Automatisierung der Arbeitnehmerveranlagung ab 2017
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit bestimmter Sonderausgaben ist, dass die Daten von den empfangenden Organisationen im Wege einer automatischen Datenübermittlung via FinanzOnline der Finanzverwaltung mitgeteilt werden.
Automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt werden ausschließlich folgende Sonderausgaben:
- Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
- Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren
- Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen