Außergewöhnliche Belastung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu beurteilen, ob Aufwendungen eines Querschnittgelähmten für einen Aufenthalt in einer Spezialanstalt für die Rehabilitation Schwerversehrter im Ausland eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Vor dem gegenständlichen Aufenthalt hat der Revisionswerber vom Hausarzt ein Zeugnis eingeholt, in dem ein jährlicher Kuraufenthalt mit intensiven physiotherapeutischen Einheiten in einer spezialisierten Klinik empfohlen wurde.
Die ablehnenden Erkenntnisse des VwGH, auf die sich das Finanzamt berufen hatte, betrafen alle Aufenthalte in Hotels und Privatquartieren. Die Übertragung der angeführten Erkenntnisse, die nicht zu Aufenthalten in Krankenanstalten ergingen, ist daher verfehlt und die Abzugsfähigkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastung wurde bestätigt.