Ausfallsbonus

Corona-Unterstützungs-Reigen – AUSFALLSBONUS für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Stand 18. Feber 2021)

Wiedermal eine zeitliche Punktlandung. Denn genau am Tag der erstmaligen Beantragung des Ausfallsbonus wurden die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen überhaupt erst veröffentlicht. Somit bleibt uns der 16.2.2021 nicht nur als Faschingsdienstag der etwas anderen Art in Erinnerung (#LeiLei). Aber nun zur Sache. Beim Ausfallsbonus erhalten alle Unternehmen mit einem zumindest 40%igen monatlichen Umsatzausfall im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 verglichen zu den jeweiligen Monatsperioden März 2019 bis Februar 2020 einen bis zu 30%igen Zuschuss bezogen auf ihren jeweiligen Umsatzausfall. Davon ist allerdings nur die Hälfte, also 15 %, als wahrer Bonus zu verstehen, denn die andere Hälfte wird optional als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II 800.000 (FKZ II) geleistet und darauf auch angerechnet. Insgesamt ist der Ausfallsbonus mit EUR 60.000 pro Monat begrenzt und muss im Monatstakt über Finanzonline beantragt werden. Der Startschuss hierzu erfolgte mit 16.2.2021, wobei die jeweiligen (Monats)Anträge stets im Zeitraum vom 16. des darauffolgenden Monats bis zum 15. des drittfolgenden Monats abzuwickeln sind. Aber keine Angst, Anträge für die Monate November und Dezember 2020 können bis 15.4.2021 erfolgen. Jedenfalls raten wir von voreiligem Handeln ab, da die Beantragung des optionalen Vorschusses mit Anrechnung auf den Fixkostenzuschuss II 800.000 einen möglichen Verlustersatz ausschließt. Auch schließt die Beantragung eines Ausfallsbonus für z.B. November oder Dezember 2020 die spätere Geltendmachung eines Lockdown-Umsatzersatzes II aus. Wie gewohnt helfen wir Ihnen bei diesen Rechenübungen weiter und führen Sie durch den Corona-Hilfsmaßnahmen-Dschungel. Für all jene Betriebe, die in den Lockdowns nicht geschlossen waren/sind und jene, die den Lockdown-Umsatzersatz II nicht beziehen können, besteht jedenfalls die Möglichkeit, über den Ausfallsbonus dringend notwendige Liquidität zu bekommen. Und nun ab zu den #hardfacts # Was gilt es zu beachten? Die allgemeinen Voraussetzungen sind grundsätzlich dieselben wie auch bei den anderen Corona-Hilfsmaßnahmen (Geschäftssitz in Österreich, kein Insolvenzverfahren anhängig, etc…). #dahatsichnichtsgeändert Der Ausfallsbonus ist in zwei Kategorien aufgeteilt: # Einerseits in den „Bonus“ mit 15 % (maximal EUR 30.000) und # andererseits in einen optionalen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II 800.000 mit ebenfalls 15 % (maximal EUR 30.000). Um überhaupt in den Genuss des optionalen Vorschusses zu gelangen, müssen die Voraussetzungen für die Gewährung des Fixkostenzuschusses II 800.000 vorliegen, PLUS der Unternehmer muss den Fixkostenzuschuss 800.000 auch tatsächlich spätestens bis 31. Dezember 2021 beantragen. Manchmal macht es Sinn, auf den optionalen Vorschuss zu verzichten. All jene Unternehmer die bereits einen Fixkostenzuschuss 800.000 oder einen Verlustersatz beantragt haben, bekommen ohnehin nur den Bonus in Höhe von 15%. Der optionale Vorschuss ist in solchen Fällen ausgeschlossen. # Benefits Laut Auskunft des Finanzministeriums soll der Ausfallsbonus relativ unbürokratisch abgewickelt und bereits nach 10 Werktagen (in der Anfangsphase etwas länger) ausbezahlt werden, um die Liquidität in den krisengeschüttelten Unternehmen zu verbessern. Da gerade beim Fixkostenzuschuss II 800.000 mit längeren Bearbeitungsdauern gerechnet werden muss, kann der im Rahmen des Ausfallsbonus beantragbare optionale Vorschuss (15% bezogen auf den Umsatzausfall) somit etwaige Liquiditätsengpässe kurzfristig lindern. # Berechnung des Ersatzes Es wird der in der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) März 2019 bis Februar 2020 (welche monatlich, quartalweise oder jährlich erfolgt) angegebene Umsatz herangezogen und mit dem aktuellen Umsatz verglichen. Auf diesen Umsatzausfall erhält man entweder 15% oder bei gleichzeitiger Beantragung des optionalen Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss II 800.000 insgesamt 30% (weitere 15%) gefördert. Die Mindesthöhe für den Bonus beträgt EUR 100, die Maximalhöhe beträgt in Summe EUR 60.000. Bei Abgabe von quartalsweisen UVAs oder jährlichen Umsatzsteuererklärungen erfolgt eine zeitliche Aliquotierung, in dem der Wert lt. UVA entweder durch 3 (Quartal) oder durch 12 (Jahreserklärung) dividiert wird. Der laufende Umsatz hingegen kann in einer eigenen Maske in Finanzonline eingegeben werden. # Kombination mit anderen Corona-Förderungen Die Kombination mit anderen Corona-Förderungen ist generell möglich. Wurde aber bereits ein Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II bezogen, so kann der Ausfallsbonus für diesen Zeitraum nicht mehr beantragt werden. # Mischbetriebe und Neugründungen Sollten Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken oder Einnahmen, welche nicht auf den Gewerbebetrieb oder die selbstständige Arbeit zurückzuführen sind, in den betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigt sein, so müssen diese abgezogen und der Finanzverwaltung die korrigierten Werte übermitteln werden. Neu gegründete Unternehmen, welche vor dem 1. November 2020 keine Umsätze erzielt haben, bekommen leider keinen Bonus. Es ist und bleibt eine herausfordernde Zeit! Ihr Fidas Team unterstützt Sie jederzeit! Sie hören sicherlich sehr bald wieder von uns. #bleibensiegesundwirerledigendenrest Verordnung zum Ausfallsbonus FAQ zum Ausfallsbonus