WISSEN – <br>ABER SICHER …
Ausbildungskostenrückersatz. Ein langes Wort – mit besonders viel Bedeutung. Denn durch ihn wird kein Wissen, das man in sein Unternehmen investiert, mehr verschwendet.
Im Grunde ist es einfach: Man kann nie genug wissen! Zum einen motiviert eine ständige Erweiterung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten jeden – vom Mitarbeiter bis hin zur Vorstandsvorsitzenden. Und zum anderen profitiert selbstverständlich auch das Unternehmen selbst von bestens geschultem Personal. Aber was kostet dieser Mehrwert dem Unternehmen? Welche Gefahren drohen, wenn ein Arbeitnehmer kündigt, in den kurz zuvor noch investiert wurde? Und noch viel wichtiger: Wie kann man in einem solchen Fall einem finanziellen Schaden vorbeugen? Der Überblick.
Ausbildungskosten – klare Definition
Ausbildungskosten sind gemäß § 2d Abs 1 AVRAG „die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.” Kurz zusammengefasst sind das die tatsächlichen Kosten der Ausbildung (Seminar, Kurs, Webinar etc.), anfallende Reise- und Übernachtungskosten und die Kosten für die Freistellung von der Arbeit während der Ausbildungszeit.
Maximale Sicherheit
Ja, der Arbeitgeber profitiert von dem Wissen, das er Mitarbeitern in Schulungen & Co. ermöglicht. Eines muss man aber immer bedenken: Bei einem Austritt aus der Firma verliert man auch dessen Wissen.
Und das kann dem Unternehmen teuer zu stehen kommen. Darum sollte immer ein Ausbildungskostenrückersatz vereinbart werden. Dieser ist in § 2d AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) geregelt.
Die Regeln sind klar
Es bedarf immer einer schriftlichen Vereinbarung, die konkret über eine jeweilige Ausbildung und im Vorhinein abgeschlossen werden muss. Eine Pauschalvereinbarung ist nicht möglich, da aufgrund des Transparenzgebotes auch bereits die zu ersetzenden Kosten exakt angeführt werden müssen. Die maximale Bindungsdauer beträgt 4 Jahre (in besonderen Fällen auch 8 Jahre), die Frist beginnt nach dem Ende der Ausbildung und bedarf einer monatlichen Reduktion (für Vereinbarungen ab dem 01.01.2016). Eine fehlende Reduktion macht die gesamte Vereinbarung nichtig!
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat Auswirkung auf eine Rückforderung. In dem Fall besteht kein Anspruch des Arbeitsgebers auf Rückzahlung der Ausbildungskosten, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers, während der Probezeit, durch unbegründete Entlassung, durch begründeten vorzeitigen Austritt oder durch unverschuldete Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgelöst wird.
Bloße Einschulungskosten, also Kosten, die dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer mit den Eigenheiten des Unternehmens vertraut gemacht wird, sind nicht erstattungsfähig.
DER AUSBILDUNGSKOSTEN-RÜCKERSATZ …
… muss immer schriftlich festgehalten werden
… wird vor Beginn jeder konkreten Ausbildung unterzeichnet
… enthält die tatsächlichen Kosten, Reisekosten, Kosten der Freistellung
… hat eine Bindungsdauer von maximal 4 Jahren + Reduktion