Aus-, Fort- und Weiterbildungen: Arbeitszeit und Kostenübernahme

Das Thema Arbeitszeit und Kostenübernahme bei Aus-, Fort- und Weiterbildungen ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von großer Bedeutung. Weiterbildungsmaßnahmen fördern die berufliche Qualifikation und tragen zur Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bei, werfen jedoch auch rechtliche und finanzielle Fragen auf. Es gilt zu klären, unter welchen Bedingungen Fortbildungen als Arbeitszeit gelten und wer die anfallenden Kosten trägt. Diese Aspekte sind entscheidend für eine faire und transparente Gestaltung der Weiterbildungsmöglichkeiten im Arbeitsverhältnis.

# Regelungsinhalt von § 11b AVRAG

Mit der seit März 2024 geltenden AVRAG-Novelle („Dienstvertrag NEU“) wurde eine neue Regelung zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern in § 11b AVRAG eingeführt. Diese Bestimmung hat viele Auslegungsfragen aufgeworfen. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) hat dazu eine umfangreiche Information veröffentlicht, die wichtige Hinweise für die praktische Anwendung liefert.

Laut § 11b AVRAG gelten Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die durch Gesetze, Verordnungen, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzeldienstverträge vorgeschrieben sind, als:

  • Arbeitszeit, und
  • durch den Arbeitgeber zu finanzieren, sofern die Kosten nicht durch Dritte (z. B. AMS) übernommen werden.

Diese Regelung betrifft ausschließlich Weiterbildungen, die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit notwendig sind.

# Anwendungsbereich von § 11b AVRAG

Die Bestimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn:

  1. Zwingender Bezug zur aktuellen Tätigkeit besteht:
    Die Weiterbildung muss eine unerlässliche Voraussetzung für die Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit sein. Sie darf nicht lediglich nützlich oder vorteilhaft sein.
  2. Zeitpunkt des Qualifikationserfordernisses:
    Diese Regelung gilt nur dann, wenn die Aus-, Fort- oder Weiterbildung erst nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses stattfindet, und dieses Arbeitsverhältnis bereits die entsprechende Qualifikation verlangt.

Nicht von § 11b AVRAG erfasst sind daher:

  • Praktikums- oder Ausbildungsdienstverhältnisse, bei denen die notwendige Qualifikation erst im Rahmen der Beschäftigung erworben wird,
  • Ausbildungen für zukünftige Arbeitsplätze, etwa die Qualifikation zum Berufspiloten,
  • Bereits absolvierte Weiterbildungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren.

Zusätzlich muss eine klare Verpflichtung zur Weiterbildung bestehen, die bei Unterlassen konkrete Rechtsfolgen vorsieht, etwa:

  • Unzulässigkeit der Tätigkeit ohne Qualifikationsnachweis, oder
  • Strafbestimmungen bei Nichtabsolvierung der Weiterbildung.

Fehlt eine solche Konkretisierung, etwa wenn der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nur allgemein zu Weiterbildungen verpflichtet werden, ist § 11b AVRAG nicht anwendbar.

# Beispiele aus der Praxis

Das BMAW führt konkrete Beispiele für „einschlägige“ Regelungen im Sinne des § 11b AVRAG an. Dazu zählen:

  • Gesetzliche Fortbildungspflichten für Steuerberater gem. Wirtschaftstreuhandberufsgesetz,
  • Fortbildungspflichten für Bilanzbuchhalter gem. Bilanzbuchhaltungsgesetz,
  • Notärzte gem. Ärztegesetz,
  • Sanitäter gem. Sanitätergesetz.

Im Gegensatz dazu fallen laut BMAW Fortbildungen von Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Hebammen nicht unter § 11b AVRAG.

# Verhältnis zum Ausbildungskostenrückersatz

Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber während des laufenden Dienstverhältnisses schließt eine spätere Vereinbarung über Ausbildungskostenrückersatz gemäß § 2d AVRAG nicht aus. Das bedeutet, dass Arbeitgeber die Kosten zunächst tragen müssen, sie aber bei entsprechend vertraglicher Vereinbarung später von Arbeitnehmern zurückfordern können, beispielsweise bei vorzeitigem Austritt.

Diese Klarstellungen des BMAW bieten Arbeitgebern eine wertvolle Orientierungshilfe im Umgang mit den neuen gesetzlichen Regelungen.

Hier finden Sie weitere Infos zum Ausbildungskostenrückersatz: https://fidas.at/aktuelles/was-sie-als-dienstgeber-wissen-sollten/

Ihr Fidas Team