Arbeitszeitflexibilisierung

Ab 1.9.2018 – die wesentlichen Neuerungen Die Novellierung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG) trat unter dem Schlagwort „Flexibilisierung der Arbeitszeit“ mit 1.9.2018 in Kraft. Die Novelle beinhaltet eine Vielzahl an Änderungen im österreichischen Arbeitszeitrecht. Ab 1. September 2018 ist es Arbeitnehmern bei entsprechendem Bedarf erlaubt, bis zu 12 Stunden am Tag zu arbeiten. Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt aber weiterhin unverändert 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche; diese kann in den einzelnen Kollektivverträgen nach unten abweichen (z.B. 38,5 Stunden im Kollektivvertrag für Handelsangestellte). Wird die Normalarbeitszeit überschritten, liegt Überstundenarbeit vor. Schon bisher und auch weiterhin ist ein Arbeitnehmer zur Überstundenleistung nur verpflichtet, wenn die Überstunden nach dem AZG zugelassen werden, den Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen und vom Arbeitgeber rechtzeitig angeordnet wurden. Neu ist, dass die 11. und 12. Überstunde am Tag ohne Angabe von Gründen vom Arbeitnehmer abgelehnt werden können. Die Ablehnung darf in keiner Benachteiligung hinsichtlich Entgelt, Aufstiegsmöglichkeiten und Versetzung resultieren. Wird der Arbeitnehmer dennoch gekündigt, kann er die ausgesprochene Kündigung binnen zwei Wochen bei Gericht anfechten. Wurde die 11. und 12. Überstunde geleistet, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, diese in Geld oder durch Zeitausgleich abzugelten. Auch im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung kann die tägliche Normalarbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 12 Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche ausgedehnt werden. Bestimmte nahe Angehörige, wie Eltern oder volljährige Kinder sowie sonstige Arbeitnehmer, denen eine maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, sind bei Vorliegen bestimmter ­Kriterien hinsichtlich Arbeitszeit vom AZG und ARG ausgenommen. Diese wesentlichen Neuerungen im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung ab 1.9.2018 werden folgend detailliert angeführt.

Die neue Höchstarbeitszeit

Durch die Neuregelung der Höchstarbeitszeit gibt es keinen generellen 12-Stunden-Tag und keine generelle 60-Stunden-Woche! Die Normalarbeitszeit beträgt weiterhin grundsätzlich 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.

Arbeitszeit

Rechtslage ab 1.9.2018

Rechtslage bis 31.8.2018

Normalarbeitszeit § 3 AZG

Normalarbeitszeit § 3 Abs. 1 AZGDie Normalarbeitszeit bleibt unverändert begrenzt mit 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.
  • Das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit sind vorranging im Arbeitsvertrag geregelt.
  • Wenn ein Kollektivvertrag gilt, regelt dieser in der Regel das Ausmaß und die Lage der wöchentlichen Normal-arbeitszeit.
  • Gemäß § 4 Abs. 1 AZG kann der Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zulassen, die wöchentliche Normalarbeitszeit bleibt aber mit 40 Stunden beschränkt.
  • Zahlreiche Kollektivverträge sehen auch eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit vor (z.B. 38,5 Stunden im Kollektivvertrag für Handelsangestellte).

Andere Verteilung der Normalarbeitszeit § 4 AZG

Durchrechnungszeitraum der Normalarbeitszeit§ 4 Abs. 6 AZGDie Durchrechnung der Normalarbeitszeit bedeutet, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen überschritten werden darf, aber im Durchschnitt eingehalten werden muss. Somit können einzelne Wochen mit längeren und kürzeren Wochenstunden kompensiert werden. Gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 und 2 AZG kann der Kollektivvertrag zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die Normalarbeitszeit
  1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchsten 50 Stunden,
  2. bei längeren Durchrechnungszeiträumen auf höchstens 48 Stunden
ausgedehnt werden kann, wenn der Durchschnitt die Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
Übertragung von Zeitguthaben§ 4 Abs. 7 AZGDer Kollektivvertrag kann eine mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächsten Durchrechnungszeiträume zulassen.Bisher gab es nur die Möglichkeit einer einmaligen Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum.

Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes § 7 AZG

Überschreitung der Arbeitszeit bei erhöhtem Arbeitsbedarf§ 7 Abs. 1 AZGDie durchschnittliche Wochen-arbeitszeit (Normalarbeitszeit) darf bei erhöhtem Arbeits-bedarf wie folgt überschritten werden:
  • wöchentlich nicht mehr als 20 Überstunden
  • maximal 12 Stunden Tagesarbeitszeit
  • innerhalb von 17 Wochen durchschnittliche Arbeits-zeit maximal 48 Stunden
Bisher durften Arbeitnehmer maximal 5 Überstunden pro Woche und zusätzlich 60 pro Jahr ausüben. Unter bestimmten Voraus-setzungen konnten bei Vereinbarung mit dem Betriebsrat 12 Stunden pro Tag bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden gearbeitet werden (vorübergehende Sonderstunden).

Höchstgrenzen der Arbeitszeit § 9 AZG

Ausweitung der Arbeitszeit-Höchstgrenzen§ 9 Abs 1 AZGTagesarbeitszeit: 12 StundenWochenarbeitszeit: 60 StundenTagesarbeitszeit: 10 StundenWochenarbeitszeit: 50 Stunden
Ausnahmen von den Arbeitszeit-Höchstgrenzen§ 9 Abs. 2 und 3 AZG§ 9 Abs. 2 und 3 AZG beinhalten Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen, wie Lenker oder Schichtarbeiter

Überstundenarbeit § 6 iVm § 7 Abs. 6 AZG

Überstundenarbeit § 6 Abs. 1 und 2 AZGÜberstundenarbeit liegt gemäß § 6 Abs. 1 AZG vor, wenn entweder
  1. die Grenzen der nach den §§ 3 bis 5a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
  2. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5a und 18 Abs. 2 AZG ergibt.
Die Arbeitnehmer dürfen vom Arbeitgeber nur dann zu Überstunden verpflichtet werden, wenn diese nach dem AZG zugelassen werden und den Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen.
Ablehnungsrecht bei angeordneten Überstunden§ 7 Abs. 6 AZGSeit der neuen Rechtslage können Überstunden ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wenn dadurch
  • die Tagesarbeitszeit mehr als 10 Stunden oder
  • die Wochenarbeitszeit mehr als 50 Stunden beträgt.
Das Ablehnungsrecht besteht somit für die 11. und 12. Überstunde. Es ist keine Benachteiligung des Arbeitnehmers hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung zulässig. NEU: ist der Motiv-Kündigungsschutz. Werden Arbeitnehmer aufgrund der Ablehnung von Überstunden gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von 2 Wochen bei Gericht anfechten.
Bisher bestand nur eine Möglichkeit zur Ablehnung im Rahmen der 4-Tage-Woche und bei Sonderüberstunden in Betrieben ohne Betriebsrat. Es ist keine Benachteiligung des Arbeitnehmers hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung zulässig.Kein Motiv-Kündigungsschutz

Überstundenvergütung § 10 AZG

Überstundenvergütung§ 10 Abs. 1 und 2 AZGFür Überstunden gebührt
  1. ein Zuschlag von 50% oder
  2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich inklusive eines 50%igen Zuschlages oder
  3. eine Abgeltung in Zeitausgleich und einer Auszahlung des 50%igen Zuschlages
Der Kollektivvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung kann festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat. Besteht keine Regelung, gebührt die Abgeltung in Geld.
Wahlrecht bei der Abgeltung von Überstunden§ 10 Abs. 4 AZGFür die 11. und 12. Überstunde sowie bei Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 50 Stunden gibt es ein einseitiges Wahlrecht des Arbeitnehmers auf Abgeltung der Überstunden in Geld oder durch Zeitausgleich. Wird keine Wahl getroffen, werden die Überstunden ausgezahlt. Kein Wahlrecht
  Gleitende Arbeitszeit Gleitzeit oder gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit innerhalb eines vereinbarten, zeitlichen Rahmens selbst bestimmen kann, also seine Arbeitszeit verteilt, aber nicht einseitig ausweiten kann. Diesbezüglich muss eine Betriebsvereinbarung oder eine schriftliche Gleitzeitvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat abgeschlossen werden.  

Gleitzeit

Rechtslage ab 1.9.2018

Rechtslage bis 31.8.2018
Tägliche Normalarbeitszeit§ 4b Abs 4 AZGDie tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunde pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche ist zulässig, wenn laut Gleitzeitvereinbarung
  • ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und
  • ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist.
Die (ausgeweitete) Normal-arbeitszeit muss im Gleitzeit-rahmen Deckung finden.
Eine Vereinbarung betreffend der Normalarbeitszeit kann bis zu 10 Stunden pro Tag und bis zu 50 Stunden pro Woche getroffen werden.
Bestehende Gleitzeit-vereinbarungen§ 32c Abs. 10 AZGBestehende Gleitzeit-vereinbarungen bleiben aufrecht. Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch die Änderung nicht berührt.
Angeordnete Überstunden§ 4b Abs. 5 AZGBei Anordnung von Stunden außerhalb der Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 AZG durch den Arbeitgeber, gelten diese als Überstunden. Auch in der alten Rechtslage sind angeordnete Stunden außerhalb der Normalarbeitszeit Überstunden.
  Ausweitung diverser Ausnahmen im AZG und ARG Bei der Anwendung des Arbeitszeit- und des Arbeitsruhegesetzes kommt es durch die Arbeitszeitflexibilisierung ab 1.9.2018 zu einer Ausweitung der Ausnahmen.  

Ausnahmen

Rechtslage ab 1.9.2018

Rechtslage bis 31.8.2018

Nahe Angehörige des Arbeitgebers§ 1 Abs. 2 Z 7 AZG§ 1 Abs. 2 Z 3 ARGAusgenommen vom Geltungs-bereich des AZG sind nahe Angehörige des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensfährten, wenn seit mindestens 3 Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht, deren gesamte Arbeitszeit
  • nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder
  • hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.
Bisher volle Geltung von AZG und ARG
Leitende Angestellte § 1 Abs. 2 Z 8 AZG§ 1 Abs. 2 Z 5 ARGVom Geltungsbereich des AZG sind weiters leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, ausgenommen, wenn die gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
  • nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder
  • hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.
Die Ausnahmen des AZG und ARG bezogen sich nur auf leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.