Arbeitszeitflexibilisierung
Ab 1.9.2018 – die wesentlichen Neuerungen
Die Novellierung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG) trat unter dem Schlagwort „Flexibilisierung der Arbeitszeit“ mit 1.9.2018 in Kraft. Die Novelle beinhaltet eine Vielzahl an Änderungen im österreichischen Arbeitszeitrecht.
Ab 1. September 2018 ist es Arbeitnehmern bei entsprechendem Bedarf erlaubt, bis zu 12 Stunden am Tag zu arbeiten. Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt aber weiterhin unverändert 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche; diese kann in den einzelnen Kollektivverträgen nach unten abweichen (z.B. 38,5 Stunden im Kollektivvertrag für Handelsangestellte). Wird die Normalarbeitszeit überschritten, liegt Überstundenarbeit vor. Schon bisher und auch weiterhin ist ein Arbeitnehmer zur Überstundenleistung nur verpflichtet, wenn die Überstunden nach dem AZG zugelassen werden, den Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen und vom Arbeitgeber rechtzeitig angeordnet wurden. Neu ist, dass die 11. und 12. Überstunde am Tag ohne Angabe von Gründen vom Arbeitnehmer abgelehnt werden können. Die Ablehnung darf in keiner Benachteiligung hinsichtlich Entgelt, Aufstiegsmöglichkeiten und Versetzung resultieren. Wird der Arbeitnehmer dennoch gekündigt, kann er die ausgesprochene Kündigung binnen zwei Wochen bei Gericht anfechten. Wurde die 11. und 12. Überstunde geleistet, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, diese in Geld oder durch Zeitausgleich abzugelten.
Auch im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung kann die tägliche Normalarbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 12 Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche ausgedehnt werden. Bestimmte nahe Angehörige, wie Eltern oder volljährige Kinder sowie sonstige Arbeitnehmer, denen eine maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, sind bei Vorliegen bestimmter Kriterien hinsichtlich Arbeitszeit vom AZG und ARG ausgenommen.
Diese wesentlichen Neuerungen im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung ab 1.9.2018 werden folgend detailliert angeführt.
Gleitende Arbeitszeit
Gleitzeit oder gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit innerhalb eines vereinbarten, zeitlichen Rahmens selbst bestimmen kann, also seine Arbeitszeit verteilt, aber nicht einseitig ausweiten kann.
Diesbezüglich muss eine Betriebsvereinbarung oder eine schriftliche Gleitzeitvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat abgeschlossen werden.
Ausweitung diverser Ausnahmen im AZG und ARG
Bei der Anwendung des Arbeitszeit- und des Arbeitsruhegesetzes kommt es durch die Arbeitszeitflexibilisierung ab 1.9.2018 zu einer Ausweitung der Ausnahmen.
Die neue Höchstarbeitszeit
Durch die Neuregelung der Höchstarbeitszeit gibt es keinen generellen 12-Stunden-Tag und keine generelle 60-Stunden-Woche! Die Normalarbeitszeit beträgt weiterhin grundsätzlich 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.Arbeitszeit | Rechtslage ab 1.9.2018 | Rechtslage bis 31.8.2018 |
Normalarbeitszeit § 3 AZG | ||
| Normalarbeitszeit § 3 Abs. 1 AZG | Die Normalarbeitszeit bleibt unverändert begrenzt mit 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.
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Andere Verteilung der Normalarbeitszeit § 4 AZG | ||
| Durchrechnungszeitraum der Normalarbeitszeit§ 4 Abs. 6 AZG | Die Durchrechnung der Normalarbeitszeit bedeutet, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen überschritten werden darf, aber im Durchschnitt eingehalten werden muss. Somit können einzelne Wochen mit längeren und kürzeren Wochenstunden kompensiert werden. Gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 und 2 AZG kann der Kollektivvertrag zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die Normalarbeitszeit
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| Übertragung von Zeitguthaben§ 4 Abs. 7 AZG | Der Kollektivvertrag kann eine mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächsten Durchrechnungszeiträume zulassen. | Bisher gab es nur die Möglichkeit einer einmaligen Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum. |
Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes § 7 AZG | ||
| Überschreitung der Arbeitszeit bei erhöhtem Arbeitsbedarf§ 7 Abs. 1 AZG | Die durchschnittliche Wochen-arbeitszeit (Normalarbeitszeit) darf bei erhöhtem Arbeits-bedarf wie folgt überschritten werden:
| Bisher durften Arbeitnehmer maximal 5 Überstunden pro Woche und zusätzlich 60 pro Jahr ausüben. Unter bestimmten Voraus-setzungen konnten bei Vereinbarung mit dem Betriebsrat 12 Stunden pro Tag bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden gearbeitet werden (vorübergehende Sonderstunden). |
Höchstgrenzen der Arbeitszeit § 9 AZG | ||
| Ausweitung der Arbeitszeit-Höchstgrenzen§ 9 Abs 1 AZG | Tagesarbeitszeit: 12 StundenWochenarbeitszeit: 60 Stunden | Tagesarbeitszeit: 10 StundenWochenarbeitszeit: 50 Stunden |
| Ausnahmen von den Arbeitszeit-Höchstgrenzen§ 9 Abs. 2 und 3 AZG | § 9 Abs. 2 und 3 AZG beinhalten Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen, wie Lenker oder Schichtarbeiter | |
Überstundenarbeit § 6 iVm § 7 Abs. 6 AZG | ||
| Überstundenarbeit § 6 Abs. 1 und 2 AZG | Überstundenarbeit liegt gemäß § 6 Abs. 1 AZG vor, wenn entweder
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| Ablehnungsrecht bei angeordneten Überstunden§ 7 Abs. 6 AZG | Seit der neuen Rechtslage können Überstunden ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wenn dadurch
| Bisher bestand nur eine Möglichkeit zur Ablehnung im Rahmen der 4-Tage-Woche und bei Sonderüberstunden in Betrieben ohne Betriebsrat. Es ist keine Benachteiligung des Arbeitnehmers hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung zulässig.Kein Motiv-Kündigungsschutz |
Überstundenvergütung § 10 AZG | ||
| Überstundenvergütung§ 10 Abs. 1 und 2 AZG | Für Überstunden gebührt
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| Wahlrecht bei der Abgeltung von Überstunden§ 10 Abs. 4 AZG | Für die 11. und 12. Überstunde sowie bei Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 50 Stunden gibt es ein einseitiges Wahlrecht des Arbeitnehmers auf Abgeltung der Überstunden in Geld oder durch Zeitausgleich. Wird keine Wahl getroffen, werden die Überstunden ausgezahlt. | Kein Wahlrecht |
Gleitzeit | Rechtslage ab 1.9.2018 | Rechtslage bis 31.8.2018 |
| Tägliche Normalarbeitszeit§ 4b Abs 4 AZG | Die tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunde pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche ist zulässig, wenn laut Gleitzeitvereinbarung
| Eine Vereinbarung betreffend der Normalarbeitszeit kann bis zu 10 Stunden pro Tag und bis zu 50 Stunden pro Woche getroffen werden. |
| Bestehende Gleitzeit-vereinbarungen§ 32c Abs. 10 AZG | Bestehende Gleitzeit-vereinbarungen bleiben aufrecht. Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch die Änderung nicht berührt. | |
| Angeordnete Überstunden§ 4b Abs. 5 AZG | Bei Anordnung von Stunden außerhalb der Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 AZG durch den Arbeitgeber, gelten diese als Überstunden. | Auch in der alten Rechtslage sind angeordnete Stunden außerhalb der Normalarbeitszeit Überstunden. |
Ausnahmen | Rechtslage ab 1.9.2018 | Rechtslage bis 31.8.2018 |
| Nahe Angehörige des Arbeitgebers§ 1 Abs. 2 Z 7 AZG§ 1 Abs. 2 Z 3 ARG | Ausgenommen vom Geltungs-bereich des AZG sind nahe Angehörige des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensfährten, wenn seit mindestens 3 Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht, deren gesamte Arbeitszeit
| Bisher volle Geltung von AZG und ARG |
| Leitende Angestellte § 1 Abs. 2 Z 8 AZG§ 1 Abs. 2 Z 5 ARG | Vom Geltungsbereich des AZG sind weiters leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, ausgenommen, wenn die gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
| Die Ausnahmen des AZG und ARG bezogen sich nur auf leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. |