Anstellung bei einem Arzt vs. erweiterte Vertretung vs. Job-Sharing-Gruppenpraxis
Die Gestaltung ärztlicher Zusammenarbeit wirft in der Praxis häufig rechtliche und steuerliche Fragen auf. Ob Anstellung, Vertretung oder Job-Sharing-Gruppenpraxis – jede Variante bringt unterschiedliche Konsequenzen in Bezug auf Einkunftsart, Haftung und Sozialversicherung mit sich. Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die wesentlichen Unterschiede und rechtlichen Rahmenbedingungen dieser drei Beschäftigungsformen.
Ein Ordinationsinhaber hat grundsätzlich drei Optionen, um einen zusätzlichen Bedarf an ärztlicher Leistung abzudecken oder eine bessere Work-Life-Balance zu gestalten:
- Vertretung
- Anstellung eines Arztes bei einer Kassenordination
- Gründung einer Job-Sharing-Gruppenpraxis, in der mindestens zwei Ärzte desselben Fachgebiets eine Einzelplanstelle versorgen
# Merkmale einer Vertretung
Allgemeines
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für den Vertreter
- Abgabenpflicht liegt beim Vertreter selbst
- Vertreter benötigt für den Tätigkeitsbereich eine abgeschlossene Ausbildung (ius practicandi)
- Weisungsfreiheit und fachliche Eigenverantwortung des Vertreters
Gesetzliche Bestimmungen
Ein ärztlicher Vertreter übt seine Tätigkeit eigenverantwortlich und auf selbstständiger Basis aus. Er haftet selbst für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Leistungen. Zudem besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie kein Anspruch auf Mutterschutz, Karenz oder Elternteilzeit, da kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vorliegt.
# Merkmale eines Dienstverhältnisses bei einem Kassenarzt
Allgemeines
- Einkünfte aus unselbstständigen Tätigkeiten
- Lohnabgaben werden vom Ordinationsinhaber abgeführt
- Auch als Lehrpraktikant möglich
- Weisungsgebunden
Gesetzliche Bestimmungen
Es liegt hier ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vor. Daher hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch auf Mutterschutz, Karenz oder Elternteilzeit. Der Dienstnehmer ist auch an die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes gebunden. Für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen haftet der Ordinationsinhaber.
# Merkmale einer Job-Sharing-Gruppenpraxis
Allgemeines
- Rechtsform der Gruppenpraxis als GmbH oder OG möglich
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für die Gesellschafter
- Abgabenpflicht liegt beim Gesellschafter selbst
- Gesellschafter benötigt für den Tätigkeitsbereich eine abgeschlossene Ausbildung (ius practicandi)
- Weisungsfreiheit
- Haftung für ärztliche Kunstfehler ist abhängig von der Rechtsform
Gesetzliche Bestimmungen
Ein Job-Sharing-Partner übt seine Tätigkeit eigenverantwortlich und auf selbstständiger Basis aus. Er haftet selbst für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Leistungen. In der Rechtsform der OG haften alle Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch für ärztliche Kunstfehler. Zudem besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie kein Anspruch auf Mutterschutz, Karenz oder Elternteilzeit, da kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vorliegt.
