Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz ab 1.3.2017
Eine lang diskutierte Novellierung des Kinderbetreuungsgeldes wurde 2017 umgesetzt:
Ab 1.3.2017 ist das sogenannte Kinderbetreuungsgeld-Konto an die Stelle der bisherigen vier Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes getreten.
Daneben besteht weiterhin das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Zusätzlich gibt es auch noch einen Familienzeitbonus für Väter welche direkt nach der Geburt des Kindes eine Auszeit vom Erwerbsleben nehmen und sich so verstärkt bei der Kinderbetreuung einbringen. Bei annähernd gleicher Aufteilung der Kinderbetreuung gibt es auch noch einen Partnerschaftsbonus.
Mit dem Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) möchte man Familien mehr Flexibilität geben und zielt auf eine partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung ab.
Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto spielt die Bezugsdauer wie auch bei den vier alten Pauschalvarianten eine zentrale Rolle. Das Kinderbetreuungsgeld kann in einem zeitlichen Rahmen von 365 bis maximal 851 Tagen ab der Geburt des Kindes von einem Elternteil und in einem Rahmen von 456 bis 1.063 Tagen ab der Geburt von beiden Elternteilen flexibel beansprucht werden. Wenn beide Elternteile sich für eine geteilte Betreuung des Kindes entscheiden, so sind in jeder gewählten Variante zumindest 20 Prozent einem Elternteil unübertragbar vorbehalten, das bedeutet, dass in der kurzen Variante (456 Tage) zumindest 91 Tage die Betreuung vom anderen Elternteil erfolgen muss. Bei der langen Variante (1063 Tage) wären dies zumindest 212 Tage für den anderen Elternteil.
Wer sich für die kürzeste Variante entscheidet, erhält € 33,88 täglich, bei der längsten Variante werden € 14,53 täglich ausbezahlt. Wie hoch der Betrag ist, den Eltern letztlich bekommen, hängt also davon ab, wie lange sie Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten.
Mehrlingsgeburten:
Bei Mehrlingen erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld (der Betrag am Kinderbetreuungsgeld-Konto). Die Erhöhung beträgt jeweils 50% des gewählten Tagesbetrages für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind.
Familienzeitbonus:
Ein Ziel der Neuregelung des Kinderbetreuungsgeldes ist auch eine Ermutigung für Väter, direkt nach der Geburt ausschließlich Zeit mit der Familie zu verbringen. Daher wird der so genannte Familienzeitbonus eingeführt. Väter, die gerne im Job pausieren möchten, können diesen Bonus in Anspruch nehmen, sofern mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Regelung bezüglich der „Auszeit“ getroffen wird.
Sie erhalten dann € 22,60 täglich in einem Zeitraum von 28–31 Tagen. Die Pause darf nicht unterbrochen und muss bis 91 Tage nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Sollte der Vater später auch Kinderbetreuungsgeld beziehen, sich mit der Partnerin in der Betreuung also abwechseln, wird der Familienzeitbonus dem Kinderbetreuungsgeld angerechnet.
Partnerschaftsbonus:
Ein Anreiz zur Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten ist der Partnerschaftsbonus. Wenn der Kindergeldbetreuungsbezug im Verhältnis 50:50 bis 60:40 geteilt wird, erhält jeder Elternteil einen einmaligen Bonus von € 500,–.
Die Anspruchsdauer ist bei erstmaliger Antragstellung verbindlich festzulegen. Die festgelegte Anspruchsdauer ist auch für den anderen Elternteil bindend. Eine einmalige Änderung der Dauer pro Kind ist zulässig, sofern die Änderung bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Dauer erfolgt. Wurde bereits von beiden Elternteilen Kinderbetreuungsgeld bezogen, so muss für die Änderung der Anspruchsdauer ein gemeinsamer Änderungsantrag gestellt werden.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann bis zu 365 Tage bzw. bei wechselnder Inanspruchnahme bis zu 426 Tage bezogen werden. Es beträgt 80% des Letzteinkommens – maximal € 66,– täglich. Das Erwerbstätigkeitserfordernis für die Inanspruchnahme wird nur durch eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung erfüllt. Folglich reicht eine geringfügige Beschäftigung für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht aus. Ergibt sich aus der Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes ein geringerer Tagesbetrag als € 33,88, so erhält der Elternteil das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld auf Antrag als Sonderleistung in Höhe von € 33,88 unabhängig davon, ob die Zusatzvoraussetzungen wie Erwerbstätigkeitserfordernis oder Nichtbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt sind.