(2024) Wussten Sie, dass

… auch bei mehreren Arbeitsstätten nur eine Pendlerpauschale zusteht?

Die Pendlerpauschale dient der Abgeltung von Fahrtkosten für die regelmäßige Fahrt zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte und ist in seiner Höhe abhängig von der zurückgelegten Entfernung.

Doch wie verhält es sich mit der Höhe der Pendlerpauschale und des Pendlereuros, wenn ein Steuerpflichtiger zu mehreren Arbeitsstätten mit unterschiedlicher Entfernung zum Wohnort anreisen muss? In einem Urteil stellt das Bundesfinanzgericht (BFG) klar, dass einem Steuerpflichtigen gesetzlich höchstens eine Pendlerpauschale in vollem Ausmaß pro Kalendermonat zusteht. Sowohl bei Vorliegen mehrerer aliquoter Pendlerpauschalen als auch beim Anfallen einer vollen und einer aliquoten Pendlerpauschale ist der zu gewährende Betrag begrenzt. Zusätzliche Wegstrecken im Zusammenhang mit der aliquoten Pendlerpauschale sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese noch nicht mit der vollen Pendlerpauschale aus dem anderen Dienstverhältnis abgegolten sind. Gedeckelt ist der Betrag jedenfalls mit der vollen Pendlerpauschale für die gesamte (fiktive) Wegstrecke aus beiden Dienstverhältnissen.

… eine Meldepflicht für bestimmte Schenkungen besteht?

Es besteht nach §121a BAO eine Meldepflicht für bestimmte Schenkungen, wenn der Schenkende oder Beschenkte zum Zeitpunkt des Erwerbs im Inland ansässig war. Meldepflichtig sind Kapitalvermögen, Anteile an Gesellschaften, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, Betriebe (Teilbetriebe), Sachvermögen sowie immaterielle Vermögensgegenstände. Grundstücke sind von der Meldepflicht ausgenommen, jedoch gilt hier das GrEStG.

Übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000, Hausrat und Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Eine Anzeige ist erforderlich, wenn bestimmte Freigrenzen (€ 50.000 bei Angehörigen, € 15.000 bei Nichtangehörigen innerhalb von fünf Jahren) überschritten werden.

Die Meldung ist innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung elektronisch einzureichen. Bei unterlassener Meldung droht eine Geldstrafe von bis zu 10 % des geschenkten Vermögenswerts. Eine Selbstanzeige ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anzeigefrist möglich und wirkt strafbefreiend.

… WiEReG-Strafen Vereine von Spendenbegünstigungen ausschließen können?

Den Meldepflichten nach dem WiEReG, dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, ist von den verantwortlichen Organen eines Vereins nachzukommen. Eine Verletzung dieser Meldepflichten kann zu erheblichen Konsequenzen hinsichtlich einer etwaigen Spendenbegünstigung für den Verein führen.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, das am 1. Jänner 2024 in Kraft trat, hat die Spendenbegünstigung neu geregelt und vereinfacht. Spenden können nur dann steuermindernd abgesetzt werden, wenn sie an eine im Gesetz genannte Körperschaft oder an eine auf der Liste spendenbegünstigter Institutionen stehende Organisation geleistet werden. Für Vereine ist es attraktiv, die Spendenbegünstigung zu erlangen, da die erhaltenen Spenden für die Spender steuerlich absetzbar sind.

Die Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke führt jedoch nicht automatisch zur Spendenbegünstigung. Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt und ein Antrag gestellt werden, gleichzeitig müssen im Falle des Erlangens der Spendenbegünstigung strengere Vorschriften zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung eingehalten werden.

Nach der neuen Rechtslage kann die Spendenbegünstigung entzogen werden, wenn die Körperschaft oder ihre Organe wegen bestimmter (finanz-)strafrechtlicher Vergehen verurteilt werden.

Das WiEReG, das zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dient, enthält Meldepflichten, die auch für Vereine gelten. Fehlende oder unvollständige Meldungen können strafrechtliche Konsequenzen haben und zum Verlust der Spendenbegünstigung führen. Dies kann für gemeinnützige Vereine erhebliche Nachteile mit sich bringen und sollte daher unbedingt vermieden werden.

… im privaten Bereich Verlustausgleichsbeschränkungen für Kapitalvermögen bestehen?

Verluste aus privatem Kapitalvermögen können nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften verrechnet werden. Diese Beschränkungen wurden bereits mehrfach gerichtlich bestätigt. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkungen erneut bestätigt.

Verlustausgleichsbeschränkungen für Kapitalvermögen im privaten Bereich:

  • Veräußerungsverluste bzw. Verluste im Zusammenhang mit Derivaten können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (z.B. Sparbuchzinsen) oder mit Zuwendungen u.a. aus Privatstiftungen verrechnet werden.
  • Sondersatzbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, die dem Einkommensteuertarif unterliegen.
  • Verluste aus Kapitalvermögen (Privatvermögen) können nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden und sind grundsätzlich nicht vortragsfähig.

… bei dringendem Wohnbedarf eine Befreiung von der Grundbucheintragungsgebühr möglich ist?

Der Nationalrat hat eine vorübergehende Gebührenbefreiung für Eintragungen im Grundbuch und damit verbundene Pfandrechtsregistrierungen unter bestimmten Bedingungen beschlossen.

Diese Voraussetzungen lauten wie folgt:

  • Das Gebäude auf der betreffenden Liegenschaft wird zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs des zukünftigen Eigentümers genutzt.
  • Eine Befreiung von der Pfandrechtsgebühr ist nur möglich, wenn das Darlehen zu mindestens 90 % für den Kauf, Bau oder die Sanierung eines begünstigten Eigenheims verwendet wird.
  • Das Rechtsgeschäft muss nach dem 31. März 2024 abgeschlossen sein und der Antrag auf Eintragung zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 30. Juni 2026 gestellt werden.
  • Im Grundbuchsantrag muss ausdrücklich die Befreiung beantragt werden.
  • Die Befreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000. Bei einer Bemessungsgrundlage zwischen € 1 und € 1.999.999 ist die Gebühr nur für den Teil zu zahlen, der € 500.000 übersteigt. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 2.000.000 entfällt die Gebührenbefreiung vollständig. Die maximale Einsparung beträgt € 11.500, entsprechend 1,1 % für die Eintragung des Eigentumsrechts und 1,2 % für das Pfandrecht bei einer Bemessungsgrundlage von € 500.000.

Das „dringende Wohnbedürfnis“ muss durch eine Bestätigung der Hauptwohnsitzmeldung sowie durch den Nachweis der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes belegt werden. Bei Erwerb eines neuen Gebäudes sind diese Nachweise zusammen mit dem Grundbuchsantrag einzureichen. Im Fall von Sanierungen oder Neubauten müssen die Nachweise innerhalb von drei Monaten nach Übergabe oder Fertigstellung, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren beim Grundbuch nachgereicht werden.

Sollte innerhalb von fünf Jahren nach Bezugszeitpunkt, Übergabe oder Fertigstellung das Eigentumsrecht an der Immobilie oder der dringende Wohnbedarf entfallen, müssen die Gebühren nachträglich entrichtet werden. Diese Änderung muss dem Grundbuchsgericht innerhalb von sechs Monaten gemeldet werden.

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