Wenn das Finanzamt ungeduldig wird: Zwangsstrafe bei verspäteten Steuererklärungen
„Wir reichen das eh bald ein“ – dieser Satz kann teuer werden. Denn wenn Steuererklärungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht rechtzeitig beim Finanzamt einlangen, darf die Behörde Zwangsstrafen verhängen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat kürzlich bestätigt, dass das Finanzamt dabei durchaus strenge Maßstäbe anlegen darf.
# Was ist eine Zwangsstrafe?
Die Zwangsstrafe dient nicht der Bestrafung eines Steuerpflichtigen, sondern soll die Erfüllung steuerlicher Pflichten durchsetzen. Ziel ist es, den Abgabepflichtigen zur rechtzeitigen Einreichung von Steuererklärungen oder anderen erforderlichen Unterlagen zu bewegen.
Eine Zwangsstrafe darf jedoch nur verhängt werden, wenn die geforderte Leistung tatsächlich möglich und zumutbar ist und noch nicht erbracht wurde.
# Der Anlassfall vor dem Bundesfinanzgericht
Im konkreten Fall erzielte ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Trotz mehrfacher Erinnerungen und Androhungen durch das Finanzamt wurden die Steuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht.
Das Finanzamt setzte daraufhin zunächst eine Zwangsstrafe von EUR 300,- fest. Aufgrund weiterer Verzögerungen wurde diese später auf EUR 2.000,- erhöht. Der Steuerpflichtige argumentierte in seiner Beschwerde unter anderem mit seiner wirtschaftlichen Situation sowie organisatorischen Problemen in der Buchhaltung.
Das Finanzamt reduzierte die Strafe schließlich auf EUR 1.000,-. Der Steuerpflichtige beantragte dennoch eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
# Verantwortung bleibt beim Steuerpflichtigen
Das BFG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zwangsstrafe. Besonders hervorgehoben wurde, dass der Steuerpflichtige trotz mehrfacher Aufforderungen keinen Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen hatte, um etwa eine Fristverlängerung zu beantragen.
Außerdem stellte das Gericht klar, dass die Verantwortung für die fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen nicht auf Dritte – etwa Buchhalter oder sonstige Dienstleister – übertragen werden kann. Organisatorische Verzögerungen entbinden daher nicht von den abgabenrechtlichen Verpflichtungen.
# Wie teuer kann es werden?
Sowohl die Verhängung als auch die Höhe einer Zwangsstrafe liegen im Ermessen der Finanzbehörde. Dabei sind unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- das bisherige steuerliche Verhalten,
- der Grad des Verschuldens,
- die Dauer der Verzögerung sowie
- die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen.
Die Strafe muss insgesamt verhältnismäßig sein, kann bei wiederholter Nichtbeachtung jedoch deutlich ansteigen.
# Reden hilft – auch mit dem Finanzamt
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine rechtzeitige Reaktion auf Schreiben des Finanzamts ist. Können Fristen nicht eingehalten werden, sollte frühzeitig Kontakt mit dem Finanzamt oder dem steuerlichen Vertreter aufgenommen und gegebenenfalls eine Fristverlängerung beantragt werden.
Wer behördliche Aufforderungen ignoriert, riskiert nicht nur finanzielle Belastungen durch Zwangsstrafen, sondern unter Umständen auch weitere finanzstrafrechtliche Konsequenzen.
Ihr Fidas Team