Zusatzversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung

Zusatzversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung

Mit 1. April 2007 wurde der Beitragssatz für die Zusatzversicherung für nach dem GSVG Pflicht-Krankenversicherte von bisher 4.25 % auf neu 2,5 % gesenkt.
Ein entsprechender Antrag auf die freiwillige Zusatzversicherung kann nur vor Vollendung des 60. Lebensjahres für alle aktiven Erwerbstätigen abgeschlossen werden und beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Auch die Beendigung ist mit jeweils Ende des Kalendermonats durch Antrag möglich.

Die Leistungen aus der freiwilligen KV betragen 60 % als Krankengeld (bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit z.B. bei Unfall) bzw. 80 % als Taggeld (bei Spitalaufenthalt). Krankengeld wird ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer von 26 Wochen gewährt. Der Leistungsanspruch entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Diese Wartezeit entfällt bei Krankheit bedingt durch einen Arbeitsunfall.

Bemessungsgrundlage bildet die monatliche Beitragsgrundlage geteilt durch 30 = tägliche Beitragsgrundlage.