Ziviltechniker: Wonach bestimmt sich die Umsatzsteuer?
Leistungen des Ziviltechnikers im Zusammenhang mit einem Grundstück gelten als am Ort des Grundstückes ausgeführt. Dazu zählen auch Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen.
Die Tätigkeit des Ziviltechnikers umfasst typischerweise planende, prüfende, überwachende, beratende, koordinierende und treuhändische Leistungen. Davon mitumfasst ist auch die Erstellung von Gutachten oder die berufsmäßige Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts. Im umsatzsteuerlichen Sinn handelt es sich bei den Leistungen des Ziviltechnikers nicht um „Lieferungen" sondern um „sonstige Leistungen" - also Dienstleistungen. Zur Beurteilung, wo diese Leistung steuerbar ist, gilt generell: Leistungen des Ziviltechnikers im Zusammenhang mit einem Grundstück gelten als am Ort des Grundstückes ausgeführt - auch Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen. Auch für Architekten, die als Subunternehmer den Auftrag von einem anderen Unternehmer erhalten, gilt der Grundstücksort als Leistungsort.
Leistung mit Auslandsbezug
Erbringt der Architekt eine von seinem Berufsfeld umfasste Leistung, so ist der Leistungsort dort, wo sich das betreffende Grundstück befindet. Die Lage des Grundstückes ist dabei insbesondere dann relevant, wenn es sich um eine Leistung mit Auslandsbezug handelt. Liegt das Grundstück im Ausland, so ist die Leistung des Ziviltechnikers nicht in Österreich steuerbar. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Planungsarbeit ausschließlich vom Büro in Österreich ausgeführt wird.
Beispiel
Ein österreichischer Architekt wird für ein Prager Bauprojekt beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Der umsatzsteuerliche Leistungsort liegt daher in Tschechien, auch wenn der Architekt im Zuge des Projektes nie in Tschechien gewesen ist. Die Leistung unterliegt dem tschechischen Umsatzsteuerrecht.
Sofern der Leistungsempfänger „Unternehmer" ist, geht in der Regel im EU-Raum die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Der leistende Ziviltechniker ist daher gut beraten, zu prüfen, ob dies zutrifft, da er sich dann nämlich die Registrierung beim entsprechenden ausländischen Finanzamt erspart.