Wussten Sie, dass …?
Aktuelle steuerliche Neuerungen und wichtige Entscheidungen im Überblick – kurz und verständlich zusammengefasst.
… ein vorübergehender unrechtmäßiger Steuervorteil als Steuerhinterziehung gilt?
Eine Abgabenhinterziehung kann in verschiedenen Formen auftreten, und so gilt bereits die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils als solche. Zum Beispiel, wenn während des Jahres überhöhte Vorsteuern geltend gemacht werden und ein notwendiger Privatanteil erst mit der Jahreserklärung angesetzt wird. Solche Abgabengutschriften sind bescheidmäßig nicht festzusetzen und wurden somit vorsätzlich zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht. Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wird eine Steuereinnahme nämlich nicht bloß dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Finanzamt nicht zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem es nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch hatte.
Trotz Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) könnte durch Einreichung einer korrekten Umsatzsteuerjahreserklärung als Form der Selbstanzeige letztlich Straffreiheit erlangt werden. Dafür müssen allerdings die strengen Voraussetzungen für eine Selbstanzeige eingehalten werden. Sollten diese nicht erfüllt sein, wäre zwar das Finanzamt über die Tat informiert, die Selbstanzeige würde aber nicht strafbefreiend wirken. Daher sind in so einem Fall eine professionelle Vorbereitung und Durchführung unbedingt zu empfehlen.
… Kursverluste aus Fremdwährungskrediten keine Werbungskosten sind?
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass Verluste aus Wechselkursschwankungen eines Fremdwährungskredits, der zur Finanzierung einer vermieteten Liegenschaft aufgenommen wurde, nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Während Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, gilt dies laut VwGH nicht für Kursverluste aus Fremdwährungskrediten.
Zwar handle es sich bei Kursentwicklungen aus der Währungsentwicklung eines Fremdwährungskredits um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, ist die einjährige Spekulationsfrist jedoch bereits abgelaufen, handle es sich um eine Wertänderung des Privatvermögens. Kursverluste können also nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
… Bescheide ab Einbringung in die FinanzOnline-Databox wirksam sind?
Ein Bescheid gilt bei elektronischer Zustellung als zugestellt, sobald er vom Finanzamt in die FinanzOnline-Databox eingebracht wurde und damit in den elektronischen Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen gelangt ist. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Einbringung in die Databox. Die tatsächliche Einsichtnahme des Steuerpflichtigen ist nicht relevant für die Wirksamkeit eines Bescheids. Die Verantwortung für das rechtzeitige Wahrnehmen behördlicher Erledigungen liegt ab dann klar beim Steuerpflichtigen.
Auch eine fehlende E-Mail-Benachrichtigung über einen neu eingelangten Bescheid beeinträchtigt die Wirksamkeit der elektronischen Zustellung nicht, da diese nur eine Serviceleistung des Finanzamts darstellt, der keine rechtliche Wirkung zukommt.
… die Grundanteilverordnung durch tatsächliche Verhältnisse widerlegt werden kann?
Die Grundanteilverordnung regelt bei der Vermietung von Gebäuden den Anteil von Gebäude gegenüber Grund und Boden. Hintergrund dessen: Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, kann eine Abschreibung in Höhe von 1,5 % der Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden. Als Bemessungsgrundlage gilt jedoch nur der Gebäudewert, nicht der Wert von Grund und Boden – auch beim Erwerb von Grund und Boden sowie Gebäuden zu einem Gesamtpreis. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist somit das Verhältnis zwischen Gebäude und Grund und Boden entscheidend.
Grundsätzlich sind laut Grundanteilverordnung zwischen 20 % und 40 % (abhängig u.a. von der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde) als Anteil des Grund und Bodens von den Anschaffungskosten auszuscheiden. Die Grundanteilverordnung stellt jedoch lediglich eine Vermutung des Verhältnisses auf, die durch den Nachweis des tatsächlichen Verhältnisses widerlegt werden kann.
Gemäß Grundanteilverordnung 2016 kann vom pauschalierten Aufteilungsverhältnis abgewichen werden, wenn eine offenkundige erhebliche Differenz nachgewiesen wird. Eine solche liegt vor, wenn der tatsächliche Wert um mindestens 50 % vom Pauschalwert abweicht und diese Abweichung offenkundig ist, also ohne besonderes Ermittlungsverfahren, besondere Fähigkeiten und ohne jede Schwierigkeit feststellbar ist.
… ab Juli die MwSt. auf bestimmte Lebensmittel gesenkt wird?
Die österreichische Bundesregierung hat eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Lebensmittel angekündigt. Der Mehrwertsteuersatz (= Umsatzsteuer) auf eine Reihe ausgewählter Lebensmittel wird ab 01.07.2026 von 10 % auf 4,9 % gesenkt. Darunter fallen etwa Milch, Milcherzeugnisse sowie Eier, Gemüse, Obst, Getreide, Backwaren, Speisesalz und Müllereierzeugnisse wie Mehl und Grieß. Fleisch und Wurstwaren stehen nicht auf der Liste. Zur vollständigen Gegenfinanzierung sollen eine Plastikabgabe für nicht recycelbares Plastik und eine Paketabgabe für Drittstaatspakete eingeführt werden.
Während diese Mehrwertsteuersenkung auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs für Konsumenten eine Entlastung verspricht, stellt die Maßnahme für betroffene Unternehmen gleichzeitig einen gewissen Aufwand dar. So muss der neue Steuersatz spätestens zum 01.07.2026 in der Registrierkasse hinterlegt sein. Weiters sind das Warenwirtschaftssystem und die Buchhaltung anzupassen. Auswirkungen können die Änderungen zudem auf die Preiskalkulation und auf die Preisauszeichnung haben. Wir empfehlen daher eine frühzeitige Planung und Koordinierung der notwendigen Umstellungen.
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