Wussten Sie, dass …?

… Crowdfunding steuerrechtlich nicht gleich Crowdfunding ist?

Im Rahmen eines Crowdfundings erfolgt die Zurverfügungstellung von Kapital nicht durch einzelne Kreditgeber, sondern durch viele einzelne Investoren. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt von der Crowdfunding-Art ab.

Crowdinvesting und Crowdlending

Crowdinvesting – auch Equity-based Crowdfunding – ist die Zurverfügungstellung von langfristigem Kapital durch Investoren, welche im Gegenzug am Unternehmenserfolg in Form von Genussrecht oder als echte stille Beteiligung beteiligt werden. Beim Crowdlending – auch Peer-to-Peer Crowdfunding – werden Nachrangdarlehen begeben und als Gegenleistung Zinsen bezahlt. Aus Sicht des Kapitalnehmers ist die Vergütung an die Investoren i.d.R. nur steuerlich abzugsfähig, wenn es sich beim investierten Kapital um Fremdkapital (z.B. Nominalgenussrecht, echte stille Beteiligung, Nachrangdarlehen) handelt. Liegt Eigenkapital (z.B. Substanzgenussrecht) vor, stellt dies eine nicht abzugsfähige Vergütung dar. Beim Investor hängt die Einordnung der erhaltenen Gegenleistung von deren Art, der Gesellschaftsform des Kapitalnehmers und davon ab, ob die Investition aus dem Privat- oder Betriebsvermögen stammt.

Crowdsponsoring

Beim Crowdsponsoring – auch Rewards-based Crowdfunding – erhalten Investoren/Sponsoren nicht monetäre Gegenleistungen wie Werbeleistungen oder Produkte. Ertragsteuerlich ist die Frage, ob Sponsoringzahlungen oder eine (beidseitig ertragsteuerneutrale) Vorfinanzierung von Produkten vorliegt. Sponsoringzahlungen gelten auf Kapitalnehmerebene als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Beim Sponsor sind sie abzugsfähig, wenn eine betriebliche Veranlassung sowie eine breite Werbewirkung bestehen und sie in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen.

Crowddonating

Hier steht die Förderung von Projekten im Vordergrund – z.B. aus der Kreativ-, Kultur- oder Kunstszene. Da der Investor auf eine Gegenleistung verzichtet, handelt es sich nur im Falle eines begünstigten Spendenempfänger um eine steuerlich absetzbare „Spende“. Beim Spendenempfänger liegt, sofern der betriebliche Bereich betroffen ist, eine Betriebseinnahme vor. Außerhalb des Betriebszweckes gilt die Zahlung als Schenkung. In diesem Fall ist die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt ab einer kumulierten Höhe von € 15.000,- innerhalb von fünf Jahren zu beachten.

… Abgabenbehörden Einsicht in Bankkonten nehmen können?

Wird vom Bundesfinanzgericht (BFG) eine Konteneinschau genehmigt, kann die Abgabenbehörde in die inneren Kontodaten eines Abgabepflichtigen Einsicht nehmen.

Im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz wird die Berechtigung normiert, von Kreditinstituten Auskunft über Geschäftsverbindungen zu verlangen, sofern begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht/gemacht hat und Grund zur Annahme besteht, dass er dies müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offenzulegen.

Konteneinschau

Die Konteneinschau betrifft sogenannte „innere Kontodaten“. Diese umfassen u.a. Kontostände, Kontobewegungen und dem Konto zugrunde liegende Verträge. Eine Konteneinschau ist nur unter strikter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig. So müssen von der Behörde Auskunftsverlangen und diverse Unterlagen elektronisch vorgelegt werden, auf deren Basis das BFG den Fall prüft. Genehmigt das BFG die Konteneinschau, kann dagegen ein Rekurs erhoben werden.

In einem aktuellen Verfahren stellte das BFG fest, dass nur Abgabenpflichtige rekurslegitimiert sind, die auch Kontoinhaber sind, nicht aber solche, die lediglich Zeichnungsberechtigte des betroffenen Kontos sind. Ebenso wenig sind somit wohl wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber, die keine Kontoinhaber sind, rechtsmittelbefugt.

Tipp: Bevor das BFG einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabenpflichtige anzuhören. Um alle Möglichkeiten zu nutzen und die Gefahr einer Konteneinschau abzuwehren, sollten Sie sich bei Ergänzungsersuchen oder ähnlichen Nachfragen durch das Finanzamt frühzeitig beraten lassen.

… Photovoltaikanlagen ab 2024 umsatzsteuerbefreit sind?

Mit 2024 wurde der Umsatzsteuersatz für Fotovoltaikmodule unter gewissen Voraussetzungen von 20 % auf 0 % herabgesetzt. Die Regelung gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Fotovoltaikmodulen ab 1.1.2024 und vor 1.1.2026.

Voraussetzungen

Der 0%ige Umsatzsteuersatz gilt für Fotovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von maximal 35 Kilowatt, die auf oder in der Nähe (z.B. auf dem gleichen Grundstück, auf Garagen) von folgenden Gebäuden betrieben werden:

  • Gebäuden, die Wohnzwecken dienen,
  • Gebäuden, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts genutzt werden, oder
  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden.

Notwendige unselbstständige Nebenleistungen (z.B. Montage, Installation) sind wie die Lieferung von der Steuerbefreiung erfasst, wobei Installationsarbeiten gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden müssen. Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern zugutekommen, unterliegen nicht der Begünstigung.

Die Steuerbefreiung umfasst nur Lieferungen zu Zwecken des Betriebes, nicht aber Lieferungen und Leistungen von Zwischenhändlern. Als Betreiber gilt, wer die Anlage gemäß wirtschaftlicher Betrachtungsweise betreibt, bloßes Eigentum ist nicht ausschlaggebend.

Steuerbegünstigt werden nur Anlagen, die auf bestehenden Bauten installiert werden, nicht jedoch auf Freiflächen.

… es seit 2023 ein neues Kurzarbeitsmodell gibt?

Kurzarbeit ermöglicht die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts aufgrund temporärer wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Unternehmens. Sie hat den Zweck, Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und die Mitarbeiter insbesondere während Krisen wie der Corona-Pandemie im Unternehmen zu halten. Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Wirtschaftskammer haben sich mit der Regierung auf ein neues Kurzarbeitsmodell geeinigt, das mit 1.10.2023 in Kraft getreten ist.

Regelung seit Oktober 2023

Vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten, deren Ursache außerhalb der Handlungssphäre des Unternehmens liegen, vorausgesetzt, können Unternehmen unabhängig ihrer Betriebsgröße Kurzarbeit beantragen. Die wirtschaftlichen Gründe müssen jedoch zahlenmäßig belegt werden.

Grundsätzlich ist für alle arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter, soweit zumindest ein voll entlohnter Kalendermonat vorliegt, Kurzarbeit möglich – auch für Personen in Teilzeit.

Nicht förderbar sind

  • geringfügig Beschäftigte,
  • Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen,
  • Beamte,
  • Lehrlinge,
  • nahe Angehörige des Arbeitgebers (z.B. Ehepartner oder Sohn).

Wie auch im alten Modell wird anhand der regionalen Arbeitsmarktlage geprüft, ob für die Arbeitnehmer gleichwertige Stellenangebote in der Branche und Region bestehen. Wird die Kurzarbeit für nicht mehr als drei Monate beantragt, kann von dieser Prüfung abgesehen werden. Werden maximal zehn Arbeitnehmer in die Kurzarbeit einbezogen, wird unabhängig von der Dauer eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt.

Reduktion von 10 % bis maximal 90 %

Während der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit in einem Ausmaß von 10 % bis maximal 90 % reduziert werden. Die Beschäftigten erhalten in dem Zeitraum trotzdem 88 % ihres Bruttoentgeltes. Dies entspricht rund 90 % des letzten Nettoeinkommens. Einen Teil der Kosten für Ausfallstunden erhalten die Arbeitgeber während der Kurzarbeit vom Arbeitsmarktservice (AMS) als Kurzarbeitsbeihilfe abgegolten. Diese Beihilfe orientiert sich an den anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung erwachsen würden, wenn die betroffenen Arbeitnehmer arbeitslos wären, zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung.

Kurzarbeit muss immer im Vorhinein (Ausnahme: Naturkatastrophen) beim AMS beantragt werden. Kurzarbeitsprojekte können für die Dauer von höchstens sechs Monaten bewilligt werden. Wobei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Absicht, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, mindestens drei Wochen vor dem geplanten Beginn über das eAMS-Konto anzuzeigen ist. Das AMS verständigt anschließend das Unternehmen über den jeweiligen verpflichtenden Beratungstermin.

Für die Mitarbeiter in Kurzarbeit muss dem AMS für jeden Kalendermonat eine Abrechnungsliste vorgelegt werden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird schließlich im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung ausgezahlt.

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