Wussten Sie, dass …? (2025)

# … verwendete Arbeitsmittel bei der Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses eine wichtige Rolle spielen?

Oft ist es schwierig zu bestimmen, ob jemand selbstständig tätig ist oder in einem Dienstverhältnis steht. Diese Unterscheidung hat nicht nur Einfluss auf die steuerliche Beurteilung der Einkünfte, sondern auch auf die Art der Pflichtversicherung einer Person.

Jüngst befasste sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Rolle eigener Arbeitsmittel hinsichtlich dieser Unterscheidung. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein für einen Verein tätiger Bergwander- und Naturführer. Dieser führte touristische und schulische Wanderungen mit Gruppen, die ihm vom Verein vermittelt worden waren.

Im Zuge der Wanderungen traf er eigenständige Entscheidungen und war nicht an Weisungen des Vereins gebunden. Seiner Tätigkeit ging der Bergführer stets persönlich nach. Die für die Wandertouren wesentlichen Arbeitsmittel wie Bergschuhe, Funktionsbekleidung, Rucksack etc. wurden dem Bergführer nicht zur Verfügung gestellt.

Dienstnehmer?

Während die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) die Tätigkeit des Bergführers als Dienstverhältnis einstufte, ging das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zwar grundsätzlich davon aus, dass den Bergführer eine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe. Aufgrund der fehlenden persönlichen Abhängigkeit sei er aber nicht als Dienstnehmer iSd ASVG beschäftigt gewesen.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis betont, dass die Nutzung eigener Betriebsmittel ein wichtiges Kriterium bei der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Dienstvertrag darstellt. Nutzt jemand seine eigenen Arbeitsmittel, spricht dies für eine selbstständige Tätigkeit. Umgekehrt kann die Bereitstellung der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber ein Hinweis auf ein Dienstverhältnis sein.

Allerdings ist die Frage, ob jemand selbstständig oder unselbstständig tätig ist, immer anhand des Gesamtbildes der Arbeitsbeziehung zu beurteilen. Die Verwendung eigener Betriebsmittel ist dabei nur ein Aspekt von vielen. Weitere Faktoren sind beispielsweise die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und das wirtschaftliche Risiko.

Hinweis: Die Entscheidung des VwGH unterstreicht die Bedeutung der verwendeten Arbeitsmittel bei der Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses. Für Betroffene ist es wichtig, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und ausreichend zu dokumentieren, um auch im Nachhinein feststellen zu können, ob eine selbstständige Tätigkeit oder ein Dienstverhältnis vorliegt. Wir empfehlen diesbezüglich eine frühzeitige Beratung.

# … bei einer Entnahme eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen der Entnahmewert als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung herangezogen wird?

Wird ein Gebäude zum Buchwert dem Betriebsvermögen entnommen, ist der Gebäudewert bei einer nachfolgenden Vermietung ohne Nachweis in Höhe von 1,5 % pro Jahr vom Entnahmewert abzuschreiben.

Seit 1. Juli 2023 ist nicht nur die Entnahme von Grund und Boden, sondern auch des Gebäudes zum Buchwert möglich, sodass es im Zuge der Entnahme aus dem Betriebsvermögen zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven im Gebäude kommt.

Im Falle einer Entnahme tritt für nachfolgende Einkünfte, etwa durch eine anschließende Vermietung, der Entnahmewert an die Stelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Basis für die Abschreibung.

Allerdings entspricht bei Gebäuden dieser Entnahmewert nunmehr dem Buchwert, woraus sich im Falle einer Vermietung ein entsprechend niedrigerer Abschreibungsbetrag ergibt, wenn dieser Buchwert auf die bei der Vermietung gesetzlich vorgesehene Abschreibungsdauer von 67 Jahren verteilt werden muss.

Eine neue, kürzere Restnutzungsdauer müsste durch ein kostenaufwendiges Gutachten festgestellt werden. Auch das Finanzministerium folgt einem VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2015, in dem der VwGH den Entnahmewert als neue Bemessungsgrundlage heranzog.

Fazit: Wird ein Gebäude zum Buchwert dem Betriebsvermögen entnommen, ist der Gebäudewert bei einer nachfolgenden Vermietung ohne Nachweis in Höhe von 1,5% pro Jahr vom Entnahmewert, somit vom Buchwert, abzuschreiben. Die bisherige betriebliche Restnutzungsdauer bzw. die ursprünglichen Anschaffungskosten im betrieblichen Bereich haben auf die neue Abschreibung im Bereich der Vermietungseinkünfte keinen Einfluss.

# … negative Kapitaleinkünfte im außerbetrieblichen Bereich weder ausgleichs- noch vortragsfähig sind?

Verluste aus privaten Investitionen, wie dem Verkauf von Aktien, können laut Bundesfinanzgericht (BFG) nicht mit anderen Einkünften, etwa aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit, verrechnet werden. Negative Kapitaleinkünfte im außerbetrieblichen Bereich sind somit weder ausgleichs- noch vortragsfähig. Verluste können lediglich mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im selben Jahr verrechnet werden.

In einem konkreten Fall erzielte eine Steuerpflichtige in einem Jahr sowohl Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit als auch hohe Verluste aus Kapitalvermögen. Die Frau beantragte daher die Regelbesteuerung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen, um die Verluste mit ihren positiven Einkünften zu verrechnen oder zumindest auf die kommenden Jahre vorzutragen. Zudem wollte sie die Verluste als außergewöhnliche Belastung geltend machen, da sie durch Bilanzfälschungen eines Unternehmens verursacht worden seien. Das BFG wies ihre Anträge jedoch zurück.

Darüber hinaus wurde entschieden, dass ein Verlustvortrag – also die Übertragung von Verlusten in zukünftige Jahre – nicht möglich sei, da diese Einkünfte durch den besonderen Steuersatz bereits in einem angepassten System der Verlustberücksichtigung erfasst werden. Auch der Versuch, die Verluste als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, scheiterte. Das BFG wies darauf hin, dass es für die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung an der Zwangsläufigkeit fehle und es nicht dem Sinn der außergewöhnlichen Belastung entspreche, solche Verluste auf die Allgemeinheit abzuwälzen.

# … bei der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden kann?

Seit 2022 können Unternehmer bei der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen. Mit der Anpassung der Forschungsprämienverordnung wurde der Stundensatz für den fiktiven Unternehmerlohn von € 45 auf € 50 angehoben.

Wer kann den fiktiven Unternehmerlohn ansetzen?

Die Forschungsprämie fördert Aufwendungen von Unternehmen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung mit 14 % bestimmter Aufwandspositionen. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann im Rahmen der Forschungsprämie nur dann angesetzt werden, wenn Unternehmer unentgeltlich für ihr Unternehmen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung tätig sind. Erhält der Unternehmer hingegen eine Vergütung, so kann kein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden, da die empfangene Vergütung bereits in der Aufwandsposition „Löhne/Gehälter“ für die Forschungsprämie zu erfassen ist. Dies gilt auch, sollte die empfangene Vergütung unterhalb des jährlichen Höchstbetrags für den fiktiven Unternehmerlohn liegen.

Maximale Höhe des fiktiven Unternehmerlohns

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, beträgt der fiktive Unternehmerlohn € 50 pro Stunde (zuvor € 45). Der jährliche Höchstbetrag des fiktiven Unternehmerlohns beträgt pro Person € 86.000 Euro (zuvor € 77.400) und entspricht damit einer maximal anrechenbaren Stundenzahl von 1.720 Stunden.

Für abweichende Wirtschaftsjahre 2023/24 gibt es spezielle Übergangsregelungen, die in der Verordnung beschrieben sind.

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