Wie generell bekannt, unterliegt die private Nutzung von sogenannten Nullemissionsfahrzeugen sprich E-Autos – als Firmenwagen keinem Sachbezug. Doch was ist beim Aufladen der Fahrzeuge zu beachten? Bis 2023 gab es hier eine Lücke, denn der Dienstnehmer hatte keine Möglichkeit, die Ladekosten dem Dienstgeber steuerfrei zu verrechnen.# Ladekosten – Sachbezugspflichtig?
NEIN, wenn es sich um ein Dienstfahrzeug handelt.
Bis 2022 unterlag nur das unentgeltliche Aufladen emissionsfreier Dienstfahrzeuge am Standort des Dienstgebers keinem Sachbezug.
Seit 1. Jänner 2023 ist sowohl für einen Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom als auch für die (teilweise) Kostentragung bzw. Zurverfügungstellung einer Ladestation bis zu EUR 2.000,- beim Arbeitnehmer kein Sachbezug anzusetzen.
Voraussetzung:
# Nachweis der Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation oder
# Sicherstellung, dass die verwendete Ladeeinrichtung die Lademenge dem firmeneigenen Elektrofahrzeug korrekt zuordnet
Die Bemessung des Kostenersatzes wird in Höhe des vom BMF jährlich veröffentlichten pauschalen Strompreises (Basis dafür ist ein durchschnittlicher Strom-Gesamtpreis laut E-Control) festgesetzt. Für das Jahr 2023 wurde dieser mit 22,247 ct/kWh festgelegt. Für Wallboxen, die keine Zuordnung von Ladevorgängen zum dienstgebereigenen Fahrzeug zulassen, sieht die Verordnung eine zeitlich befristete Übergangsregelung vor. Demnach kann in den Jahren 2023 bis 2025 ein Pauschalbetrag von bis zu EUR 30,- pro Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden.
JEIN, wenn es sich um ein
Privatfahrzeug handelt.
Kann der Dienstnehmer beim Dienstgeber ein dienstnehmereigenes (privates) Elektrofahrzeug unentgeltlich aufladen, liegt kein Sachbezug vor, wenn es gratis E-Ladestationen am Abgabeort (in der Gemeinde des Unternehmenssitzes und in der unmittelbaren sehr nahen Umgebung) gibt, da in diesem Fall der übliche Endpreis am Abgabeort Null ist.
Ersetzt hingegen der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Stromkosten für ein dienstnehmereigenes Elektrofahrzeug, handelt es sich nicht um einen Auslagenersatz. Es liegt somit beitrags- und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Gut zu wissen
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug steht kein Pendlerpauschale zu.
# Ladekosten – Erfassung am Lohnkonto?
Neben der Sachbezugswerteverordnung ist auch noch die Lohnkontenverordnung zu beachten, welche in der Praxis immer wieder zu Verwirrung führt. Hier wird vorgeschrieben, in welchen Fällen die Anführung von abgabenfreien Ladekosten am Lohnkonto erforderlich ist. So macht es bezüglich der Lohnkonto-Erfassungspflicht einen gewaltigen Unterschied, ob die an öffentlichen Ladestationen anfallenden Ladekosten von vornherein vom Arbeitgeber getragen werden (z.B. im Wege einer dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Firmenkreditkarte, Firmentankkarte o.ä.) oder ob die Ladekosten zunächst vom Arbeitnehmer bezahlt und erst nachträglich durch den Arbeitgeber refundiert werden („Tragung durch den Arbeitgeber“ vs. „Kostenersatz“). Wir versuchen anhand dieser
Tabelle Ordnung in das Chaos zu bringen.
Euer Fidas TeamBildrechte:https://unsplash.com/de/fotos/xJLsHl0hIik Chuttersnap