Wichtige Änderungen bei den Größenklassen für Kapitalgesellschaften
Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft gemäß Österreichischem Unternehmensgesetzbuch (UGB) beeinflusst zahlreiche Verpflichtungen wie die Offenlegung und Prüfung von Jahresabschlüssen. Ab dem 1. Jänner 2024 wurden die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse durch einen delegierten Rechtsakt der EU-Kommission um 25 % angehoben. Die nationale Umsetzung erfolgte am 20. November 2024 durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung. Hier ein Überblick über die neuen Regelungen.
#Neue Schwellenwerte für die Größenklassen
Die neuen Schwellenwerte gelten ab dem Geschäftsjahr 2024. Eine Einteilung erfolgt basierend auf Bilanzsumme, Umsatzerlösen und der durchschnittlichen Arbeitnehmeranzahl:

Diese Änderungen sollen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen Erleichterungen bei den Prüfungs- und Berichtspflichten verschaffen, da sie durch die höheren Schwellenwerte möglicherweise in eine niedrigere Größenklasse eingestuft werden und somit von bestimmten Pflichten befreit sind.
Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Für die Beurteilung, ob die Schwellenwerte in den vorangegangenen zwei Geschäftsjahren überschritten wurden, sind bereits die erhöhten Schwellenwerte heranzuziehen.
# Wichtige Hinweise zur Einordnung
# Kriterien der Zuordnung: Eine Einordnung in eine Größenklasse erfolgt, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei Kriterien überschritten oder unterschritten werden.
# Sonderregelungen: Für Aktiengesellschaften, die als Muttergesellschaften ("Holding-AGs") agieren, gelten konsolidierte oder aggregierte Werte als Berechnungsgrundlage.
# Neugründungen: Bei Um- oder Neugründungen tritt die Einteilung in eine Größenklasse bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Um- oder Neugründung in Kraft.
# Folgen für Prüfungen und Berichtspflichten
Die geänderten Größenklassen können dazu führen, dass Unternehmen von einer Pflichtprüfung befreit werden. So könnten beispielsweise kleine GmbHs, die nach den neuen Schwellenwerten nicht mehr als mittelgroß gelten, auf eine freiwillige Prüfung umsteigen. Soll dennoch eine Prüfung stattfinden, ist eine neue Prüfungsvereinbarung notwendig.
Darüber hinaus beeinflussen die neuen Regelungen auch Berichtspflichten im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Hier ist die Größenklasse entscheidend, ob und in welchem Umfang eine "nicht finanzielle Berichterstattung" erforderlich wird.
# Was gilt für Konzerne?
Diese Anpassung hat direkte Auswirkungen auf die Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses. Gemäß § 246 UGB sind Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit, wenn der Konzern bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Durch die Erhöhung der Schwellenwerte um 25 % ergeben sich folgende neue Grenzen für die Befreiung:

Die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten bleibt unverändert bei maximal 250 Mitarbeitern für die Befreiung von der Konzernberichtspflicht.
Die Bruttomethode berücksichtigt die Zahlen des gesamten Konzerns (ohne Konsolidierungsmaßnahmen).
Die Nettomethode berücksichtigt die konsolidierten Zahlen (nach Konsolidierung von Umsatzerlösen und Bilanzsummen).
# Unsere Empfehlung
Prüfen Sie zeitnah, welche Auswirkungen die neuen Schwellenwerte auf Ihr Unternehmen haben. Insbesondere bei Abschlussprüfungen oder Berichtspflichten können sich kurzfristige Änderungen ergeben. Unser Team steht Ihnen gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung.
Ihr Fidas Team