Wenn Luxus plötzlich steuerlich ungemütlich wird
Wer bisher beim Bau oder Kauf einer besonders hochwertigen Wohnimmobilie mit einem erfreulichen Vorsteuerguthaben rechnen konnte, muss ab 2026 umdenken: Bei sogenannten Luxusimmobilien fällt der Vorsteuerabzug künftig vollständig weg. Damit wird aus manchem steuerlichen Vorteil rasch ein spürbarer Kostenfaktor – selbst dann, wenn die Immobilie ganz „ordentlich“ vermietet wird.
# Vor 2026: Goldene Zeiten für den Vorsteuerabzug
Bislang galt: Wer eine Wohnimmobilie errichtet oder erwirbt und diese im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit vermietet, konnte die Vorsteuer aus Anschaffungs-, Herstellungs- und laufenden Kosten geltend machen.
Die Vermietung von Wohnimmobilien unterlag dabei grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %, wodurch sich insbesondere in der Anfangsphase häufig Vorsteuerguthaben ergaben (z.B. 20 % Vorsteuer aus Baukosten gegenüber 10 % Umsatzsteuer auf Mieteinnahmen).
# Ab 2026: Jetzt wird Luxus auch steuerlich luxuriös
Für Immobilien, die nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt werden, gilt nun:
- Die Vermietung von besonders repräsentativen Wohnimmobilien ist zwingend unecht umsatzsteuerbefreit
- Eine Option zur Steuerpflicht ist ausgeschlossen
- Damit entfällt auch der Vorsteuerabzug für sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen
Diese Regelung stellt einen wesentlichen Systembruch dar und kann die Wirtschaftlichkeit entsprechender Investitionen erheblich beeinflussen.
# Wann spricht das Finanzamt von „Luxus“?
Eine Luxusimmobilie liegt vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Anschaffung bzw. Beginn der Herstellung folgende Kosten insgesamt mehr als EUR 2.000.000,- (netto) betragen:
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- aktivierungspflichtige Aufwendungen
- Kosten von Großreparaturen
- inklusive Nebengebäude und sonstiger Bauwerke
Für sogenannte Zinshäuser gilt eine Erleichterung: Hier ist die Kostengrenze pro einzelner Wohneinheit zu prüfen und nicht für das gesamte Gebäude.
# Luxus bleibt Luxus – egal wer mietet
Wichtig: Die neue Regelung gilt nicht nur bei Vermietungen an Gesellschafter oder nahe Angehörige, sondern auch bei Vermietungen an fremde Dritte zu marktüblichen Konditionen, sofern die Kriterien erfüllt sind.
# Zeitliche Anwendung
Die neuen Bestimmungen gelten ausschließlich für Immobilien, die nach dem 31.12.2025 erworben oder hergestellt werden.
Für bereits davor angeschaffte oder begonnene Projekte bleibt die bisherige Rechtslage aufrecht – die Vermietung unterliegt weiterhin dem 10 %igen Umsatzsteuersatz mit Vorsteuerabzug.
Für die Beurteilung der maßgeblichen Kostengrenze ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Vorsteuerabzug grundsätzlich geltend gemacht werden könnte – etwa bei Anzahlungen oder Teilrechnungen im Rahmen der Bauphase.
# Praxisfolgen und Empfehlungen
Die Neuregelung hat weitreichende Auswirkungen auf Immobilieninvestitionen im gehobenen Segment:
- Wegfall von Liquiditätsvorteilen durch Vorsteuerabzug
- Erhöhung der tatsächlichen Investitionskosten
- Anpassungsbedarf bei Kalkulationen und Renditeerwartungen
Wir empfehlen daher eine frühzeitige steuerliche Planung, insbesondere bei größeren Bau- oder Erwerbsprojekten, sowie eine genaue Prüfung der Kostengrenzen.
# Fazit
Mit dem Vorsteuerabzugsverbot für Luxusimmobilien wird die steuerliche Behandlung hochpreisiger Wohnimmobilien grundlegend neu geregelt. Investitionsentscheidungen sollten daher künftig unter geänderten Rahmenbedingungen sorgfältig analysiert werden.