18.09.2026

Weitere Tipps für Ihren Jahresabschluss 2026

Keep in Mind:

  • Neue Selbstständige müssen das Überschreiten der Versicherungsgrenzen innerhalb von acht Wochen nach Zustellung des Einkommensteuerbescheides der SVS melden, andernfalls kann ein Beitragszuschlag anfallen. Die maßgeblichen Versicherungsgrenzen werden jährlich angepasst (2026: € 6.613,20 p.a.).
  • Die Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2019 endet grundsätzlich mit 31.12.2026. Längere Aufbewahrungspflichten gelten insbesondere bei anhängigen Verfahren sowie für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken oder Förderungen.
  • Förderungen und Zuschüsse: Beachten Sie die in den jeweiligen Förderbedingungen vorgesehenen Aufbewahrungs- und Nachweispflichten.
  • Registrierkassen: Der Jahresbeleg ist mit dem letzten Barumsatz des Kalenderjahres – spätestens am 31.12.2026 – zu erstellen und die verpflichtende Belegprüfung mittels BMF-Belegcheck-App oder FinanzOnline bis 15.02.2027 durchzuführen.
  • Dokumentations- und Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber (DAC7) beachten.
  • Der Antrag auf Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres jedes einzubeziehenden inländischen Gruppenmitglieds unterfertigt und innerhalb eines Monats nach Abschluss des Gruppenvertrages beim Finanzamt eingebracht werden.
  • GSVG-Befreiung: Kleinstunternehmer können bei Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung beantragen. Die Einkunftsgrenze beträgt 2026 € 6.613,20, die Umsatzgrenze € 55.000. Zusätzlich sind insbesondere Vorversicherungs- bzw. Altersvoraussetzungen zu beachten.
  • Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 kann noch bis 31.12.2026 eingebracht werden.
  • Energieabgabenrückvergütung für Produktionsbetriebe kann bis 31.12.2026 beantragt werden.
  • Mit Ablauf des 31.12.2026 tritt bei Abgabenansprüchen des Jahres 2016 grundsätzlich die absolute Festsetzungsverjährung ein; Sonderregelungen und anhängige Rechtsmittelverfahren sind zu beachten.
  • Neu: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 beginnen, können begünstigte Wertpapiere grundsätzlich nicht mehr zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden. Wer diese Begünstigung noch nutzen möchte, sollte geplante Investitionen rechtzeitig vor dem Jahresende mit seinem Steuerberater abstimmen.
  • Neu: Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen sollten rechtzeitig prüfen, ob eine Verrechnungspreisdokumentation (Master File bzw. Local File) zu erstellen ist. Die Dokumentation muss zwar grundsätzlich nicht automatisch an das Finanzamt übermittelt werden, ist jedoch auf Verlangen innerhalb der gesetzlichen Fristen vorzulegen.