Waldverkäufe

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf Waldverkäufe, die von Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften durchgeführt werden. Die Gewinne aus Waldverkäufen unterliegen einerseits dem progressiven Einkommensteuertarif und anderseits der Immobilienertragsteuer. Welche Steuer und in welcher Art die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen hat, ist Inhalt des nachstehenden Artikels. Es werden nur die Wirtschaftsgüter Waldboden und stehendes Holz betrachtet. Pauschale Ermittlungsmöglichkeit Dies gilt sowohl für pauschalierte Forstbetriebe, als auch für jene Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. (RZ 4194 EStR) Einkommensteuer Nach der derzeitig gültigen land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung 2015 und den Einkommensteuerrichtlinien 2000 kann, sofern alle Veräußerungsgeschäfte des Kalenderjahres € 250.000,– nicht übersteigen, der Gewinn des auf Grund und Boden stehenden Holzes und des Jagdrechtes pauschal mit 35% des Veräußerungserlöses angenommen werden. Sofern alle Veräußerungsgeschäfte des Kalenderjahres € 250.000,– übersteigen ist eine pauschale Ermittlung insgesamt nicht zulässig. Für die Überschreitung der Grenze kommt es auf das Verpflichtungsgeschäft des jeweiligen Kalenderjahres an. Der Zufluss ist unbeachtlich. Das gilt auch bei Vereinbarung von Ratengeschäften. Mit den 35% sind allfällige Buchwerte des stehenden Holzes abgegolten. Anstelle der 35% Gewinnpauschalierung kann der tatsächliche Wert des steuerpflichtigen stehenden Holzes mittels Gutachten nachgewiesen werden. Das vorgelegte Gutachten unterliegt der behördlichen Beweiswürdigung. Immobilienertragsteuer Die verbleibenden 65% des Veräußerungserlöses verteilen sich auf den Grund und Boden sowie auf die Buchwerte des stehenden Holzes und das Jagdrecht. Unter Berücksichtigung von pauschalen Buchwerten für stehendes Holz und allfälligem Jagdrecht entfallen 50% des Veräußerungserlöses auf den Grund und Boden. (RZ 4195b EStR) Dieser pauschale Veräußerungserlös ist für die Gewinnermittlung des Grund und Bodens heranzuziehen, wobei eine Unterscheidung in Neu- und Altvermögen zu treffen ist.
  1. Altvermögen: vom pauschalen Veräußerungserlös werden 86% pauschale Anschaffungskosten in Abzug gebracht
  2. Neuvermögen: vom pauschalen Veräußerungserlös ist der Buchwert des Grund und Bodens in Abzug zu bringen
Auf den so ermittelten Gewinn wird der besondere Steuersatz von 30% angewendet. Sachwertbezogene Ermittlung Bei einem Veräußerungserlös von über € 250.000,– ist der Wert des stehenden Holzes, des Grund und Bodens und des Jagdrechtes nach der Sachwertmethode zu ermitteln. Diese Möglichkeit steht grundsätzlich, wie bereits oben erwähnt, auch bei Verkäufen unter € 250.000,– zur Verfügung. Die Relation dieser Werte wird dann auf den erzielten Kaufpreis umgelegt. Die derart ermittelten Verkehrswertkomponenten sind für die Besteuerung maßgeblich (Verhältnismethode). Einkommensteuer Vom anteiligen Veräußerungserlös des stehenden Holzes sind, sofern die veräußerten Waldflächen entgeltlich erworben wurden, die Buchwerte in Abzug zu bringen. Fehlen konkrete Hinweise auf wertrelevante Änderungen des angekauften Holzbestandes, ist es gerechtfertigt, die bei der Veräußerung angewendete Werterelation auf die Anschaffungskosten zu übertragen. Sind keine Anschaffungskosten gegeben, weil der Forst unentgeltlich vom Vorgänger erworben wurde sind die historischen Anschaffungskosten zu schätzen. Es bestehen keine Bedenken, die historischen Anschaffungskosten in Höhe des (auf die entsprechenden Flächen anteilig entfallenden) Einheitswertes zum 1.1.2014 zu schätzen. (RZ 5086 EStR) Die anteiligen Veräußerungskosten können bei der Gewinnermittlung in Abzug gebracht werden Immobilienertragsteuer Vom nach der Verhältnismethode ermittelten Anteil des Grund und Bodens am Verkaufspreis wird der Buchwert des Grund und Bodens abgezogen. Der so errechnete Gewinn aus der Veräußerung unterliegt dem besonderen Steuersatz. Bei dem in Abzug zu bringenden Buchwert ist hinsichtlich Alt- und Neuvermögen zu unterscheiden.
  1. Altvermögen: vom anteiligen Veräußerungserlös werden 86% pauschale Anschaffungskosten abgezogen.
  2. Neuvermögen: vom anteiligen Veräußerungserlös ist der Buchwert des Grund und Bodens in Abzug zu bringen.
Die auf Grund und Boden anteilig entfallenden Veräußerungskosten sind nicht abzugsfähig. Nachstehend werden die unterschiedlichen Vorgangsweisen tabellarisch zusammengefasst.