Wahlrechte zu Jahresbeginn in der Umsatzsteuer rechtzeitig ausüben
Kurz vor Jahresende ist der richtige Zeitpunkt für Unternehmer, zu überdenken, ob die umsatzsteuerlichen Wahlrechte optimal genutzt werden. Vielleicht gibt es hier Optimierungspotential? Die Ausübung der Wahlrechte muss jedenfalls rechtzeitig geplant werden.
# Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung?
Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze grundsätzlich EUR 35.000,- netto jährlich nicht überschreiten. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben jedoch auch keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.
Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Die Optionserklärung kann frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Ein Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach Beginn des Kalenderjahres zu erklären (sprich bis Ende Jänner), andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.
Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung sowohl in Hinblick auf die Rentabilität als auch die Liquidität durchzuführen.
# Wechsel zwischen Ist- und Soll-Besteuerung?
Für den Zeitpunkt des Entstehens und in weiterer Folge auch der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld gibt es zwei Systeme:
Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Das bedeutet, das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen sein.
In Österreich besteht unter anderem für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ziviltechniker, Rechtsanwälte etc.), sowie für Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, die Möglichkeit, von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung zu optieren. Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für den Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner-UVA bis spätestens zum 15.03. des neuen Jahres.
# Freiwillige monatsweise Abgabe der UVA?
Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000,- überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter EUR 100.000, jedoch über EUR 35.000,- sind die UVA grundsätzlich vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis 15.03.) an das Finanzamt übermittelt wird.
# REMINDER: Verzinsung der Umsatzsteuernachzahlungen und -guthaben
Wie für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wurde nun auch für den Bereich der Umsatzsteuer eine eigenständige Verzinsungsregelung geschaffen. Sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen werden mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Umsatzsteuernachzahlungen bei Betriebsprüfungen werden daher künftig noch teurer.
Die Verzinsung beginnt bei Gutschriften 90 Tage nach der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung; bei Nachforderungen ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit. Nachforderungen aus Jahreserklärungen werden ab dem 1. Oktober des Folgejahres verzinst. Beträge bis EUR 50,- werden nicht vor- oder gutgeschrieben.
Euer Fidas Team