Verpachtung einer Landwirtschaft

Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu einem nicht kostendeckenden Mietzins. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil betont, dass für die Einstufung eines Umsatzes als „Umsatz gegen Entgelt“ das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Erbringung einer Leistung und einer tatsächlichen empfangenen Gegenleistung ausreicht. Unerheblich ist dagegen, ob die Leistung zu einem Preis unter oder über dem Marktpreis ausgeführt wird. Auch eine Nahebeziehung zwischen den Parteien des Umsatzes ist nicht relevant. Dies gilt umso mehr, wenn sich im Falle der Verpachtung einer Landwirtschaft der Verpächter bei der Landwirtschaftskammer über die Höhe eines marktkonformen Pachtzinses erkundigt und diesen dann an den Pächter verrechnet hat.