Vermietung von Grundstücken aus umsatzsteuerlicher Sicht
Zum Begriff des Grundstücks zählt neben dem Grundstück selbst auch das darauf befindliche Gebäude oder Bauwerk, wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder Bauwerks (z.B. Türen, Fenster, Treppenhäuser, Aufzüge, etc.) sowie Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne dabei das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
Vermietung und Verpachtung umsatzsteuerbefreit
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist umsatzsteuerbefreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf unselbstständige Nebenleistungen, wie etwa Betriebskosten, Aufzugsbenützung, Heizung und Wasserversorgung. Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind unter anderem:
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke,
- die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind,
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, etc.