Verlustersatz

Corona-Unterstützungs-Reigen  – Heutiger Schwerpunkt: VERLUSTERSATZ

Die Hoffnung auf ein besseres Jahr 2021, JA SIE LEBT! Unterstützungen wie der Fixkostenzuschuss Phase 1 sowie  800.000 (Phase II), der noch bis 20.01.2021 beantragbare Lockdown-Umsatzersatz für Dezember, der anstehende Ausfallsbonus (#new) sowie der Verlustersatz sollen den Corona bedingten wirtschaftlichen Schaden möglichst rasch und effizient lindern. Dabei schließen sich gewisse Unterstützungen gegenseitig aus, womit leider nicht alle gemeinsam beantragt werden können. Um hier überhaupt noch den Überblick zu bewahren, versuchen wir mit den kommenden Newsletter(n) Licht ins Dunkel zu bringen. Doch wie bei allen bisherigen Corona-Maßnahmen gilt es: Nichts überhasten, Vor- und Nachteile faktenbasiert abwiegen und die Zahlen für sich sprechen lassen. Eine gesamtheitliche Betrachtung zahlt sich immer aus. #Start frei für den VERLUSTERSATZ #hardfacts Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten bekommen Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme kleiner als 10 Mio. Euro 90% ihres Corona-bedingten Verlustes ersetzt. Mittlere und Großunternehmen erhalten hingegen nur 70%. Im Unterscheid zum Fixkostenzuschuss 800.000 beträgt der maximale Unterstützungsbetrag EUR 3 Mio. und wird auf Basis des Gesamtverlusts innerhalb der Betrachtungszeiträume 16.9.2020 bis 30.06.2021 errechnet. Davon können 70% innerhalb der ersten Tranche und in weiterer Folge 30% frühestens ab 1.7.2021 beantragt und ausgezahlt werden. Unter Verlust versteht man die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar/mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume. „Klingt kompliziert, ist aber so." Aber keine Sorge, wir helfen, diese schwere Kost zu verstehen. #Auf einen Blick
  • Ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% verglichen zu Vergleichszeiträumen des Jahres 2019
  • Mindesthöhe des Verlustersatzes: EUR 500
  • Verlustersatz für Klein- und Kleinstunternehmen beträgt 90% des errechneten Verlustes
  • Für Großunternehmen reduziert sich der Verlustersatz auf 70% des Verlustes
  • Maximaler Verlustersatz pro Unternehmen: EUR 3 Millionen
  • Entweder Lockdown-Umsatzersatz ODER Verlustersatz
  • Entweder Fixkostenzuschuss 800.000 ODER Verlustersatz
  • Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen
#Voraussetzungen Für die Gewährung des Verlustersatzes gelten im Wesentlichen die üblichen Voraussetzungen für Corona-Hilfsmaßnahmen. Aber Achtung: Das in Österreich operativ tätige Unternehmen muss jedenfalls vor 16.09.2020 Umsatzerlöse erzielt haben. #Betrachtungszeiträume Der Verlustersatz kann für bis zu maximal zehn – Achtung! zusammenhängende – Betrachtungszeiträume berechnet werden. Eine Unterbrechung ist lediglich für die Monate November und Dezember 2020, für die mitunter ein Lockdown Umsatzersatz beantragt wurde, möglich. Die antragsbezogenen Betrachtungszeiträume sind:
  • Betrachtungszeitraum (1): 16. September 2020 bis 30. September 2020
  • Betrachtungszeitraum (2): Oktober 2020
  • Betrachtungszeitraum (3): November 2020
  • Betrachtungszeitraum (4): Dezember 2020
  • Betrachtungszeitraum (5): Jänner 2021
  • Betrachtungszeitraum (6): Februar 2021
  • Betrachtungszeitraum (7): März 2021
  • Betrachtungszeitraum (8): April 2021
  • Betrachtungszeitraum (9): Mai 2021
  • Betrachtungszeitraum (10): Juni 2021
#Ermittlung Ausgangspunkt bei der Berechnung ist die Summe des Verlusts (#Erträge – Aufwendungen) aus den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen. Im Gegensatz zum Fixkostenzuschuss – wo nur konkrete Fixkosten ersetzbar sind – werden beim Verlustersatz grundsätzlich sämtliche Aufwendungen herangezogen. Aber ohne Ausnahmen geht es auch hier nicht:
  • Außerplanmäßige Abschreibung von Anlagevermögen
  • Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen
#Erträge sind:
  • Umsätze aus Waren- und/oder Leistungserlösen
  • Bestandsveränderung
  • Aktivierte Eigenleistungen
  • Sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen
#Kürzung des ermittelten Verlustes um:
  • Beteiligungserträge, wenn diese mehr als 50% der Umsätze des Betrachtungszeitraumes betragen
  • Versicherungsleistungen
  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften iZm COVID-19
  • Zuschüsse im Zusammenhang mit der Kurzarbeit
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz
#Wechsel zwischen Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz Sollte bereits ein Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt worden sein, kann noch vor Antragstellung der zweiten Tranche ein Verlustersatz beantragt werden und somit ein Wechsel der Unterstützungsmaßnahme durchgeführt werden. #Überblick Verlustersatz vs. FKZ 800.000 Wir von Fidas führen Sie aktiv durch diesen Dschungel, sodass 2021 auch wirklich zum Jahr der Hoffnung und Zuversicht wird. #DurchhaltenmitFIDAS #Fortsetzungfolgt