Verkürzungszuschlag

Finanzstrafverfahrensaufhebung für besondere Fälle

Wenn sich aus einer Steuerprüfung Abgabennachforderungen ergeben, kann der Verdacht auf ein Finanzvergehen entstehen, aus welchem in der Folge wiederum ein steuerrechtliches Strafverfahren resultieren kann. Doch unter gewissen Umständen lässt sich einem solchen Verfahren zuvorkommen und stattdessen ein Verkürzungszuschlag leisten.

Die Ausgangssituation

Die Finanzstrafgesetznovelle 2010 hat die Möglichkeit geschaffen, bei Finanzvergehen mit geringer Bedeutung einer genaueren Überprüfung durch die Finanzstrafbehörde zu entgehen, indem man einen sogenannten Verkürzungszuschlag leistet.

Hintergrund: Finanzvergehen mit geringer Bedeutung werden seit dem Jahr 2010 bewusst entkriminalisiert, um die Ressourcen der Finanzstrafbehörden auf Fälle mit einem höheren deliktischen Unwertgehalt konzentrieren zu können.

Vor diesem Hintergrund gibt die Verkürzungszuschlagbestimmung § 30a FinStrG dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, durch Zahlung eines Verkürzungszuschlags an die Finanzbehörde einem Strafverfahren und der daraus folgenden Strafe zu entgehen.

In der Praxis stellen sich diese rechtlichen Möglichkeiten – auszugsweise dargestellt – wie folgt dar: Aus einer Finanzamtsprüfung eines Steuerpflichtigen resultiert eine Abgabenerhöhung, zudem besteht der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Delikts.

Um dem finanzstrafrechtlichen Verfahren zu entgehen, kann der Steuerpflichtige den beschriebenen Verkürzungszuschlag und damit eine Finanzstrafverfahrensaufhebung in Anspruch nehmen. Die ist jedoch nur möglich, sofern die festgelegte Abgabenerhöhung für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) € 33.000 und für den gesamten Finanzamtsprüfungszeitraum € 100.000 nicht übersteigt.

Weitere Voraussetzung für die Gewährung eines Verkürzungszuschlags:

• Auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der

Abgabenerhöhung muss verzichtet werden.

• Die betroffenen Abgaben dürfen nicht Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens sein.

• Eine Selbstanzeige darf nicht vorliegen.

Sind alle Voraussetzungen für Inanspruchnahme eines Verkürzungszuschlags erfüllt, kann für die Abgabennachforderung außerdem eine Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO beantragt werden. Die Zahlungsfrist kann aber auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

Die Höhe des Verkürzungszuschlags

Der finanzstrafbefreiende Verkürzungszuschlag beträgt 10 % der Summe der festgestellten Nachforderungen. Übersteigt die Summe der festgestellten Nachforderungen € 50.000, so beträgt die Abgabenerhöhung 15 %.