Vergessen Sie nicht den Registrierkassen-Jahresbeleg 2025
Unternehmer müssen den Jahresbeleg (grundsätzlich der Monatsbeleg Dezember, sofern in diesem Monat Umsätze getätigt wurden) für 2025 spätestens am 31.12.2025 erstellen, ausdrucken oder elektronisch sichern und aufbewahren.
Die verpflichtende Überprüfung über die BMF-Belegcheck-App hat bis spätestens 15.02.2026 zu erfolgen. Der Beleg wird dabei an das Finanzamt übermittelt, um die ordnungsgemäße Funktion des Manipulationsschutzes sicherzustellen.
Zur Info:
Wenn das Kassensystem via Webservice mit dem FinanzOnline Registrierkassen‑Webservice verbunden ist und automatisch die Prüfung meldet, entfällt in der Regel das manuelle Ausdrucken und App-Scannen.
Weitere Informationen: WKO – Registrierkassenpflicht
https://www.wko.at/steuern/registrierkassenpflicht-unternehmen
# Wer ist verpflichtet?
Eine Registrierkasse ist zu verwenden, wenn beide Umsatzgrenzen überschritten werden:
- Jahresumsatz je Betrieb über EUR 15.000,- und
- Barumsätze pro Jahr über EUR 7.500,-.
Werden die Grenzen überschritten, ist spätestens ab dem 4. Monat nach dem Ende des UVA-Zeitraums ein elektronisches Aufzeichnungssystem einzusetzen.
Sinken die Umsätze im Folgejahr nachhaltig unter die Grenzen, entfällt die Pflicht ab dem darauffolgenden Kalenderjahr.
# Belegerteilungspflicht
Nach § 132a BAO muss bei jedem Barumsatz ein Beleg erstellt und dem Kunden ausgehändigt werden.
Der Unternehmer hat eine Durchschrift bzw. elektronische Speicherung jedes Belegs anzufertigen und 7 Jahre aufzubewahren.
Ausnahmen oder Erleichterungen bei der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht sind für gewisse Unternehmerarten und Umsätze möglich:
- Umsätze im Freien („Kalte-Händeregelung“) bis zu EUR 30.000,- im Jahr
- Bestimmte Automaten wie etwa Tischfußball-, Musik- oder Dartautomaten
- Onlineshop-Umsätze, die nicht mit Bargeld erzielt werden
- Bestimmte Kantinen, Buschenschanken und Hütten (Alm-, Berg-, Skihütten).
Wichtiger Hinweis:
Die von der Regierung angekündigte Erleichterung bei der Belegerteilungspflicht – konkret die Abschaffung der Pflicht zur Belegausstellung bei Barumsätzen bis EUR 35,- – wurde noch nicht gesetzlich umgesetzt.
# Achtung: Sanktionen
Die Missachtung der Registrierkassenpflicht kann eine Strafe bis zu EUR 5.000,- nach sich ziehen.
Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnungen können eine Umsatzschätzung durch die Finanzbehörde auslösen.
# Unser Service:
Wir übernehmen gerne die Belegprüfung und Übermittlung. Bitte übermitteln Sie uns zeitgereicht eine Kopie des Jahresbelegs (Papier oder PDF).
Ihr Fidas-Team