Vereinbarung über <br>freiwillige Abfertigung

Die Besteuerung einer Zahlung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer kann nicht durch die Vertragsparteien vereinbart werden. Sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Übernahme der Abfertigungsansprüche zum vorherigen Arbeitgeber und die Zahlung einer freiwilligen Abfertigung zu, wobei im Fall einer Dienstgeberkündigung eine steuerbegünstigte Auszahlung in Aussicht gestellt wird, handelt es sich daher nur um eine Wissenserklärung. Liegen keine objektiven Umstände vor, aus denen der Arbeitnehmer auf einen Willen des Arbeitgebers schließen kann, dass dieser beabsichtigte, unabhängig von der tatsächlichen Steuerlast und entgegen den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen, jedenfalls den Nettobetrag ausbezahlen zu wollen, der sich bei einer fiktiven Besteuerung mit 6% ergeben würde, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Abfertigungsdifferenz, die sich aus der Tarifbesteuerung zur begünstigten Besteuerung ergibt. Die Vereinbarung einer Nettolohnvereinbarung ist vom Arbeitnehmer zu behaupten und zu beweisen.