15.09.2026
Verdeckte Gewinnausschüttung
Stark vereinfacht versteht man unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) alle Vorteile, die eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) einem Gesellschafter zulasten ihres Gewinns zuwendet. Die Bezeichnung „verdeckt“ wird verwendet, da die Gewinnauswirkung – anders als bei einer offenen Gewinnausschüttung – nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Kapitalgesellschaft beruht.
# Steuerrechtliche Folgen für die Kapitalgesellschaft
Im Falle der Rechtsdurchsetzung durch das Finanzamt wird der Sachverhalt, der der verdeckten Gewinnausschüttung zugrunde liegt, dem steuerlichen Gewinn der Gesellschaft zugerechnet und erhöht dementsprechend die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (KÖSt-Steuersatz im Jahr 2025: 23 %). Zusätzlich können sich finanzstrafrechtliche Konsequenzen für die Gesellschaft ergeben. Auch seitens der betroffenen Gesellschafter wird die verdeckte Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen gewürdigt. Diese werden je nach konkretem Sachverhaltsinhalt mit dem Kapitalertragsteuersatz von 27,5 oder 37,93 % besteuert. Auch auf Gesellschafterseite können sich zusätzliche finanzstrafrechtliche Konsequenzen ergeben.
# Würdigung durch Finanzamt-Außenprüfung
Es ist nicht unüblich, dass es im Rahmen einer Finanzamt-Außenprüfung zu einer genauen Prüfung auf die potenzielle steuerliche Stolperfalle der verdeckten Gewinnausschüttung kommt. Unter anderem wird von Finanzamt-Außenprüfungsorganen zum Beispiel in folgenden Fällen analysiert, ob es zur steuerlichen Umsetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung gekommen sein könnte:
- Darlehen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
- Durchleuchtung der Verrechnungskonten von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft
- Vermietung von Immobilien einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter
- Gewährung von Preisnachlässen oder Rabatten an Gesellschafter
- weitere Sachverhalte, bei denen es zu Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter kommt
Bei der Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist entscheidend, ob die Kapitalgesellschaft den gewährten Vorteil einem fremden Dritten wegen Fremdunüblichkeit nicht eingeräumt hätte. Das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung ermöglicht die sachgemäße Besteuerung der Vermögensverlagerungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Anteilseignern.
Wichtig: Es kann auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die relevanten Kriterien auf eine nahestehende Person eines Gesellschafters zutreffen. Das gilt zum Beispiel für einen in der GmbH angestellten Ehepartner eines Gesellschafters, der ein unangemessenes Gehalt für die Tätigkeit ausbezahlt bekommt. Im Sinne der Abgabenordnung ist als „nahestehende Personen“ einstufbar, wer in einer persönlichen Beziehung zu einem Gesellschafter steht. Dazu gehören neben Freunden und Bekannten auch langjährige Geschäftspartner.
# Wie kann eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Verrechnungskonten von Gesellschaftern bzw. bei Darlehen an Gesellschafter durch eine Kapitalgesellschaft vermieden werden?
Sowohl die Verrechnungskonten von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft (dies inkludiert, dass laufende „Entnahmen“ von Gesellschaftern auf einem Forderungskonto gegenüber der Kapitalgesellschaft buchmäßig erfasst werden müssen) als auch gewährte Darlehen an Gesellschafter durch eine Kapitalgesellschaft können zur steuerlichen Stolperfalle im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung werden.
Aus der VwGH-Judikatur ist ableitbar, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn bei der Kapitalgesellschaft keine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Gesellschafter vorliegt. Das ist unter jeweiliger Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse insbesondere dann der Fall, wenn eine Rückzahlung des überlassenen Geldbetrages durch den entsprechenden Gesellschafter wegen absehbarer Uneinbringlichkeit von vornherein nicht zu erwarten war. Als absehbar gilt eine Uneinbringlichkeit, wenn der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Geldüberlassung über keine ausreichende Bonität verfügte, um den Geldbetrag zurückzuzahlen, bzw. wenn der Kapitalgesellschaft keine ausreichenden Sicherheiten zur Vermeidung eines Ausfallsrisikos eingeräumt wurden.
Auch die zinslose Geldüberlassung an einen Gesellschafter stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, da ein solcher Vorgang als fremdunüblich gilt. Dies gilt ebenso für unangemessen niedrige Zinsen. Geldforderungen an einen Gesellschafter sind daher mit jenem Zinssatz zu verzinsen, den die Gesellschaft auf dem Kapitalmarkt bei gesellschaftsfremden Personen zu sonst gleichen Konditionen hinsichtlich Verzinsung (fix oder variabel), Laufzeit, Besicherung und Zeitpunkt der Krediteinräumung hätte erzielen können.
Ihr Fidas-Team