Verdeckte Ausschüttung als Einlagenrückzahlung
Verdeckte Ausschüttung als Einlagenrückzahlung?! Damit die „steuerfreie“ Zuwendung nicht zum Fallstrick wird.
Es gibt steuerlich zwei Möglichkeiten, Vermögen aufgrund des Gesellschafterverhältnisses von einer Kapitalgesellschaft auf die Gesellschafter zu übertragen. Einerseits die kapitalertragssteuerpflichtige Ausschüttung und andererseits die kapitalertragssteuerfreie Einlagenrückzahlung.
#nichtdasselbe
Für Gesellschafter, die natürliche Personen sind, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen iZm mit Zuwendungen der Gesellschaft. Während sowohl offene als auch verdeckte Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer von 27,5 % unterliegen, sind Einlagenrückzahlungen ertragsteuerlich als Beteiligungsveräußerung zu behandeln und so lange steuerneutral, als die insgesamt erhaltenen Einlagenrückzahlungen die Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung nicht übersteigen.
Ausschüttungen können offen oder verdeckt erfolgen. Eine verdeckte Ausschüttung ist eine nicht fremdübliche Vorteilszuwendung der Gesellschaft an den Gesellschafter. Steuerlich sind die Konsequenzen dieselben. Es kommt zur Besteuerung mit Kapitalertragssteuer beim Gesellschafter.
Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof
Zur verdeckten Ausschüttung war kürzlich ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig. In diesem verkaufte eine GmbH eine Beteiligung an einen Dritten. Ein Großteil des Kaufpreises wurde vereinbarungsgemäß anstatt an die GmbH an den Alleingesellschafter gezahlt. Die Finanzverwaltung erkannte darin eine verdeckte Ausschüttung, welche den Gewinn der GmbH im Ausmaß des an den Gesellschafter ausgezahlten Kaufpreiseses erhöht, und zog die GmbH zur Haftung für die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer heran.
Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH Beschwerde. Es liege nämlich nicht zur Gänze eine verdeckte Ausschüttung vor, sondern eine nicht der Kapitalertragsteuer unterliegende Einlagenrückzahlung, weil der Gesellschafter einen Gesellschafterzuschuss getätigt und der Einlagenstand auf dem Evidenzkonto des Alleingesellschafters zum Zeitpunkt der verdeckten Ausschüttung rund € 69.000 betragen habe.
#werdiewahlhathatdiequal: Gesellschaft kann frei wählen
Der VwGH führte aus, dass eine Gesellschaft bis zum Ende des Kalenderjahres – somit bis zur Entstehung des Abgabenanspruchs für die zu veranlagende Körperschaftsteuer – grundsätzlich frei wählen kann, Vorteilszuwendungen an den Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
Da die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung erfüllt waren und die GmbH keine rechtzeitige Erklärung abgegeben hatte, dass die Vorteilszuwendung als Einlagenrückzahlung zu behandeln ist, hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Vorteilszuwendung zu Unrecht als Einlagenrückzahlung qualifiziert. Somit unterliegen auch die rund € 69.000 der Kapitalertragsteuer.
#Vorsicht
Die Thematik der (verdeckten) Ausschüttung sollte daher möglichst früh besprochen werden und ggf. das Wahlrecht beansprucht werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das spart Geld und Nerven!
Ihr Fidas-Expertenteam berät Sie gerne!