Verbindliche Dienstzettel-Pflicht ab März–Verwaltungsstrafen drohen

Die Verpflichtung zur Ausstellung von Dienstzetteln gewinnt ab März neue Bedeutung, da Verstöße nun mit Verwaltungsstrafen geahndet werden. Diese Anpassung ist Teil einer umfassenden Gesetzesnovelle im Bereich des Arbeitsrechts, basierend auf der EU-Richtlinie 2019/1152 für transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen. Die Implementierung dieser Änderungen, die im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) verankert sind, wird unmittelbar nach ihrer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt wirksam, was voraussichtlich im Laufe der zweiten Märzhälfte 2024 erfolgen wird.

# die wichtigsten Änderungen

Im Zuge der Neuerungen erfährt die Gestaltung von Dienstzetteln eine wesentliche Erweiterung hinsichtlich ihrer Mindestinhalte. Diese Änderung beeinflusst ebenso die Ausformulierung schriftlicher Dienstverträge. Für alle Arbeitsverhältnisse, die ab jetzt initiiert werden, sind bestimmte Informationen auf dem Dienstzettel oder im entsprechenden Dienstvertrag obligatorisch festzuhalten. Diese umfassen zusätzlich:

  • eine kurze Beschreibung der zu verrichtenden Tätigkeiten
  • die Modalitäten der Lohnauszahlung
  • Regelungen zur Entlohnung von Überstunden
  • die Rahmenbedingungen der Probezeiten
  • detaillierte Angaben zum vorgesehenen Kündigungsprozess

# Bitte beachten

Eine weitere bedeutende Neuerung betrifft die Ausstellungspraxis von Dienstzetteln bzw. schriftlichen Dienstverträgen: Diese müssen nun für jedes Arbeitsverhältnis, unabhängig von dessen Laufzeit, bereitgestellt werden. Damit gilt die Verpflichtung zur Dokumentation jetzt auch für Beschäftigungen, die weniger als einen Monat andauern.

# Verwaltungsstrafen drohen

Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Strafen, dem Verbot von Diskriminierung und dem Schutz vor Kündigungen aus ungerechtfertigten Motiven (§ 7, 7a und 15 AVRAG) sehen vor, dass die Unterlassung der Aushändigung eines Dienstzettels (oder eines entsprechenden schriftlichen Dienstvertrags) nun strafrechtliche Folgen nach sich zieht. Für Arbeitgeber, die diese Anforderung nicht erfüllen, sind Geldstrafen vorgesehen, die sich auf einen Betrag zwischen EUR 100,00 und EUR 436,00 belaufen können. Sollten mehr als fünf Arbeitnehmer betroffen sein oder liegt eine wiederholte Missachtung dieser Vorschrift vor, erhöht sich der Rahmen der Geldstrafen auf EUR 500,00 bis EUR 2.000,00.

# Fidas Empfehlung

Angesichts dieser weitreichenden Änderungen ist es für Arbeitgeber essenziell, sich umgehend mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen und entsprechend zu handeln. Wir empfehlen, keine alten Vorlagen der Dienstzettel zu verwenden und ebenso die Ausstellung eines detaillierten Dienstvertrags, der den erweiterten Mindestinhalt berücksichtigt, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Ihr Fidas Team