Verantwortung des Geschäftsführers bei der Lohnverrechnung – Haftungsrisiken vermeiden

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung aller steuerlichen und abgabenrechtlichen Pflichten ihres Unternehmens. Dies gilt insbesondere für die Lohnverrechnung, bei der Fehler schwerwiegende Folgen haben können. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) verdeutlicht, wie wichtig es ist, regelmäßig und gründlich zu überprüfen, ob alle Abgaben korrekt berechnet und abgeführt werden.

# Haftung des Geschäftsführers bei fehlerhafter Lohnverrechnung

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haften unter bestimmten Umständen persönlich für nicht abgeführte Steuern und Abgaben. Eine persönliche Haftung tritt dann ein, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten schuldhaft verletzt. Dazu zählt auch die Vernachlässigung der regelmäßigen und stichprobenartigen Überprüfung der Lohnverrechnung, was zu fehlerhaften Abgaben führen kann.

In einem kürzlich entschiedenen Fall vor dem VwGH wurde festgestellt, dass sich hier die Prüfung der Lohnverrechnung durch den Geschäftsführer lediglich auf die Höhe der Beträge bezog, jedoch nicht auf deren korrekte Zusammensetzung. Da der Geschäftsführer die ordnungsgemäße Wahrnehmung des delegierten Aufgabenbereichs nicht überwachte, konnte ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

# Leichte Fahrlässigkeit reicht für Haftung aus

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird jede Form von Verschulden als schuldhaft angesehen – dazu gehört auch leichte Fahrlässigkeit. Ein Geschäftsführer kann sich also nicht darauf berufen, die Verantwortung an eine andere Person delegiert zu haben, ohne selbst die Aufsichtspflichten zu erfüllen.

Die Verantwortung des Geschäftsführers bleibt bestehen, auch wenn er die Durchführung der Lohnverrechnung einem externen Dienstleister oder Mitarbeiter überträgt. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, ist es entscheidend, dass der Geschäftsführer regelmäßige und geeignete Kontrollmechanismen implementiert. Dazu gehören auch regelmäßige stichprobenartige Prüfungen der Arbeit der beauftragten Personen.

# Prüfung und Überwachung sind unerlässlich

Die Pflicht zur Überwachung der Lohnverrechnung erstreckt sich auch auf Zeiten, in denen keine Fehler aufgetreten sind. Auch wenn in der Vergangenheit keine Abgabenfehler festgestellt wurden, bleibt die Überwachungspflicht bestehen. Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass die delegierten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies kann nur durch regelmäßige Prüfungen der Tätigkeiten der beauftragten Personen gewährleistet werden.

# Fidas Tipp: Wichtige To-dos in der Lohnverrechnung zum Jahresende

Bevor das Jahr zu Ende geht, gibt es in der Lohnverrechnung noch eine Reihe wichtiger Aufgaben, die nicht nur für die ordnungsgemäße Abwicklung der Abgaben, sondern auch für die Vermeidung von Haftungsrisiken entscheidend sind. Eine regelmäßige und sorgfältige Überprüfung der Lohnverrechnung ist dabei unerlässlich. Welche spezifischen Schritte Sie zum Jahreswechsel unbedingt beachten sollten, erfahren Sie in unserem Artikel: https://fidas.at/aktuelles/lohnverrechnung-wichtige-to-dos-zum-jahresende/

Ihr Fidas Team