UPDATE: Kurzarbeit & Personalverrechnung
UNTERNEHMER WOLLEN KLARHEIT – Neues zum Thema Kurzarbeit & Personalverrechnung
Bis in der Personalverrechnung wieder Klarheit herrscht, wird noch etwas Zeit vergehen. Dennoch versuchen wir Sie bestmöglich durch diese schwere Zeit zu begleiten.
Inhalt:
1. Kurzarbeit – FRISTEN
2. Prämien und höhere Bezahlung während Kurzarbeit
3. Die Corona-Prämie im Speziellen
4. Sonderbetreuungszeit
5. Personalverrechnung und Kurzarbeit – eine unendliche Geschichte
6. eAMS Konto beantragen
7. Änderung Beschäftigungsausmaß während der Kurzarbeit
KURZARBEIT – KURZ MAL ARBEITEN
1. Antrag auf Kurzarbeit
- Das AMS hat informiert, dass die Antragstellung betreffend Kurzarbeitszeiträume, die März 2020 betreffen, nur noch bis 20. April 2020 möglich ist!
- Danach ist die rückwirkende Beantragung nur mehr ab 01. April 2020 möglich.
- Überzahlungen in Kurzarbeit z.B. 100% statt der Mindestsätze (80%, 85% etc.) sind möglich und unschädlich,
- Prämien sind ebenfalls unschädlich,
- Sofern es dadurch zu keiner „verdeckten Entlohnung“ von Mehrarbeit kommt.
- Die Arbeitszeit in Kurzarbeit muss abgesenkt bleiben!
- Corona-Prämie bis EUR 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei,
- Auszahlung aufgrund von Corona-Pandemie (keine Prämie, die ohnehin gewährt wird!)
- Corona-Prämien sind lohnnebenkostenpflichtig! (DB, DZ, KommSt)
- Für Betriebe, die von Schließung betroffen sind und für Mitarbeiter, die nicht unbedingt benötigt werden,
- 3 Wochen bezahlte Freizeit = Sonderbetreuungszeit,
- Verbrauch am Stück, tageweise oder stundenweise,)
- Bezahlte Freizeit muss dazu verwendet werden, eigene Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderung zu betreuen,
- Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer das Entgelt weiter,
- Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des Entgelts,
- maximal von einem Drittel der Höchstbeitragsgrundlage, die im Jahr 2020 € 5.370,- beträgt.