Umsatzsteuer: Behandlung von Gutscheinen
Von einem Einzweck-Gutschein wird dann gesprochen, wenn der Ort der Leistung, auf die er sich bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.
Beispiele Einzweck-Gutscheine:
- Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung
- Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann
- Gutschein einer Restaurantkette über € 100. Es können sowohl Getränke als auch Speisen konsumiert werden, die unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Somit steht die geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Gutschein-Ausstellung noch nicht fest.
- Gutschein für Schreibwaren im Wert von € 25, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland in den Filialen des Gutscheinausstellers eingelöst werden kann. Hier steht der Leistungsort (Ö oder D) noch nicht fest.