Umsatzersatz November

Der Ankündigung von der Ankündigung folgen nun endlich Taten: Unternehmen, welche direkt von einer behördlichen Schutzmaßnahme (Covid-19-SchuMaV) betroffen sind, bekommen tatsächlich 80 % (nicht bis zu - sondern 80%!!) ihres Vorjahres-Netto-Umsatzes (November 2019) durch den Staat ersetzt! Doch Vorsicht, dieser Antrag kann nur bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline gestellt werden. Good News: Etwaige Corona-Hilfsmaßnahmen, zB durch Kurzarbeitsbeihilfe, Härtefallfond oder Fixkostenzuschuss Phase 1 werden nicht gegengerechnet und kürzen den Umsatzersatz somit nicht. Die im November 2020 erwirtschafteten Umsatzerlöse aus, z.B. Zustell- und Abholumsätzen bei Gastronomiebetrieben, sowie z.B. Beherbergungserlöse von Geschäftsreisenden in Hotels haben ebenso keine negative Auswirkung auf den Umsatzersatz. Los Geht’s: Maximal EUR 800.000 stehen pro Unternehmen zu. 1. Unsere Empfehlung Der Antrag kann seit 6. November 14:00 Uhr bis zum 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden. Aber Achtung, wie bei allen Corona-Hilfsmaßnahmen gilt es voreilige Kurzschlussreaktionen -insbesondere für Neugründer im Jahr 2020 - zu vermeiden. Auch wenn diese Hilfe vollkommen unbürokratisch und schnell zustehen soll, liegt der Hund bekanntlich im Detail. Wie immer hilft Ihnen Ihr Fidas-Team und kümmert sich um Ihren Umsatzersatz. Und nun ab zu den #hardfacts - https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html 2. Wer profitiert vom Umsatzersatz? Ganz einfach. Alle Unternehmen mit österreichischer Betriebsstätte, die von der Schutzmaßnahmenverordnung (Covid-19-SchuMaV) direkt betroffen sind und im Zeitraum 3.11.2020 und 30.11.2020 keine Kündigungen gegenüber Mitarbeitern aussprechen. Alle Neugründer (Start-Up’s), die vor dem 1. November Umsätze erzielt haben, sind ebenso mit dabei. Unabhängig von der Gesellschaftsform - vom Einzelunternehmer bis zur Kapitalgesellschaft – betrifft das folgende Branchen (siehe Beilage):
  • Gastgewerbe,
  • Beherbergungsbetriebe,
  • Sportstätten und Freizeiteinrichtungen mit Betretungsverboten,
  • untersagte Sportveranstaltungen.
Sogar Vereine können, sofern sie eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausführen, vom Umsatzersatz profitieren. 3. Sorry, aber leider nicht anspruchsberechtigt: Wie schon bei den anderen Corona-Hilfsmaßnahmen sind ausgeschlossen:
  • reine „Take-Away“ Betriebe: denn diese können ihren Geschäftsbetrieb auch nach der betrieblichen Schließung fortführen und bekommen daher keinen Umsatzersatz!
  • Betriebe, bei welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (Ausnahme Sanierungsverfahren: Für diese kann die Unterstützung gewährt werden!)
  • Geahndete „Finanzstraftäter“ der letzten 5 Jahre mit übersteigender Finanzstrafe von EUR 10.000
  • Alle Unternehmen die keinen Sitz und operative Tätigkeit in Österreich haben
  • Unternehmen, welche voreilig ausgesprochene Kündigungen gegenüber Mitarbeitern zwischen 3.11. bis 30.11. veranlasst haben.
  • ...
Für alle Privatzimmervermieter sowie Land- und Forstwirte, welche zB mit ihrem Buschenschankbetrieb, direkt betroffen sind, gilt: Der Umsatzersatz wird separat vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt werden (Details folgen). 4. Und jetzt zur exakten Berechnung: Das was zählt ist der Vorjahresumsatz im November 2019: Es wird der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) vom November 2019 angegebene Umsatz herangezogen. Aber keine Angst: haben Sie Ihre UVA im Vorjahr quartalsmäßig abgegeben, so wird der Quartalsumsatz von Oktober-Dezember 2019 durch drei dividiert; sofern im November 2019 gegründet natürlich nur durch zwei. Für alle die keine UVA im Jahr 2019 abgegeben haben, werden einfach die im letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuerbescheid ausgewiesenen Umsatzerlöse als Bemessungsgrundlage herangezogen und gezwölftelt. Und Start Ups mit Umsatzerlösen vor 1.11.2020? Da werden einfach die summierten Umsatzerlöse der im Kalenderjahr 2020 bis dato abgegebenen UVA’s als Basis verwendet. Der Mittelwert entscheidet. Empfehlung für Neugründer:  Sollten Sie in den Monaten September und Oktober 2020 hohe Umsätze erzielt haben, dann raten wir jedenfalls die dementsprechenden UVA’s noch vor Antragstellung des Umsatzersatzes einzureichen. Jedenfalls bekommen Sie EUR 2.300 Euro als Umsatzersatz ausbezahlt. 5. Mischbetriebe Sollten Sie einen Mischbetrieb haben, müssen die Anteile des Umsatzes, welcher auf nicht geschlossenen Betriebsteile entfällt, in einem sachgerechten Prozentsatz herausgerechnet werden. Dadurch vermindert sich der Umsatzersatz um diese Teile. Eine strikte Branchenabgrenzung ist nach der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen. Es ist und bleibt eine herausfordernde Zeit!