Tun Sie Ihren Mitarbeitern noch heuer etwas Gutes

Bis zum Jahresende haben Unternehmen noch die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern etwas Gutes zu tun und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen. Gerade in den letzten Monaten eines Jahres gibt es verschiedene Steuertipps, die Arbeitgebern helfen können, Abgaben zu optimieren und gleichzeitig die Mitarbeiterbindung zu stärken. Ob es sich um steuerfreie Zuwendungen, Sonderzahlungen oder betriebliche Vorsorgeleistungen handelt – richtig angewendet, profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.

# Tipps für Arbeitgeber

  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) bis max. EUR 365,-
    Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein steuerfreier Betrag von EUR 365,- zur Verfügung. Dabei werden alle Betriebsveranstaltungen des Jahres zusammengezählt. Überschreitet die Gesamtsumme diesen Betrag, ist der übersteigende Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
  • Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) bis max. EUR 186,-
    Geschenke an Mitarbeiter sind bis zu einem Freibetrag von EUR 186,- pro Jahr von der Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit, vorausgesetzt, es handelt sich um Sachzuwendungen (wie zum Beispiel Warengutscheine oder Goldmünzen). Geldgeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

Wichtig: Übersteigen die Geschenke an Arbeitnehmer den Rahmen von kleinen Aufmerksamkeiten (wie beispielsweise Bücher, CDs oder Blumen), kann auch eine Umsatzsteuerpflicht entstehen, sofern ein Vorsteuerabzug dafür in Anspruch genommen wurde.

  • Zukunftssicherung bis EUR 300,-
    Die Zahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Beiträgen zu einem Pensionsinvestmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu einem Betrag von EUR 300,- pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei.
  • Mitarbeiterrabatte
    Rabatte für Mitarbeiter auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze; das heißt, wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr jedoch EUR 1.000,- (Freibetrag) steuerfrei sind.
  • Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten bis max. EUR 2.000,-
    Seit dem 01.01.2024 sind freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers für die Kinderbetreuung bis zu einem Betrag von maximal EUR 2.000,- (statt bisher EUR 1.000,-) pro Kind und Kalenderjahr beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit gilt, wenn das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr (vorher 10. Lebensjahr) noch nicht erreicht hat.
  • Steuerfreies Jobticket bzw. Klimaticket
    Zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann der Arbeitgeber die Kosten für ein „Jobticket“ steuerfrei übernehmen, wenn es am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies umfasst auch das „Klimaticket“. Eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme ist möglich. Wird das Jobticket statt des bisherigen steuerpflichtigen Lohns angeboten, liegt eine steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
  • Homeoffice-Pauschale bis zu EUR 3,- pro Homeoffice-Tag
    Der Arbeitgeber kann bis zu EUR 3,- pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage im Jahr (bis zu EUR 300,-) steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist eine Homeoffice-Vereinbarung, die regelt, dass die Tätigkeit von der Wohnung aus erfolgt.
  • Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von EUR 8,- pro Arbeitstag
    Mahlzeitengutscheine sind bis zu EUR 8,- pro Arbeitstag steuerfrei, wenn sie nur für Mahlzeiten aus Restaurants oder Lieferservices genutzt werden. Werden sie auch für Lebensmittel verwendet, sind sie bis zu EUR 2,- steuerfrei. Beträge darüber hinaus sind steuerpflichtig.
  • Optimale Ausnutzung des Jahressechstels
    Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % versteuert werden muss.
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung:
    Seit 2022 können Arbeitgeber ihren aktiven Mitarbeitern eine steuerfreie Gewinnbeteiligung gewähren. Voraussetzung ist, dass sie entweder allen Beschäftigten oder bestimmten Mitarbeitergruppen angeboten wird. Die Berechnung basiert auf dem unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres. Pro Mitarbeiter beträgt die Steuerfreigrenze bis zu EUR 3.000,- jährlich.
  • Die Teuerungsprämie wurde zur Mitarbeiterprämie,
    Die Regelung erfolgt entweder durch Verankerung im Kollektivvertrag, durch besondere kollektivvertragliche Ermächtigung in einer Betriebsvereinbarung oder, falls ein kollektivvertraglicher Vertragsteil auf Arbeitgeberseite fehlt, durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Ist kein Betriebsrat vorhanden, muss eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer getroffen werden.

Wie bereits in den Vorjahren gilt: Die Prämie muss zusätzlich gezahlt werden und darf bisher üblicherweise nicht gewährt worden sein. Teuerungsprämien, die in den Jahren 2022 und 2023 gezahlt wurden, sind dabei unschädlich.

Die Prämie ist vollständig von Abgaben und Beiträgen befreit und erhöht nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG. Sie wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Werden 2024 sowohl eine lohnsteuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausgezahlt, sind sie zusammen nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 3.000,- steuerfrei. Bei einem Überschreiten dieses Betrags durch verschiedene Arbeitgeber entsteht eine Veranlagungspflicht.

Ihr Fidas Team