Top aktuell: Getränkesteuerrückerstattung für Gastwirte wahrscheinlich nicht möglich

Top aktuell: Getränkesteuerrückerstattung für Gastwirte wahrscheinlich nicht möglich

Bisherige Entwicklung kurz zusammengefasst:
Im Jahr 1995 trat Österreich der EU bei. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2000 feststellte, war ab diesem Zeitpunkt die von Österreich einbehaltene Getränkesteuer unzulässig. Aus diesem Grund wurde die Steuer abgeschafft und für die Jahre davor begann der Streit um die Rückzahlung. Die Gemeinden sahen sich mit Forderungen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro konfrontiert, Forderungen, die mittlerweile zum Teil im Vergleichsweg erledigt wurden.

Im März 2005 entschied der EuGH, dass die Stadt Frankfurt die Steuer behalten konnte, soweit sie nicht auf die bloße Lieferung, sondern auch auf eine Dienstleistung erhoben wurde - wie eben das Servieren in einem Lokal.

Für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) liegt damit eine verbindliche nähere Auslegung des EU-Höchstgerichts von dessen eigener Entscheidung aus dem Jahr 2000 vor. Die Erhebung der Getränkesteuer auf Restaurationsumsätze sei demnach zulässig gewesen.

Nicht davon betroffen ist die Rückforderung der Getränkesteuer durch Händler. Unter welchen Umständen und wie weit die Gemeinden die Steuer zurückzahlen müssen, ist noch immer nicht klar. Die Bundesländer haben sogenannte Bereicherungsverbote erlassen, mit denen sie verhindern wollten, dass Unternehmer Beträge in die Kassa bekommen, die sie ohnehin zuvor ihren Kunden weiterverrechnet hatten. Der EuGH verlangte daraufhin, dass die Gemeinden die "Bereicherung" der Unternehmen beweisen müssten, der VwGH forderte eine Prüfung in jedem Einzelfall. Verschiedene Gemeinde boten Vergleiche an.

Folgen für die Gastwirte:
Wie kürzlich in den Zeitungen zu lesen war, dürfte es für Gastwirte wohl schlecht aussehen. Der VwGH hat in einem Präzedenzurteil entschieden, in dem er sich auf das Urteil vom EuGH vom Vorjahr bezieht, dass ein Wiener Restaurantbetrieb die in den Jahren 1995 bis 2000 gezahlte Steuer auf alkoholische Getränke (10%) nicht zurückbekommt.
Das österreichische Höchstgericht hält eine Rückzahlung der Steuer auf Getränke, die in Lokalen serviert wurden, aus diesem Grund für ausgeschlossen.

Wir werden sie selbstverständlich laufend über die neuesten Entwicklungen informieren.