Tipps für Kleinunternehmer

Steuern können zwar eine harte Nuss sein, aber mit den richtigen Tipps und Tricks können Sie sicherstellen, dass Sie keine unnötigen Abgaben zahlen und das Jahr mit einem finanziellen Lächeln abschließen. Nehmen Sie sich einen Moment Zeit, um einige der bewährten Steuertipps zu bedenken, die Ihnen dabei helfen können, Ihr Kleinunternehmen auf Kurs zu halten und das Jahresende mit Leichtigkeit zu meistern.

# Einkommensteuer

Der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag wurde 2023 um EUR 5.000,- auf EUR 40.000,- (Nettowerte ohne Umsatzsteuer) erhöht, um der Inflationsentwicklung Rechnung zu tragen. Eine einmalige Überschreitung von bis zu 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Ausnahmen von der Pauschalierungsmöglichkeit:
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25% Beteiligung
  • Aufsichtsratsmitglieder
  • Stiftungsvorstände
Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw. 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Weiters können Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie das 50%ige Pauschale für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu.

# Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu EUR 35.000,- möglich. Nicht zu berücksichtigen sind dabei:
  • Hilfsgeschäfte einschließlich der Geschäftsveräußerung
  • Weitere bestimmte Umsätze, die ohnehin umsatzsteuerfrei wären (z.B. Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter)
Eine einmalige Überschreitung von bis zu 15% innerhalb von 5 Jahren ist auch hier unschädlich.

# Gewerbliche Sozialversicherung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter EUR 35.000,- Einkünfte unter EUR 6.010,92,-) können die GSVG-Befreiung für 2023 bis 31. Dezember 2023 beantragen. Berechtigt sind dafür:
  • Jungunternehmer (max. zwölf Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren)
  • Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den vergangenen fünf Jahren nicht überschritten wurden.
Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Hier gilt eine monatliche Grenze von EUR 500,91,- beziehungsweise ein monatlicher Umsatz von EUR 2.916,67,- (jeweils im Durchschnitt). Sie laufen Gefahr diese Grenzen im Jahr 2023 zu überschreiten? Unser Tipp: Vereinnahmen Sie weitere Zahlungseingänge nach Möglichkeit erst 2024. Euer Fidas Team