Tipps für das optimale Gestalten von Dienstverträgen

In einem Dienstvertrag müssen folgende Punkte zwingend enthalten sein:

Beginn und Dauer des Dienstverhältnisses

Der Beginn eines Dienstverhältnisses ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei zu vereinbaren. Es ist jeder beliebige Tag möglich, es muss sich nicht um einen Monatsersten handeln. Dienstverträge können unbefristet sein oder auch eine Befristung beinhalten. Die Befristung kann mit einem bestimmten Endigungsdatum oder einem objektiv bestimmbaren Ereignis (z.B. Saisonende) vereinbart werden.

Probezeit

Soll die Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Probezeit jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich sein, ist diese Probezeit ausdrücklich zu vereinbaren (maximal 1 Monat).

Kündigungsfrist und Kündigungstermine

Um zu vermeiden, dass das Fehlen einer Kündigungsvereinbarung als vereinbarter Kündigungsverzicht ausgelegt wird, sollte die Kündigungsmöglichkeit immer ausdrücklich im Dienstvertrag vereinbart werden. Die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Regelungen sind hinsichtlich Angestellten und Arbeitern unterschiedlich. Die Kündigungsfristen des Dienstgebers für Angestellte sind im Angestelltengesetz geregelt und betragen
  • 6 Wochen bei bis zu 2 Dienstjahren
  • 2 Monate nach dem vollendeten 2. Dienstjahr
  • 3 Monate nach dem vollendeten 5. Dienstjahr
  • 4 Monate nach dem vollendeten 15. Dienstjahr
  • 5 Monate nach dem vollendeten 25. Dienstjahr
Der Kündigungstermin ist jener Tag, an dem das Dienstverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich endet. Gesetzlich sind für Angestellte nur 4 Kündigungstermine pro Jahr (jeweils das Quartalsende) vorgesehen. Im Dienstvertrag kann davon abweichend jeder 15. oder Letzte eines Kalendermonats vereinbart werden. Der angestellte Dienstnehmer hat gesetzlich eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Letzten eines jeden Kalendermonats einzuhalten. Diese Kündigungsfrist kann auf bis zu 6 Monate verlängert werden, darf allerdings nie länger sein, als jene des Arbeitgebers. Die Kündigungsfristen und -termine von Arbeitern sind (meist) in den Kollektivverträgen geregelt und daher sehr unterschiedlich. Ist im Kollektivvertrag keine Regelung enthalten, gilt die Kündigungsfrist der Gewerbeordnung oder des ABGB von jeweils 14 Tagen.

Arbeitsort

Der Arbeitsort ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Grundsätzlich sollte der Arbeitsort eher weit umschrieben sein, um mehr Spielraum für einseitige Änderungen zu haben. Die Grenze ist hier die Sittenwidrigkeit (z.B. Arbeitsorte sind Bregenz und Eisenstadt). Der Arbeitsort ist für die Fragen, wann eine Dienstreise und ob eine Fahrt Wohnung-Dienstort vorliegt von großer Bedeutung. Aber auch bei einer Versetzung beginnt die Zumutbarkeitsprüfung immer beim Dienstvertrag.

Vereinbarungen zum Tätigkeitsbereich

Die vorgesehene Verwendung des Dienstnehmers ist ebenfalls zwingend im Dienstvertrag zu regeln. Eine gute Möglichkeit ist hier der Verweis auf eine Stellenbeschreibung. Zu beachten ist, dass nicht nur die Änderung des Dienstortes, sondern auch die Änderung der Verwendung eine Versetzung darstellt.

Einstufung, Entlohnung

Im Dienstvertrag ist der anzuwendende Kollektivvertrag anzugeben und der Dienstnehmer ist verpflichtend in das Lohn- oder Gehaltsschema einzustufen. Die Einstufung hat hinsichtlich Verwendungsgruppe und der Verwendungsgruppenjahre (eventuell unter Anrechnung von Vordienstzeiten) zu erfolgen. Zusätzlicher Regelungsbedarf kann bei den Themen Überstunden, Sonderzahlungen oder auch speziellen All-in-Vereinbarungen bestehen.

Arbeitszeit

Jedenfalls ist im Dienstvertrag das Ausmaß und die zeitliche Lage der Arbeitszeit zu vereinbaren, wobei darauf zu achten ist, dass die Vereinbarung die Einhaltung der Ruhezeiten ermöglicht. Es stehen verschiedene Arbeitszeitmodelle zur Verfügung: Fixzeitmodell Beim Fixzeitmodell wird die Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche verteilt. Damit ist Ausmaß und Lage fixiert. Gleitzeitvereinbarung Eine Gleitzeitvereinbarung bringt sowohl für Dienstgeber als auch für Dienstnehmer Vorteile. Der Dienstgeber profitiert von der flexibleren Anpassung an die betrieblichen Verhältnisse und die Vermeidung von Überstunden- und Mehrarbeitszuschlägen. Der Dienstnehmer kann durch eine Gleitzeitvereinbarung seine Normalarbeitszeit seinen persönlichen Bedürfnissen, vor allem hinsichtlich Beginn und Ende, anpassen. Eine Gleitzeitvereinbarung muss mindestens folgende Punkte beinhalten:
  • Dauer der Gleitzeitperiode
  • Ausmaß des Gleitzeitrahmens
  • fiktive Normalarbeitszeit und
  • Ausmaß der in die nächste Gleitzeitperiode übertragbaren Stundenguthaben bzw. -schulden
Da das Gesetz keine Pflicht zur Überstundenleistung vorsieht, ist diese ebenfalls im Dienstvertrag zu vereinbaren. Aber auch die Genehmigungspflicht von Überstunden sollte vereinbart werden.

Betriebliche Vorsorgekasse

Das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) verpflichtet den Dienstgeber, den Namen und die Adresse der Betrieblichen Vorsorgekasse im Dienstvertrag anzugeben.