61,25 Euro pro Person # Tranche 2: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 -> 52,50 Euro pro Person # Tranche 3: 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 -> 52,50 Euro pro Person # „erweiterte“ Stromkostenbremse für Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe Der Stromkostenzuschuss steht nun auch allen natürlichen Personen zu, die ihr Gewerbe oder ihre Land- und Forstwirtschaft an derselben Adresse betreiben, wo sie ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. #dasistfair Das so genannte Grundkontingent (2.900 kWh/Jahr) für die oben beschriebenen Haushalte wird auf Antrag für den Zeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 berücksichtigt, unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen. Haben mehr als 3 Personen ihren Hauptwohnsitz an diesem Zählpunkt gemeldet, steht der Stromkostenergänzungszuschuss automatisch zu, vorausgesetzt das beantragte Grundkontingent wurde gewährt. # Was muss ich tun? Überprüfen Sie zunächst, welches Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet ist. Diese Information finden Sie in Ihren Unterlagen zum Stromlieferungsvertrag oder Ihrer Stromrechnung – ansonsten fragen Sie bei Ihrem Stromanbieter nach. Lautet Ihr Lastprofil (H) für Haushalt? Gut, dann wirkt die Stromkostenbremse automatisch. Lautet Ihr Lastprofil (G) für Gewerbe oder (L) für Landwirtschaft? Dann müssen Sie bis zum 31. Mai 2023 einen elektronischen Antrag stellen unter: https://www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag Den Antrag darf nur eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz stellen, die Vertragspartner des Stromlieferanten ist oder den Haushaltsstrom über den Stromzählpunkt einer gewerblich bzw. land- und forstwirtschaftlich tätigen juristischen Person (GmbH, Verein etc.) oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft (OG, KG) bezieht. Hinweis: Die Stromlieferanten informieren den Kreis der potenziell Begünstigten über die Voraussetzungen für den Erhalt der Stromkostenbremse. Diese Mitteilung erfolgt in elektronischer Form oder postalisch (wenn keine E-Mail verfügbar). Noch Fragen? Die FAQs finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/steuern_und_finanzen/sonstige_beihilfen_und_foerderungen/entlastungspaket/allgemeine-informationsseite/informationen-fuer-landwirtschaftliche-betriebe-und-gewerbebetriebe.html Euer Fidas Team Bildcredits: Foto von Riccardo Annandale auf Unsplash: https://unsplash.com/de/fotos/sBtDQMmWQPI">

Stromkostenbremse - Zuschuss für Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft

Viele Familien und Personen, die gewerblich oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beziehen sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über nur einen Stromzähler, der auf das Lastprofil "Gewerbe", "Landwirtschaft" oder "Haushalt" lautet. Diese Familien waren bisher von der Stromkostenbremse (oder Stromkostenzuschuss, wie der Gesetzgeber sie förmlich nennt) ausgenommen. Um auch diese Haushalte zu unterstützen, wurde mit der Novellierung des Stromkostenzuschussgesetzes eine ergänzende Regelung zur allgemeinen Stromkostenbremse für Privatpersonen eingeführt. Diese Ergänzung sieht ein Antragsmodell zur Gewährung des Grundkontingents und eine automatische Gewährung des  Stromkostenergänzungszuschusses vor.

# Basics zur „normalen“ Stromkostenbremse für Haushalte

Die Stromkostenbremse ist ein Rabatt auf die Energiekosten. Seit Dezember 2022 übernimmt der Staat einen Teil des Strompreises. Die Stromkostenbremse besteht aus zwei Teilen:
  1. Das so genannte Grundkontingent (2.900 kWh/Jahr) wird automatisch für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024 bei jedem Zählpunkt mit Stromentnahme berücksichtigt - unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen bzw. wie viele solcher Zählpunkte an der Adresse existieren. Es ist kein Antrag erforderlich bzw. möglich.
  2. Der Stromkostenergänzungszuschuss wird gewährt, wenn über einen Haushaltszählpunkt (Stromliefervertrag) Strom für mehr als drei Personen bezogen wird. Für den Stromkostenergänzungszuschuss werden nur Personen berücksichtigt, die dort zum jeweiligen Stichtag ihren Hauptwohnsitz haben. Sie müssen aber nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Es handelt sich beim Stromkostenergänzungszuschuss um einen fixen Betrag, der zeitversetzt in drei Tranchen für die vierte und jede weitere hauptwohnsitzgemeldete Person berücksichtigt wird: # Tranche 1: 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 -> 61,25 Euro pro Person # Tranche 2: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 -> 52,50 Euro pro Person # Tranche 3: 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 -> 52,50 Euro pro Person

# „erweiterte“ Stromkostenbremse für Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe

Der Stromkostenzuschuss steht nun auch allen natürlichen Personen zu, die ihr Gewerbe oder ihre Land- und Forstwirtschaft an derselben Adresse betreiben, wo sie ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. #dasistfair Das so genannte Grundkontingent (2.900 kWh/Jahr) für die oben beschriebenen Haushalte wird auf Antrag für den Zeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 berücksichtigt, unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen. Haben mehr als 3 Personen ihren Hauptwohnsitz an diesem Zählpunkt gemeldet, steht der Stromkostenergänzungszuschuss automatisch zu, vorausgesetzt das beantragte Grundkontingent wurde gewährt.

# Was muss ich tun?

Überprüfen Sie zunächst, welches Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet ist. Diese Information finden Sie in Ihren Unterlagen zum Stromlieferungsvertrag oder Ihrer Stromrechnung – ansonsten fragen Sie bei Ihrem Stromanbieter nach. Lautet Ihr Lastprofil (H) für Haushalt? Gut, dann wirkt die Stromkostenbremse automatisch. Lautet Ihr Lastprofil (G) für Gewerbe oder (L) für Landwirtschaft? Dann müssen Sie bis zum 31. Mai 2023 einen elektronischen Antrag stellen unter: https://www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag Den Antrag darf nur eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz stellen, die
  • Vertragspartner des Stromlieferanten ist oder
  • den Haushaltsstrom über den Stromzählpunkt einer gewerblich bzw. land- und forstwirtschaftlich tätigen juristischen Person (GmbH, Verein etc.) oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft (OG, KG) bezieht.
Hinweis: Die Stromlieferanten informieren den Kreis der potenziell Begünstigten über die Voraussetzungen für den Erhalt der Stromkostenbremse. Diese Mitteilung erfolgt in elektronischer Form oder postalisch (wenn keine E-Mail verfügbar). Noch Fragen? Die FAQs finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/steuern_und_finanzen/sonstige_beihilfen_und_foerderungen/entlastungspaket/allgemeine-informationsseite/informationen-fuer-landwirtschaftliche-betriebe-und-gewerbebetriebe.html Euer Fidas Team
Bildcredits: Foto von Riccardo Annandale auf Unsplash: https://unsplash.com/de/fotos/sBtDQMmWQPI