19.10.2026
Steuerliche Chancen zum Jahresende nutzen
Das Jahr 2026 liegt weitgehend hinter uns, daher ist es Zeit für unsere Tipps zu den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten Ihres unternehmerischen Jahresabschlusses.
Wer zum Jahresende die richtigen Maßnahmen setzt, kann Steuerbelastungen optimieren und finanzielle Vorteile nutzen. Wie immer gilt: Wenn Sie noch vor Jahresende Ihren voraussichtlichen Gewinn 2026 kalkulieren, können Sie rechtzeitig beurteilen, ob Investitionen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) oder den Investitionsfreibetrag (IFB) sinnvoll sind und in welcher Höhe diese steuerlich optimal genutzt werden können.
Tipps für Investitionen
Investitionen stärken nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens, sondern bieten auch attraktive steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Wer noch Investitionen für das Wirtschaftsjahr 2026 plant, sollte diese rechtzeitig vor dem Bilanzstichtag prüfen. Der befristet erhöhte Investitionsfreibetrag, die letztmalige Möglichkeit der Wertpapierdeckung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sowie bestehende Förderprogramme können zu erheblichen Steuerersparnissen führen.
Eine frühzeitige Abstimmung mit Ihrem Fidas-Team stellt sicher, dass sämtliche Begünstigungen optimal genutzt werden.
Investitionsfreibetrag
Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nachweislich auf den Zeitraum 01.11.2025 bis 31.12.2026 entfallen, erhöht sich der IFB befristet auf 20 %, bei ökologischen Investitionen auf 22 %. Die Bemessungsgrundlage ist mit
€ 1 Mio. pro Betrieb und Wirtschaftsjahr begrenzt. Das Wirtschaftsgut muss einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein.
Achten Sie darauf, dass insbesondere bei Investitionen gegen Jahresende Lieferzeitpunkt, Inbetriebnahme sowie angefallene Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ausreichend dokumentiert werden. Nur so kann die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages im Fall einer Betriebsprüfung problemlos nachgewiesen werden.
Die Abschreibung wird durch den IFB nicht berührt. Dieser ist allerdings nur im Rahmen betrieblicher Einkunftsarten anwendbar und setzt eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Zudem ist eine Geltendmachung nur bei Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren möglich.
Vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen sind insbesondere geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern sowie Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Der IFB kann hingegen auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die degressiv abgeschrieben werden oder für die eine Forschungsprämie gemäß § 108c EStG beansprucht wird.
Achtung: Scheidet ein begünstigtes Wirtschaftsgut innerhalb von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist der Investitionsfreibetrag grundsätzlich nachzuversteuern.
Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln, können durch den Gewinnfreibetrag einen Teil ihres Gewinns steuerfrei stellen.
Der GFB beträgt:
- 15,0 % bis zu einem Gewinn von € 33.000
- 13,0 % für den Gewinnteil zwischen € 33.000 und € 178.000
- 7,0 % für den Gewinnteil zwischen € 178.000 und € 353.000
- 4,5 % für den Gewinnteil zwischen € 353.000 und € 583.000
Maximal ergibt sich ein GFB von € 46.400, was bei einer Progression von 50 % eine Steuerersparnis von € 23.200 bedeutet.
Für Gewinne über € 33.000 ist Voraussetzung, dass rechtzeitig in begünstigte Wirtschaftsgüter oder bestimmte Wertpapiere investiert wird. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag setzt voraus, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter bzw. Wertpapiere bis zum Bilanzstichtag angeschafft werden.
Neuerung: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2030 beginnen, entfällt die Möglichkeit, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag durch Investitionen in begünstigte Wertpapiere zu decken. In diesem Zeitraum sind grundsätzlich nur mehr Investitionen in begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter (Realinvestitionen) begünstigt. Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12.2026 können daher letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2026 begünstigte Wertpapiere für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag erwerben.
Degressive Abschreibung
Für bestimmte Wirtschaftsgüter kann die AfA weiterhin degressiv mit bis zu 30 % vom (Rest-)Buchwert erfolgen. Erfolgt die Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte, steht nur die Halbjahres-AfA von bis zu 15 % zu. Bei bilanzierenden Unternehmen ist zu beachten, dass die steuerliche degressive Abschreibung an die unternehmensrechtliche Abschreibung anknüpft.
Vor größeren Investitionen empfiehlt sich daher eine Abstimmung der steuerlichen und unternehmensrechtlichen Abschreibungsmethode. Wurde die degressive Abschreibung gewählt, kann einmalig zur linearen Abschreibung gewechselt werden. Ein solcher Wechsel sollte geprüft werden, wenn die lineare Abschreibung künftig zu einem höheren jährlichen Abschreibungsbetrag führt.
Beschleunigte Abschreibung für Gebäude
Der Abschreibungssatz für betrieblich genutzte Gebäude beträgt grundsätzlich 2,5 % oder 1,5 %, wenn diese für Wohnzwecke überlassen werden. Für neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude kann im ersten Jahr allerdings der dreifache und im Folgejahr der zweifache Abschreibungssatz angesetzt werden. Die Halbjahresregelung gilt – im Gegensatz zur degressiven Abschreibung – nicht. Daher kann ein neu angeschafftes oder hergestelltes, betrieblich genutztes Gebäude mit bis zu 7,5 % bzw. 4,5 % im ersten Jahr abgeschrieben werden.
Erweiterte beschleunigte Abschreibung für Wohngebäude
Für bestimmte Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 fertiggestellt werden, besteht eine zusätzliche Begünstigung. Voraussetzung ist, dass das Gebäude zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem klimaaktiv Kriterienkatalog 2020 entspricht.
In diesem Fall kann nicht nur im Jahr der erstmaligen AfA, sondern auch in den beiden Folgejahren jeweils bis zum Dreifachen des regulären Abschreibungssatzes abgeschrieben werden.
Bei einem gewöhnlichen AfA-Satz von 1,5 % ergibt sich somit für die ersten drei Jahre eine Abschreibung von bis zu 4,5 % jährlich.
Gerade bei Wohngebäuden, die noch bis Ende 2026 fertiggestellt werden, sollte daher geprüft werden, ob die Voraussetzungen für diese erhöhte Abschreibung erfüllt sind.
Inbetriebnahme, Halbjahres-Abschreibung
Für den AfA-Beginn ist nicht der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgeblich. Erfolgt diese im ersten Halbjahr, gilt die Ganzjahres-AfA, im zweiten Halbjahr die Halbjahres-AfA (Nutzung ≤ 6 Monate). Dasselbe Prinzip gilt beim Ausscheiden: im ersten Halbjahr Halbjahres-AfA, im zweiten Halbjahr Ganzjahres-AfA.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter kann bis zu Anschaffungskosten von € 1.000 netto (bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern) in Anspruch genommen werden. Gerade gegen Jahresende empfiehlt es sich zu prüfen, ob kleinere geplante Anschaffungen noch im laufenden Wirtschaftsjahr umgesetzt werden können.
Jahresendspurt 2026: Diese Mitarbeiter-Benefits sollten Sie noch nutzen
Attraktive Mitarbeiter-Benefits sind ein wirksames Instrument, um Mitarbeiter zu motivieren und langfristig an das Unternehmen zu binden – gleichzeitig bieten zahlreiche Leistungen steuerliche Begünstigungen. Wer diese Möglichkeiten noch bis zum Jahresende 2026 nutzt, kann seinen Mitarbeitern zusätzliche Vorteile verschaffen und dabei Lohnabgaben sparen.
Tipp: Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern im Zeitraum Juli bis Dezember 2026 eine zusätzliche Mitarbeiterprämie von bis zu € 500 lohnsteuerfrei gewähren. Voraussetzung ist insbesondere, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die bisher nicht gewährt wurde.
Eine Bezugsumwandlung oder die bloße Umbenennung bisher üblicher Bonuszahlungen ist nicht begünstigt.
Die Steuerfreiheit setzt außerdem voraus, dass die Mitarbeiterprämie auf einer lohngestaltenden Vorschrift (insbesondere Kollektivvertrag oder einer darauf beruhenden Betriebsvereinbarung) beruht. Eine freiwillige Auszahlung des Arbeitgebers ohne entsprechende kollektivrechtliche Grundlage ist nicht lohnsteuerbegünstigt.
Wird zusätzlich eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt, können Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung gemeinsam nur bis zu insgesamt € 3.000 steuerfrei bleiben.
Die Mitarbeiterprämie ist zwar lohnsteuerfrei, sie ist aber sozialversicherungs- und lohnnebenkostenpflichtig.
Praxistipp: Da derzeit nur wenige Kollektivverträge entsprechende Regelungen enthalten, sollte vor Auszahlung der Mitarbeiterprämie geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Lohnsteuerbefreiung tatsächlich erfüllt sind.
Telearbeitspauschale – letztmalig 2026
Bis zu € 3 pro ausschließlichem Telearbeitstag, höchstens für 100 Tage bzw. € 300 pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Telearbeitstage samt Pauschale im Lohnzettel ausgewiesen werden.
Zuwendungen, Veranstaltungen & Jubiläen
- Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) bis max. € 365 pro Mitarbeiter steuerfrei
- Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) bis max. € 186 pro Mitarbeiter steuerfrei
- Zuwendungen zu persönlichen Anlässen (Geburtstage oder Hochzeiten) sind voll steuerpflichtig.
- Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Zukunftssicherung, Kinderbetreuung, Aus- & Fortbildung
- Zukunftssicherung: Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer, etwa bestimmte Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungen sowie Pensionskassenbeiträge, sind bis zu € 300 jährlich steuerfrei, wenn die Leistung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Arbeitnehmergruppen gewährt wird.
- Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten bis max. € 2.000 sind steuerfrei.
- Kostenersätze für Aus- und Fortbildungen sind bei Vorliegen eines betrieblichen Interesses steuerfrei möglich.
Rabatte & Verpflegung
- Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze. Das heißt: Wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr jedoch € 1.000 (Freibetrag) steuerfrei sind.
- Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von € 8 pro Arbeitstag sind steuerfrei. Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu € 2 pro Arbeitstag steuerfrei.
- Freiwillige Mahlzeiten, Kaffee und Obst am Arbeitsplatz sind steuerfrei.
Mobilität
- Öffi-Ticket: Der Arbeitgeber kann die Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei übernehmen oder ein entsprechendes Ticket zur Verfügung stellen. Das Ticket muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Auch eine teilweise Kostenübernahme ist möglich.
- Werkverkehr: steuerfreie Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort, wenn ein massenbeförderungsmittelähnliches Fahrzeug eingesetzt wird
- E-Carsharing: Bis zu € 200/Jahr und Mitarbeiter sind für private Fahrten mit E-Kfz, E-Motorrädern, E-Bikes oder E-Scootern im Carsharing steuerfrei – auch als Gutschein.
- Firmenfahrrad: Private Nutzung arbeitgebereigener Fahrräder ist steuerfrei (Sachbezug = 0). Bezüglich Jobrad-Modell beraten wir Sie gern.
- Firmenwagen: Privatnutzung ist als Sachbezug zu versteuern, Höhe abhängig vom CO₂-Ausstoß (Erstzulassung maßgeblich).
- Ladekosten E-Kfz: Wird ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug beim Arbeitnehmer geladen, kann der Arbeitgeber die nachgewiesenen Stromkosten steuerfrei ersetzen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Fahrzeug sicherstellt. Für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung kann der Arbeitgeber bis zu € 2.000 steuerfrei ersetzen.
- Gewinnbeteiligung: steuerfrei bis zu € 3.000 pro Jahr für alle aktiven Mitarbeiter
Betriebliche Gesundheitsförderung
- steuerfrei, sofern sie im Rahmen anerkannter Gesundheitsförderungsangebote erfolgt und zugänglich für alle oder eindeutig definierte Gruppen ist
- steuerfreie Nutzung für Sportanlagen, die dem Arbeitgeber gehören oder von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betrieben werden
- Zuschüsse für arbeitgeberfremde Sportanlagen sind steuerpflichtig.
- Impfungen sind auch in Form von Zuschüssen steuerfrei, wenn sie vom „Impfplan Österreich“ erfasst sind.
Mitarbeiterbeteiligungen
- unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern bis € 3.000 – für die endgültige Steuerfreiheit muss die Mitarbeiterbeteiligung jedoch fünf Jahre behalten werden.
- Gewährung einer steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer: Voraussetzung ist, dass diese allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Für die Berechnung wird das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre herangezogen. Die Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich bis zu € 3.000.
- Start-up-Mitarbeiterbeteiligung: Seit dem Kalenderjahr 2024 gibt es eine steuerliche Begünstigung für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Abgabe von Unternehmensanteilen an die Mitarbeiter nicht bereits bei Einräumung der Beteiligung, sondern in der Regel erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Anteile.
Sonstiges
- optimale Ausnutzung des Jahressechstels
- freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds und freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden
- freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers, deren (Ehe-)Partner oder deren Kinder, denen mehr als sechs Monate Familienbeihilfe oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht
Neues Jahr, neue Steuertarifstufen und Sozialversicherungswerte. Was gilt 2027?
Die Steuerstufen werden kommendes Jahr um 2,27 % angehoben.
| Einkommen 2026 | Einkommen 2027 | Steuersatz 2026 und 2027 |
|---|---|---|
| Bis € 13.539 | Bis € 13.846 | 0 % |
| € 13.539 bis € 21.992 | € 13.846 bis € 22.491 | 20 % |
| € 21.992 bis € 36.458 | € 22.491 bis € 37.285 | 30 % |
| € 36.458 bis € 70.365 | € 37.285 bis € 71.960 | 40 % |
| € 70.365 bis € 104.859 | € 71.960 bis € 107.236 | 48 % |
| € 104.859 bis € 1 Mio. | € 107.236 bis € 1 Mio. | 50 % |
| über € 1 Mio. | über € 1 Mio. | 55 % |
Voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2027
| - | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze monatlich | € 551,10 | € 551,10 |
| Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe | € 826,65 | € 826,65 |
| Höchstbeitragsgrundlage täglich | € 231,00 | € 247,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) | € 6.930,00 | € 7.410,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen | € 13.860,00 | € 14.820,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) | € 8.085,00 | € 8.645,00 |