Steuerliches Wohlverhalten
Steuerliches Wohlverhalten - COVID 19 Förderungen nur mit weißer Weste möglich
Im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung ein umfassendes Hilfspaket geschürt, welches aus den Mitteln der Steuerzahler finanziert wird. In den unzähligen Richtlinien war eine der Voraussetzungen für den Bezug der Beihilfen stets die steuerliche Unbescholtenheit. Dem Gesetzgeber war das redliche Steuerleben wichtig genug, um es nun in einem Wohlverhaltensgesetz niederzuschreiben. Dieses ist seit Anfang des Jahres in Kraft. Betroffen ist die Gewährung von Förderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – wenngleich Wohlverhaltensregelungen augenscheinlich auch in anderen Bereichen abseits der Steuerwelt wünschenswert wären.
# der BRAVE SteuerzahlerIn der Praxis die höchste Relevanz für KMUs haben die ersten 2 Bulletpoints
- Keine rechtskräftige Finanzstrafe/Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mehr als EUR 10.000in den letztens 5 Jahren vor der Antragstellung
- Kein Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnungin den letzten 3 veranlagten Jahren der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum führte
- Keine überwiegende Erzielung von Passiveinkünften in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt istfür Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2018 beginnen. Im Moment sind davon 12 Länder bzw. Gebiete betroffen (zB Anguilla, Barbados, Fidschi, Panama, Seychellen)
- Keine Betroffenheit von den Bestimmungen des § 10 a KStGin den letzten 5 veranlagten Jahren. Das Unternehmen darf nicht von den Anti-Missbrauchsbestimmungen in Höhe von mehr als EUR 000 betroffen gewesen sein.
- Keine Betroffenheit vom Abzugsverbot für nicht oder niedrig besteuerten Zins- und Lizenzzahlungen im Konzernverbundin den letzten 5 veranlagten Jahren in Höhe von mehr als EUR 100.000
# was erwartet den UNARTIGEN Steuerzahler
Es besteht kein Anspruch auf COVID-19 Förderungen des Bundes bzw. müssen bereits erhaltene Förderungen innerhalb von 5 Jahren zurückbezahlt werden. Gem. Wohlverhaltensgesetz erfolgt eine Verzinsung mit 4,5% über dem Basiszinssatz, wenn sich nicht eine Verzinsung aufgrund des Fördervertrages ergibt.
Das Wohlverhaltensgesetz ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten und regelt nicht nur das Wohlverhalten ab diesem Zeitpunkt, sondern auch jenes aus dem vergangenen Steuerleben. Zum Beispiel setzt die Beantragung des Umsatzersatzes II im Jahr 2021 ua steuerliche Unbescholtenheit innerhalb der Jahre 2016 bis 2021 voraus.
#bravbleibenmitFIDAS