19.10.2026
Steuerliche Neuerungen ab 2027
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 setzt die Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung um. Die Änderungen betreffen Unternehmen, Selbstständige, Immobilienbesitzer sowie Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.
Einige Neuerungen treten bereits mit 01.01.2027 in Kraft, andere gelten erst ab 2028. Dennoch sollten Unternehmer die kommenden Änderungen bereits jetzt in ihre Investitions- und Steuerplanung einbeziehen.
Gewinnfreibetrag: Wertpapierinvestitionen vorübergehend ausgeschlossen
Neuerungen gibt es ab 2027 beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Dieser bleibt zwar grundsätzlich erhalten, wird für die Jahre 2027 bis 2029 jedoch eingeschränkt: Der Gewinnfreibetrag gilt künftig nur mehr für die Anschaffung begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter. Wertpapierinvestitionen werden im genannten Zeitraum nicht mehr berücksichtigt.
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer bedeutet dies, dass Investitionen künftig frühzeitig geplant werden sollten. Wer den Gewinnfreibetrag optimal nutzen möchte, wird verstärkt in betriebliche Sachanlagen investieren müssen.
Elektro-Dienstfahrzeuge: Sachbezugsbefreiung endet
Reine Elektrofahrzeuge waren bisher hinsichtlich des Sachbezugs besonders attraktiv. Ab 01.01.2027 wird diese Begünstigung eingeschränkt.
Für neu erfasste Elektro-Dienstfahrzeuge beträgt der Sachbezug künftig 0,375 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch € 180 pro Monat. Bereits ab 2028 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen (0,625 % der Anschaffungskosten, max. € 300/Monat).
Immobilien: Höhere Besteuerung von Altvermögen
Auch bei der Immobilienertragsteuer kommt es zu einer Verschärfung. Für sogenannte Altgrundstücke werden die pauschalen Anschaffungskosten reduziert. Dadurch steigt die effektive Steuerbelastung bei einem Verkauf.
Bei nicht umgewidmetem Altvermögen erhöht sich die effektive Steuerbelastung von bisher rund 4,2 % auf etwa 6 % des Veräußerungserlöses. Für umgewidmete Grundstücke ergeben sich ebenfalls höhere Belastungen. Wer einen Verkauf von Altvermögen plant, sollte die steuerlichen Auswirkungen daher rechtzeitig und im Detail prüfen.
Änderungen bei Lohnabgaben
Auch auf Arbeitgeber kommen 2027 Neuerungen zu. Die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung wird zusätzlich zur laufenden Valorisierung angehoben. Dadurch steigen insbesondere bei höheren Einkommen die Lohnnebenkosten.
Zudem werden die bisherigen Begünstigungen bei den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für niedrige Einkommen angepasst. Unternehmen sollten diese Änderungen bei ihrer Personalplanung berücksichtigen.
Wegfall von Telearbeits- und Arbeitsplatzpauschalen
Ab 2027 entfallen sowohl das Telearbeitspauschale für Arbeitnehmer als auch das große und kleine Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige. Unverändert bleibt die steuerliche Berücksichtigung eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers, sofern alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Arbeitsplatzmobiliar außerhalb des Arbeitszimmers können weiterhin mit bis zu € 300 pro Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Mit dem Wegfall des Telearbeitspauschales entfällt künftig auch die Verpflichtung zur Erfassung der Telearbeitstage im Lohnkonto. Die steuerfreie Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber bleibt hingegen unverändert möglich.
Flexiblere Aufteilung des Familienbonus Plus
Ab der Veranlagung 2027 wird die Aufteilung des Familienbonus Plus neu geregelt. Für Kinder unter vier Jahren bleibt es bei der bisherigen Wahlmöglichkeit: Der Familienbonus kann entweder zur Gänze einem Elternteil oder je zur Hälfte beiden Anspruchsberechtigten zustehen. Ab Vollendung des vierten Lebensjahres kommt es jedoch zu einer Änderung: Dann ist nur mehr eine Aufteilung im Verhältnis 75:25 oder 50:50 möglich. Eine vollständige Inanspruchnahme durch einen Elternteil ist nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich, etwa bei Alleinerziehenden oder bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe.
Geringfügige Beschäftigung
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2027 unverändert bei € 551,10 Euro. Die pauschale Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigungen wird jedoch mit 01.01.2027 von 19,4 % auf 23 % angehoben (ab 2030 ist wiederum eine erneute Senkung auf 21 % vorgesehen). Betroffen von der pauschalen Dienstgeberabgabe sind Arbeitgeber, bei denen die Monatsentgeltsumme aller geringfügig Beschäftigten die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Neue Paketsteuer
Seit 1. Oktober 2026 unterliegen Paketzustellungen im Rahmen von Versandhandelsumsätzen an private Abnehmer in Österreich grundsätzlich einer Paketsteuer von € 2 je zugestelltem Paket. Betroffen sind allerdings nur Versandhändler, deren inländische Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 100 Mio. überschritten haben.
Alternativ kann die Paketsteuer mit € 2 je Bestellung berechnet werden. Diese Wahl gilt einheitlich für den jeweiligen Erklärungszeitraum.
Werden Waren über einen Online-Marktplatz bzw. eine elektronische Plattform vertrieben, werden die betreffenden Versandhandelsumsätze für Zwecke der Paketsteuer grundsätzlich der Plattform zugerechnet.
Bereits heute an 2028 denken
Nicht alle der von der Regierung beschlossenen Maßnahmen treten bereits mit 2027 in Kraft. Besonders größere Kapitalgesellschaften sollten den neuen progressiven Körperschaftsteuertarif, der mit 2028 wirksam wird, im Auge behalten.
Ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2027 beginnen, bleibt zwar der Körperschaftsteuersatz bis zu einem steuerpflichtigen Einkommen von
€ 1 Mio. unverändert bei 23 % – darüber hinausgehende Gewinne werden künftig jedoch mit 24 % besteuert. Für Unternehmensgruppen gilt die Grenze für das gesamte Gruppeneinkommen.
Unser Tipp: Die kommenden Änderungen zeigen, dass Investitionsentscheidungen, Immobilienverkäufe und die Gestaltung von Dienstverhältnissen künftig noch sorgfältiger geplant werden sollten. Gern prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Auswirkungen die neuen Regelungen auf Ihr Unternehmen haben und welche Maßnahmen bereits vor dem Jahreswechsel sinnvoll sein können.
Ihr Fidas-Team