18.09.2026

Steuerliche Chancen zum Jahresende nutzen

Das Jahresende bietet Unternehmern die letzte Gelegenheit, steuerliche Gestaltungsspielräume für 2026 optimal zu nutzen. Durch rechtzeitige Maßnahmen können Gewinne gezielt gesteuert, Steuerbelastungen reduziert und bestehende Begünstigungen noch ausgeschöpft werden.

  • Vorziehen von Ausgaben: Ziehen Sie notwendige Instandhaltungen und Reparaturen sowie sonstige Aufwendungen vor. Kleinere Erhaltungs- und Reparaturaufwendungen an Gebäuden können unmittelbar als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Demgegenüber sind bestimmte Instandsetzungsaufwendungen bei Wohngebäuden steuerlich über mehrere Jahre zu verteilen. Eine rechtzeitige Planung kann daher steuerliche Vorteile bringen.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Nutzen Sie Dispositionen in Hinblick auf das Zu- und Abflussprinzip.

  • Anlage- und Umlaufvermögen:
    • Prüfung der Werthaltigkeit und ggf. Teilwertabschreibungen
    • Restbuchwerte ausbuchen
    • Buchverluste durch den Verkauf von Wirtschaftsgütern unter dem Buchwert realisieren (z.B. Sale-and-Lease-Back)
    • Einzelwertberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen für Forderungen bilden – steuerlich ab 2020 zulässig
    • Kfz-Leasing umstellen, um Leasing-Aktivposten zu vermeiden

  • Verkauf von Anlagevermögen: aufgedeckte stille Reserven auf Ersatzinvestitionen übertragen oder in eine Übertragungsrücklage einführen (nur für natürliche Personen)

  • Zuschreibungspflicht: bei Wertaufholungen von in Vorjahren abgewerteten Vermögensgegenständen; bei steuerlichen Zuschreibungsrücklagen seit 2017 laufende Auflösung prüfen

  • Reparaturen rechtzeitig durchführen

  • Rückstellungen: Dotierung von Rückstellungen, z.B. für Pensionen, Zeitguthaben, Umwelt- und Altlasten – Rückstellungen müssen ausreichend dokumentiert und bis zum Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sein
    • Pauschale Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten bilden (steuerlich ab 2020 zulässig)

  • Rückstellungen für Verbindlichkeiten und Verluste: Abzinsungen von Verbindlichkeiten, deren Laufzeit über zwölf Monate betragen, sind mit einem Zinssatz von 3,5 % steuerlich.

  • Pensionsrückstellungen: Wertpapierdeckung von 50 % des Rückstellungsbetrags sicherstellen, um Gewinnerhöhungen zu vermeiden

  • Sonstige Rückstellungen: Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Jubiläumsgeldrückstellungen und Altersteilzeit-Blockmodell

  • Passive Rechnungsabgrenzungen: Gewinnabgrenzung überprüfen

  • Spenden: Bis zu 10 % des Gewinns sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, z.B. Spenden an Universitäten, private Museen oder Dachverbände zur Förderung des Behindertensports. Die Spendenempfänger müssen in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des Finanzministeriums geführt sein.
    Tipp: Unternehmen können Geld- und Sachspenden zur Unterstützung in Katastrophenfällen unbegrenzt steuerlich absetzen, wenn sie Werbezwecken dienen. Eine Werbewirkung liegt etwa vor, wenn in Medien oder auf der Firmenwebsite über Spenden an Hochwasseropfer berichtet wird.

  • Verrechnung von Verlustvorträgen: Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausnahmen bestehen für Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen.
    Bei der Einkommensteuer sind Verluste zu 100 % verrechenbar, was nachteilig sein kann, wenn die Verluste fast so hoch wie die Einkünfte sind, da niedrige Tarifstufen und steuerliche Vergünstigungen nicht genutzt werden können.
    Tipp: Verluste aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind unbeschränkt vortragsfähig.

  • Öffentliche Verkehrsmittel: Selbstständige können 50 % der Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten pauschal als Betriebsausgaben absetzen, wenn diese auch für betriebliche Fahrten genutzt werden.

  • Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten und der Nachversteuerung bei Verlustverwertung bzw. Verwertungsmöglichkeit im Ausland

  • 14 % Forschungsprämie: für Forschungsaufwendungen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte, Antragsfristen beachten

  • Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung: Prüfen Sie vor dem Jahresende verdächtige Ausgaben auf ihre betriebliche Veranlassung. Alle Transaktionen zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter (bzw. dessen nahen Angehörigen) müssen dem Prinzip der Fremdüblichkeit entsprechen und sollten idealerweise schriftlich festgehalten werden. Ausnahmen bestehen bei Nutzungseinlagen inländischer Gesellschafter in inländische GmbH.

  • LETZMALIG 2026 – Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige: Selbstständige können ein Arbeitsplatzpauschale als Betriebsausgabe geltend machen:
    • € 1.200/Jahr: Wenn kein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist und keine weiteren aktiven Erwerbseinkünfte mit Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung bestehen bzw. diese € 13.308 nicht überschreiten.
    • € 300/Jahr: Wenn weitere Erwerbseinkünfte mit externem Arbeitsplatz und Einkünften über € 13.308 bestehen.
    • Zusätzlich sind Kosten für ergonomisches Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis max. € 300/Jahr absetzbar. Dies gilt auch bei Basis- und Kleinunternehmerpauschalierung (nicht für tatsächliche Arbeitszimmerkosten). Bei mehreren Betrieben ist das Pauschale nur einmal anwendbar – die Aufteilung erfolgt nach Einnahmen. Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr kommt es zur anteiligen Kürzung.

  • GSVG-Nachzahlungen vermeiden: Die Finanz erkennt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine „Vorauszahlung“ von GSVG-Beiträgen insoweit an, als diese höchstens der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Es besteht auch die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage hinaufzusetzen oder bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu erhöhen.

Diese Maßnahmen bieten Ihnen vielfältige Ansätze zur Optimierung und Steuerung Ihres Gewinns. Diese sollten jeweils unter Berücksichtigung der aktuellen steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen geprüft werden.