Sportlerbegünstigung – pauschale Reiseaufwands-<br>entschädigung
Grundsätzlich gelten Mannschaftssportler und ihre Trainer als Dienstnehmer bei ihren Vereinen und sind daher mit ihren Entgelten und Sachleistungen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Seit 2009 jedoch können gemeinnützige Sportvereine an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlen. Ein Sportverein wird gemäß §§ 35 und 36 BAO als gemeinnützig bezeichnet wenn durch seine Tätigkeit die Allgemeinheit unmittelbar und ausschließlich gefördert wird. „Allgemeinheit“ in diesem Sinne bedeutet, dass der geförderte Personenkreis nicht eng begrenzt oder auf Dauer klein sein darf. Beispielsweise sind Vereine, die in den Statuten festgelegt haben nur Arbeitnehmer eines bestimmten Unternehmens zu fördern bzw. Mitgliedsbeiträge in einem solchen Ausmaß einheben, sodass von vornherein nur eine elitäre Gruppe imstande ist diesen zu zahlen, nicht als gemeinnützig anzusehen. Des Weiteren muss die Tätigkeit des Vereins dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem, kulturellem oder materiellem Gebiet nützen und die Förderung des Vereinszweckes muss von den Mitgliedern uneigennützig erfolgen. Hierzu zählen zum Beispiel Betätigungen die den Körpersport zum Inhalt haben.
Diese Sonderregelung ist in § 3 Abs. 1 Z 16c EStG geregelt und besagt, dass Auszahlungen in Höhe von 60,00 € pro Einsatztag, höchstens aber 540,00 € pro Kalendermonat nicht als Entgelt klassifiziert werden und somit steuer- und sozialversicherungsfrei sind.
Die steuerfreie Reiseaufwandsentschädigung gilt für folgende Personengruppen:
- Sportler (Sowohl Mannschaftssportler als auch Einzelsportler)
- Schiedsrichter, Rennleiter und Hilfskräfte
- Sportbetreuer