Sportlerbegünstigung – pauschale Reiseaufwands-<br>entschädigung

Grundsätzlich gelten Mannschaftssportler und ihre Trainer als Dienstnehmer bei ihren Vereinen und sind daher mit ihren Entgelten und Sachleistungen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Seit 2009 jedoch können gemeinnützige Sportvereine an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlen. Ein Sportverein wird gemäß §§ 35 und 36 BAO als gemeinnützig bezeichnet wenn durch seine Tätigkeit die Allgemeinheit unmittelbar und ausschließlich gefördert wird. „Allgemeinheit“ in diesem Sinne bedeutet, dass der geförderte Personenkreis nicht eng begrenzt oder auf Dauer klein sein darf. Beispielsweise sind Vereine, die in den Statuten festgelegt haben nur Arbeitnehmer eines bestimmten Unternehmens zu fördern bzw. Mitgliedsbeiträge in einem solchen Ausmaß einheben, sodass von vornherein nur eine elitäre Gruppe imstande ist diesen zu zahlen, nicht als gemeinnützig anzusehen. Des Weiteren muss die Tätigkeit des Vereins dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem, kulturellem oder materiellem Gebiet nützen und die Förderung des Vereinszweckes muss von den Mitgliedern uneigennützig erfolgen. Hierzu zählen zum Beispiel Betätigungen die den Körpersport zum Inhalt haben. Diese Sonderregelung ist in § 3 Abs. 1 Z 16c EStG geregelt und besagt, dass Auszahlungen in Höhe von 60,00 € pro Einsatztag, höchstens aber 540,00 € pro Kalendermonat nicht als Entgelt klassifiziert werden und somit steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Die steuerfreie Reiseaufwandsentschädigung gilt für folgende Personengruppen:
  • Sportler (Sowohl Mannschaftssportler als auch Einzelsportler)
  • Schiedsrichter, Rennleiter und Hilfskräfte
  • Sportbetreuer
Als Sportbetreuer gelten beispielsweise Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter, Masseure, Sportärzte, Zeugwarte jedoch nicht Platzwarte oder Funktionäre. Für den Fall das eine Person sowohl als Funktionär als auch als Sportbetreuer tätig ist und dadurch eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung erhält, geht die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG den Begünstigungen für Funktionäre vor. Zusätzlich muss ein Nachweis der Einsatztage erfolgen. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Um die Dokumentation zu erleichtern, werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation Formulare zur Verfügung gestellt. (www.bso.or.at) Neben den pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dürfen keine Kosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Das bedeutet, es dürfen zum Beispiel kein Kilometergeld und keine Tages- und Nächtigungsgelder ausgezahlt werden. Hingegen dürfen Sachleistungen wie Bus- oder Flugtickets zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Die Grenzwerte sind als Freibeträge zu verstehen. Kommt es nun zu einer Überschreitung des Tages- bzw. Monatsgrenzwertes, sind nur die übersteigenden Beiträge zu versteuern. Besonderheiten in der Sozialversicherung Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht gilt die Beitragsfreiheit gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG iVm § 3 Abs. 1 Z 16c EStG nur dann, wenn die sportliche Tätigkeit nicht als Hauptberuf und Haupteinnahmequelle zu sehen ist. Das bedeutet, dass die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit nur dann besteht, wenn der Sportler, Trainer und sonstige Sportbetreuer nebenberuflich für den Verein tätig ist. Ein Studium gilt beispielsweise dann als Hauptberuf, wenn ein ordentlicher Studienerfolg gegeben ist bzw. bestimmte Altersgrenzen noch nicht überschritten wurden. Des Weiteren gilt die Tätigkeit einer Hausfrau bzw. Hausmannes als Hauptberuf für den Fall das kein Singlehaushalt vorliegt. Auf der anderen Seite gelten Leistungsbezüge aus der Arbeitslosenversicherung und aus der Altersversorgung nicht als Hauptberuf. Bei der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einkünfte herangezogen und gegenübergestellt. Nur wenn die Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler/Schiedsrichter/Sportbetreuer höher sind als die anderen übrigen Einkünfte, bildet dieses Einkommen die Hauptquelle der Einnahmen. Weitere Abgabenerleichterungen Für die Entschädigungen fallen weder Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds noch Kommunalsteuer an. Außerdem muss der Verein kein Lohnkonto führen und keinen Lohnzettel abgeben, wenn an den Sportler neben den steuer- und sozialversicherungsfreien Aufwandsentschädigungen keine weiteren Ersätze geleistet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Sportler eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass er von keinem weiteren Verein steuerfreie Ersätze erhält. Für den Fall, dass mehrere Dienstverhältnisse vorliegen muss zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterschieden werden. Auf der einen Seite kann im Steuerrecht die pauschale Reiseaufwandsentschädigung von jedem Dienstgeber bis zur Obergrenze geltend gemacht werden. Die Korrektur auf das Höchstausmaß in Höhe von 540 € pro Monat erfolgt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung. Auf der anderen Seite kann gemäß der Ansicht der Referenten der Sozialversicherung (HV-Protokoll von April 2011) die pauschale Reiseaufwandsentschädigung bei jedem einzelnen Dienstverhältnis in Abzug gebracht werden ohne , wenn mehrere Dienstverhältnisse vorliegen.