Spoiler Alarm: Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023

Kürzlich wurde der Gesetzesentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Nachstehend finden Sie einige steuerliche Eckpunkte des Gesetzesentwurfs zur Vorabinformation. #steuernews

# Sehr zu begrüßen: Steuerliche Erleichterung bei der Entnahme von Betriebsgebäuden

Momentan können nur Grund und Boden zu Buchwerten aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen übernommen werden. Analog zu dieser Regelung soll in Zukunft auch die Entnahme von Gebäuden zum Buchwert anstelle des Teilwertes erfolgen. Dies hat zur positiven Folge, dass es durch die Entnahme zu keiner Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven des Gebäudes kommt. Somit kann auch die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe entfallen.

# Willkommen im digitalen Zeitalter: elektronische KESt-Befreiungserklärung

Zum KESt-Abzug Verpflichtete (z.B. Banken) haben bei bestimmten Einkünften keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, wenn der Empfänger schriftlich erklärt, dass diese als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Der analoge Weg dieser Erklärung an das Finanzamt wird nun durch eine vollelektronische Datenübermittlung ersetzt.

# Angenehm: Rechnungen an Endverbraucher

Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag, den er nicht schuldet, ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag generell auf Grund der Rechnung. Zukünftig schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung dann nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Wann gilt das? Wenn die Leistung ausschließlich an private Endverbraucher erbracht wurde.

# Finanzstrafgesetz – Anhebung der Wertbeträge und Verjährungsfrist

Die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge bei Finanzvergehen werden aufgrund von hoher Inflation und zur Stärkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von EUR 100.000 auf EUR 150.000 angehoben. Die Verjährungsfrist soll bei Abgabenbetrug mit einem EUR 500.000 übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und bei grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug zukünftig zehn statt fünf Jahre betragen.

# Übermittlungsverpflichtung der gesetzlichen SV-Träger

Die Inanspruchnahme der Vorteile des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) von Scheinunternehmen soll verhindert werden. Wird vom Arbeitgeber im Rahmen des NeuFöG die Befreiung von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten in Anspruch genommen, müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsträger die Abgabenbehörden dahingehend informieren Euer Fidas Team
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