Spendenbegünstigung 2024: Neue Horizonte für Engagement und Vielfalt
Das Jahr 2024 markiert eine bedeutende Wegmarke für das österreichische Spendenwesen, da umfassende Neuerungen die Spendenbegünstigung revolutionieren. Die Ausweitung der steuerlichen Spendenabsetzbarkeit sowie die Förderung von Gemeinnützigkeit nehmen eine zentrale Rolle ein, um einen nachhaltigen Beitrag für vielfältige gesellschaftliche Belange zu gewährleisten. Diese wegweisenden Veränderungen bringen nicht nur mehr Flexibilität für gemeinnützige Organisationen, sondern eröffnen auch neue Horizonte für Spender, die sich nun auf eine breitere Palette von begünstigten Zwecken konzentrieren können.
# Umfassende Spendenabsetzbarkeit
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Spendenabsetzbarkeit für gemeinnützige Rechtsträger nicht mehr auf bestimmte Wohltätigkeits- oder Forschungszwecke beschränkt sein. Vielmehr werden bisher nicht begünstigte gemeinnützige Bereiche wie Bildung, Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung in den Kreis der steuerlich absetzbaren Spenden einbezogen. Diese Ausweitung erstreckt sich auch auf Kultureinrichtungen, die nun unabhängig von staatlichen Förderungen die Spendenabsetzbarkeit beantragen können, was einen wichtigen Schritt zur Förderung der kulturellen Vielfalt darstellt.
# Erleichterter Zugang
Eine besonders wegweisende Änderung betrifft den Zugang zur Spendenbegünstigung für kleine Organisationen. Durch eine deutliche Verkürzung der bisherigen Mindestbestandsdauer auf ein Jahr wird der Antrag auf Spendenabsetzbarkeit bereits nach dem ersten Jahr der gemeinnützigen Tätigkeit möglich. Organisationen mit Spendeneinnahmen von unter € 1 Mio. profitieren von einer erleichterten Bestätigung durch eine Steuerberatungskanzlei pro Jahr. Diese Maßnahmen sollen die bürokratischen Hürden mindern und kleinen Organisationen den Zugang zu finanziellen Mitteln erleichtern. Ab April 2024 kann die Eintragung in die Liste beim Finanzamt beantragt werden und somit die Anerkennung als spendenbegünstigte Einrichtung erfolgen. Wird der Antrag bis Ende Juni 2024 gestellt, sind alle Spenden des Jahres 2024 abzugsfähig, somit auch solche, die bereits vor der Anerkennung geleistet werden. Voraussetzung ist, dass Vereine im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützig sind.
# Flexibilisierung und Transparenz
Die Erhöhung der Umsatzgrenze auf € 100.000, ab der eine Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Tätigkeiten erforderlich ist, sowie die Möglichkeit rückwirkender Ausnahmegenehmigungen schaffen mehr Flexibilität für gemeinnützige Organisationen. Gleichzeitig wird bei Wegfall des begünstigten Zwecks oder bei Auflösung eine Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften für bis zu 10 Jahre eingeführt, sollte das für begünstigte Zwecke gewidmete Kapital anderweitig verwendet werden.
# Gemeinnützige Stiftungen im Wandel
Die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen erfährt ebenfalls entscheidende Anpassungen. Die steuerwirksame Berücksichtigung von Vermögensstockzuwendungen wird von 10% auf 20% angehoben, um die Attraktivität von Stiftungen zu steigern. Zusätzlich ermöglicht die Vortragsfähigkeit eine effektivere Nutzung der Ressourcen. Bisher beschränkte sich die Möglichkeit, Mittel zweckgebunden einzusetzen, auf die Erträge der Vermögensstockzuwendungen in den ersten 3 Jahren. Diese zeitliche Beschränkung wird nun aufgehoben, um Stiftungen mehr Handlungsspielraum und direkte Wirkung zu gewähren. Ebenso wird die bürokratische Hürde zur Erlangung der Spendenbegünstigung für Stiftungen spürbar gesenkt. Die erforderliche Anerkennung als begünstigte Einrichtung kann nun bereits nach einem Jahr erfolgreicher gemeinnütziger Tätigkeit beantragt werden, im Gegensatz zu den bisher geltenden drei Jahren. Diese beschleunigte Anerkennung ermöglicht es Stiftungen, schneller und effektiver ihre wohltätigen Ziele zu verfolgen.
Ihr Fidas Team