Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Geldwäsche
Wer ist betroffen?
- Handelsgewerbetreibende und Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens € 10.000
- Immobilienmakler
- Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
- Versicherungsmakler und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
- Amtlichen Lichtbildausweis
- beweiskräftige Urkunden bei juristischen Personen
- Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
- Vollmacht und Identität bei Stellvertretung
- Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
- Bei Entgegennahme von Bargeld von € 10.000 oder mehr durch einen Handelsgewerbetreibenden oder Versteigerer (unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird)
- Wenn ein Geldwäscheverdacht besteht (unabhängig von Befreiungen oder Schwellwerten)
- Wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten bestehen