Sonderausgaben & Kapitalvermögen

SONDERAUSGABEN

Welche Aufwendungen kommen als Sonderausgaben für das Jahr 2025 in Betracht?

  • Renten und dauernde Lasten
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Beiträge zu Kirchen- und Religionsgemeinschaften bis max. € 600 - Diese Beiträge werden elektronisch vom Empfänger an das Finanzamt übermittelt – Sie müssen sie nicht selbst deklarieren.
  • Steuerberatungskosten: Soweit sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, gelten sie meist als Sonderausgaben und können voll abgesetzt werden.
  • Spenden an Körperschaften, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen oder wissenschaftliche Forschung, Kunst und Erwachsenenbildung betreiben und vom Finanzamt Österreich als spendenbegünstigt anerkannt sind
  • Spenden an Universitäten, öffentliche Kindergärten und Schulen sowie freiwillige Feuerwehren
  • Verlustvortrag
  • Kosten für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch
    Voraussetzung: Antrag auf Förderung nach Umweltförderungsgesetz, Einwilligung zur Datenübermittlung ans Finanzamt, mindestens € 4.000 (für Sanierung) oder € 2.000 (für Heizungstausch) netto investiert und förderfähig.
    • € 800 jährlich als Pauschale, wenn sowohl saniert als auch Heizung getauscht wurde
    • € 400 jährlich bei nur einem dieser zwei Investitionen
    • Anerkennung über fünf Jahre, bei weiterer Investition innerhalb dieser Zeit bis zu zehn Jahre insgesamt

Kapitalvermögen

Verluste aus Kapitalvermögen

Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen (z.B. Aktien, Anleihen, Fonds) oder Derivaten, die als „Neuvermögen“ gelten und dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, können – unter bestimmten Einschränkungen – mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Befinden sich Ihre Wertpapiere bei mehreren Bankinstituten, ist ein „bankenübergreifender“ Verlustausgleich ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt möglich. Dabei müssen nicht sämtliche Kapitaleinkünfte angegeben werden, sondern nur jene, für die ein Verlustausgleich beantragt wird.

Steuerpflicht für Kryptowährungen

Einkünfte aus Kryptowährungen sind in die Besteuerung von Kapitalvermögen mit einem Steuersatz von 27 % einzubeziehen. Die einjährige Spekulationsfrist für steuerfreie Verkäufe gilt nicht mehr. Für Anschaffungen, die nachweislich vor dem 1. März 2021 getätigt wurden, gibt es einen sog. Altbestandsschutz, d.h., diese Kryptos können nach Ablauf eines tagesgenau berechneten Jahres (Spekulationsfrist) auch 2022 ff. weiterhin steuerfrei verkauft werden.

Aufzeichnungspflichten für Kapitalvermögen

Die Aufzeichnungspflicht trat mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt seit diesem Datum für alle Zuflüsse. Als nicht endbesteuert gelten Kapitalerträge, bei denen die Steuer nicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, z.B.:

  • Einkünfte aus der Vergabe von Darlehen aus dem steuerlichen Privatvermögen durch natürliche Personen bzw. durch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften
  • Einkünfte aus Kryptowährungen
  • Einkünfte aus Beteiligungen, die nicht dem KESt-Abzug unterliegen, insbesondere Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus Auslandsbeteiligungen
  • Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen

Die Aufzeichnungen und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Die Finanz hat nun auch die Möglichkeit, eine Außenprüfung vorzunehmen. Damit wird eine zeitgemäße Überprüfbarkeit insbesondere von ausländischen Kapitaleinkünften einschließlich einer behaupteten Steuerbefreiung ermöglicht.