Sommerzeit ist Schnupperzeit
Wie der angehende Mitarbeiter, will sich auch der zukünftige Arbeitgeber ein Bild von der kommenden Zusammenarbeit machen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob dies im Rahmen einer Ausbildungseinrichtung geschieht oder der zukünftige Mitarbeiter erprobt werden soll:
❚ Im Rahmen der Ausbildung
Während der Schulzeit bildet das sogenannte „Schnuppern“ die Möglichkeit einen Betrieb kurzfristig, entgeltfrei zu beobachten und freiwillige Tätigkeiten zu verrichten. Dies ist im Schulunterrichtsgesetz sowie im ASVG geregelt und kann unter verschiedenen Varianten erfolgen, wobei auf die Einhaltung der jeweiligen Kriterien zu achten ist.
Hierbei fallen keine sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten und keine Sozialversicherungsbeiträge an, da die Tätigkeit von der gesetzlichen Schülerunfallversicherung abgedeckt wird. Es sollte auf jeden Fall eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen und die wesentlichen Eckpunkte der Berufsorientierung festgehalten werden.
❚ Erprobung von potentiellen Mitarbeitern
Geschieht dies nicht im Zusammenhang mit einer Ausbildung, so kann das kurzfristige, entgeltfreie Beobachten und freiwillige Verrichten einzelner Tätigkeiten, aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Schnuppertagen und Probearbeitsverhältnissen zu empfindlichen finanziellen Konsequenzen für den Arbeitgeber führen.
Auch können Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den praktischen Teilen eines Bewerbungsgespräches (z.B. Assessment Center) und dem Beginn eines versicherungspflichtigen Probearbeitsverhältnisses entstehen (z.B. angefertigtes Werkstück, welches in weiterer Folge vom Arbeitgeber verkauft wird).
Für eine Erprobung spricht eine ausdrückliche Vereinbarung der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit über eine begrenzte Dauer mit einem überwiegenden Beobachten. Auch kommt ein allfälliges Arbeitsergebnis (z.B. Werkstück) ausschließlich dem "Schnupperer" zugute, welcher keinen Ersatz für einen Arbeitnehmer darstellt und auch keine Tätigkeitspflicht hat. Außerdem erfolgt keine Eingliederung in die Unternehmensorganisation (der Bewerber kann kommen und bleiben wie lange er will).
Treffen diese Kriterien nicht zu, so kann von der Gebietskrankenkasse (GKK) ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis angenommen werden, welches zur Nachzahlung von Beiträgen führen würde. Hierbei wären unter anderem allfällige Zuschläge, Verstöße gegen die Meldepflichten, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu beachten.
Aufgrund der strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) wurde in der Vergangenheit bereits das Mitfahren eines potenziellen Dienstnehmers mit einem Mitarbeiter auf seiner Auslieferungstour im Zusammenhang mit einem „Probetag“ als Dienstverhältnis angesehen und der kollektivvertragliche bzw. angemessene Lohn zugesprochen.
Denkbar wäre auch der Fall, dass der jeweilige Kollektivvertrag keine Lösungsmöglichkeit in der Probezeit vorsieht oder kein Kollektivvertrag anzuwenden ist und mangels anderer Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis aufgrund der Annahme der Arbeitsleistung konkludent zustande kommt.
Dieses Arbeitsverhältnis könnte nur unter Einhaltung von Kündigungsfristen und Kündigungsterminen gelöst werden. Im Falle eines Angestellten würde eine Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen mit einem Kündigungstermin zum nächsten Quartal einzuhalten sein, was wiederum in die Berechnung der Kündigungsentschädigung einfließen würde (inkl. anteiliger Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistungen). Um dies zu verhindern wäre eine versicherungspflichtige Anmeldung des Beschäftigten für den Tag des „Schnupperns“ zu empfehlen.
Sollten Sie bereits auf der Suche nach neuen Mitarbeitern sein und Beratung in diesem Zusammenhang benötigen, so stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.