Sommer, Sonne, Strand und Praktikumszeit
Egal ob Pflichtpraktika im Zuge der (schulischen) Ausbildung, oder einfach nur, um das Taschengeld in der Sommerzeit etwas aufzubessern: Es beginnt wieder die Zeit der „Ferialjobs“. Doch worauf müssen Sie achten, wenn Sie Ferial-PraktikantInnen einstellen?
# Generelles
Schüler und Studenten nutzen die Sommerferien traditionsgemäß dazu, um in der Arbeitswelt erste Erfahrungen zu erwerben. Viele möchten sich Geld dazuverdienen, andere sind verpflichtet, ein Praktikum passend zu ihrer Ausbildung zu absolvieren. Diese Unterscheidung ist schon ein wesentliches Kriterium dafür, ob der Ferialjob bei der Sozialversicherung anzumelden ist. Generell unterscheidet man zwischen einem Pflichtpraktikum mit oder ohne Entlohnung, einem Volontariat und einer Tätigkeit als Ferialarbeitnehmer. Auch die Branche des Betriebes ist wesentlich. Wie immer kommt es auf die Details an. Wir dürfen Ihnen hier eine kurze Übersicht aufzeigen, um Ihnen die Einordnung zu erleichtern:# Pflichtpraktikanten – weil’s die Schule vorschreibt
Pflichtpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die ein vorgeschriebenes Praktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Bei einem Pflichtpraktikanten handelt es sich um keinen Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Somit sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Urlaubs-gesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder Kollektivvertrag) nicht anwendbar. Es besteht für den Praktikanten auch kein gesetzlicher Anspruch auf ein Arbeitsentgelt. Natürlich kann auf Basis einer freien Vereinbarung ein Entgelt bezahlt werden. Wird Unentgeltlichkeit vereinbart, ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich. Eine Teilversicherung besteht für den Praktikanten im Rahmen der Schüler- und Studentenunfallversicherung. Bezahlte Pflichtpraktika hingegen unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Übersteigen die Bezüge von Praktikanten die Geringfügigkeitsgrenze, sind sie nach dem ASVG vollversichert (d.h. pflichtversichert in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung).# Volontäre – Freiwillige vor!
Auch Volontäre absolvieren zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum – jedoch besteht hier keine schulische Verpflichtung. Obwohl der Volontär kein Entgelt erhält, ist er in der Unfallversicherung pflichtversichert. Er ist daher bei der All-gemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) anzumelden. Auch hier sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar.